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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1979, Az.: BVerwG 1 C 97.76

Ausländerrecht und Asylrecht im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention; Anerkennugn als Flüchtling; Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat; Ablauf des Reiseausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 97.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.06.1973 - AZ: M III - 7284/72
VGH Bayern - 17.03.1976 - AZ: 150 IV 73

Fundstelle

  • DokBer A 1980, 85

Verfahrensgegenstand

Übernahme in die Obhut des Vertragsstaates der neuen Niederlassung

Amtlicher Leitsatz

Hält sich ein in einem anderen Vertragsstaat anerkannter politischer Flüchtling über die Dauer des von dem Anerkennungsstaat ausgestellten Reiseausweises mit Billigung der zuständigen Behörde im Bundesgebiet auf, so kann die Behörde dem Flüchtling die Übernahme in deutsche Obhut und die Erteilung einer (weiteren) Aufenthaltserlaubnis nicht versagen, indem sie ihn lediglich "duldet" (§ 17 AuslG).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 1976 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 25. Juni 1973 sind unwirksam.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Parteien haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Demgemäß war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1 und 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile waren für unwirksam zu erklären. Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Sie waren der Beklagten aufzuerlegen, die in dem Rechtsstreit ohne Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre.

2

Der in Jugoslawien geborene Kläger, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, kam gegen Ende des Zweiten Weltkrieges in britische Kriegsgefangenschaft und 1947 nach England, wo er 1957 als Konventionsflüchtling anerkannt wurde. Anfang 1962 reiste er zur Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er zuvor versichert hatte, eine Übernahme in die deutsche Obhut nicht anzustreben. Die Beklagte, die dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Gültigkeit seines nach den Vorschriften der Genfer Konvention ausgestellten britischen Reiseausweises erteilte, ergriff keine Maßnahmen zu seiner Rückführung, als der Ausweis mit dem 15. September 1967 erstmals ablief. Vielmehr duldete, sie den Kläger - auch in der Folgezeit jeweils auf Weisung der vorgesetzten Behörden handelnd - über diesen Zeitpunkt hinaus und veranlaßte seine Rückführung nach England auch dann nicht, als die britischen Behörden den Reiseausweis auf Ersuchen der Beklagten noch einmal vom 18. Juni bis zum 30. November 1968 verlängerten, um die Möglichkeit zu einer solchen Maßnahme zu eröffnen. Seither duldet die Beklagte den Kläger, während dieser die Übernahme in deutsche Obhut und die Aufenthaltserlaubnis begehrt. Dieses Begehren ist jedenfalls seit dem 1. Dezember 1968 begründet. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte den Kläger, die Möglichkeit seiner Rückführung bewußt nicht nutzend, tatsächlich in deutsche Obhut übernommen. Zutreffend hat der Hohe Flüchtlingskommissar in seiner Stellungnahme vom 5. April 1974 hierzu ausgeführt, daß die Beklagte in der Zeit vor dem endgültigen Ablauf des britischen Reiseausweises des Klägers vor der Wahl stand, entweder die Rückreise zu erzwingen oder ihn zu übernehmen. Eine dritte Möglichkeit blieb nicht offen. Zu Unrecht meinte die Beklagte - auch insofern entgegen eigener Absicht auf Weisung handelnd -, den Kläger wegen seiner erwünschten Tätigkeit im Land belassen zu können, ohne ihn zugleich in die deutsche Obhut zu übernehmen, indem sie ihn nach § 17 AuslG "duldete". Diese Duldung kann nur als ein rechtsfehlerhafter Versuch bewertet werden, der Tatsache die Anerkennung zu versagen, daß der Kläger sich seit dem 1. Dezember 1968 als in einem anderen Konventionsstaat anerkannter Flüchtling nach Ablauf des vom Anerkennungsstaat ausgestellten Reiseausweises mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde im Bundesgebiet aufhält. Die dargelegte Rechtslage wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie ohne die in § 26 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mitwirkung herbeigeführt worden ist. Nach außen handelte die Beklagte alleinverantwortlich (vgl. Schiedermair, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1968 S. 259 mit weiteren Nachweisen).

3

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Kühling