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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1975, Az.: IV ZR 19/74

Unterbrechung der Verjährung; Stufenklage; Ende der Verjährungsunterbrechung; Antrag auf Auskunft; Antrag auf Offenbarungsversicherung; Erledigung der Vorstufe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1975
Aktenzeichen
IV ZR 19/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1975, 1502 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1975, 1505 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1409-1410 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1975, 799

Redaktioneller Leitsatz

Eine Unterbrechung der Verjährung, die durch die Erhebung einer Stufenklage eingetreten ist, endet nicht bereits deshalb, weil zunächst nur die vorbereitenden Anträge (Auskunft, Offenbarungsversicherung) gestellt werden.

Sie endet vielmehr erst dann, wenn nach Erledigung der Vorstufen das Hauptbegehren, das auf Zahlung gerichtet ist, nicht weiter verfolgt wird.

Hinweise:

Siehe auch BAG, DB 1986, 1931; NJW 1986, 2527.