Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1975, Az.: IV ZR 19/74
Unterbrechung der Verjährung; Stufenklage; Ende der Verjährungsunterbrechung; Antrag auf Auskunft; Antrag auf Offenbarungsversicherung; Erledigung der Vorstufe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 19/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1975, 1502 (amtl. Leitsatz)
- DB 1975, 1505 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1409-1410 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1975, 799
Redaktioneller Leitsatz
Eine Unterbrechung der Verjährung, die durch die Erhebung einer Stufenklage eingetreten ist, endet nicht bereits deshalb, weil zunächst nur die vorbereitenden Anträge (Auskunft, Offenbarungsversicherung) gestellt werden.
Sie endet vielmehr erst dann, wenn nach Erledigung der Vorstufen das Hauptbegehren, das auf Zahlung gerichtet ist, nicht weiter verfolgt wird.
Hinweise:
Siehe auch BAG, DB 1986, 1931; NJW 1986, 2527.