Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.01.1992, Az.: BVerwG 7 B 153.91
Bundesbahn; Planfeststellung; Belange des Denkmalschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 153.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 28.09.1968 - AZ: 16 K 2886/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1991 - AZ: 20 A 2773/88
Rechtsgrundlagen
- § 36 BBahnG
- § 36 Abs. 1 BBahnG
Fundstellen
- DokBer A 1992, 54
- DÖV 1992, 676-677 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1992, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)
- NWVBl 1992, 202
- NuR 1992, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1992, 157
- VRS 83, 79 - 80
Amtlicher Leitsatz
Ein Land kann gegen eine auf eine bestehende Bahnanlage bezogene Planfeststellung der Deutschen Bundesbahn gemäß § 36 Abs. 1 BBahnG verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht mit der Behauptung in Anspruch nehmen, die Belange des Denkmalschutzes seien entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 BBahnG nicht angemessen gewichtet worden.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Januar 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gegen einen Beschluß nach § 36 des Bundesbahngesetzes - BBahnG -, mit dem die Beklagte den Plan zum Abriß einer Eisenbahnbrücke festgestellt hat. Die Klage wurde vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen, weil der Kläger nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen geben der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
1.
Die Beschwerde will zunächst geklärt wissen, ob die Beklagte ein Planfeststellungsverfahren nach § 36 BBahnG durchführen könne, wenn zuvor auf der Strecke der Betrieb dauernd eingestellt worden und im Übrigen der Streckenrückbau inzwischen erfolgt sei. In dieser Allgemeinheit würde die Frage in einem Revisionsverfahren jedoch nicht zu entscheiden sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist von Seiten der Beklagten das Planfeststellungsverfahren etwa sechs Wochen nach der Stillegung eingeleitet worden. Für Fälle dieser Art ist jedoch nicht zweifelhaft, daß Gegenstand der Planfeststellung eine "bestehende" Bahnanlage ist; es ist selbstverständlich, daß der auf Beseitigung einer Bahnanlage zielenden Planfeststellung die Außerdienstsetzung dieser Anlage vorausgeht. Eine Planfeststellung bezieht sich des weiteren auch dann auf eine bestehende Bahnanlage im Sinne des § 36 Abs. 1 BBahnG, wenn - wie hier - nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, aber vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses andere davon nicht erfaßte Streckenteile rückgebaut worden sind, sofern Rückbau und Planfeststellung auf die Beseitigung der Anlage insgesamt zielen und damit wegen des bestehenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitlicher Vorgang zu werten sind. Davon ist im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsurteils auszugehen.
2.
Die weiteren von der Beschwerde als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen knüpfen in erster Linie an den Umstand an, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers auch für den Fall einer von § 36 Abs. 1 BBahnG nicht mehr gedeckten Inanspruchnahme des Planfeststellungsverfahrens durch die Beklagte verneint hat. Demgäß will die Beschwerde geklärt wissen, ob eine Verletzung der Kulturhoheit des Landes für den Fall anzunehmen sei, daß die Beklagte sich auf die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses berufe, der "nicht mehr bestehende Bahnanlagen" zum Gegenstand habe. Auf damit in Zusammenhang stehende Fragen wäre in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht einzugehen, weil sich - wie unter 1. dargelegt - der streitige Planfeststellungsbeschluß auf eine bestehende Bahnanlage bezieht.
3.
Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Klärungsbedarf besteht auch nicht für die von der Beschwerde sinngemäß weiter aufgeworfene Frage, ob "die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte des Landes in Gestalt einer nachhaltigen Störung der Kulturhoheit" dann zu bejahen sei, wenn ausschließlich finanzielle Gesichtspunkte für die im Planfeststellungsbeschluß angeordnete Beseitigung einer denkmalgeschützten Bahnanlage maßgebend seien. Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BBahnG sind im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Die Vorschrift verweist zwar in bezug auf den Schutzgegenstand auf Landesrecht; Grundlage für die Anwendung dieses Rechts bleibt jedoch die bundesrechtliche Verweisung mit der Folge, daß die Beklagte Bundesrecht ausführt (vgl. BVerfGE 26, 338 <368>), wenn sie in ihre planerische Abwägung den Denkmalschutz als abwägungserheblichen Belang einstellt. Da die Länder gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG für den Bereich der Bundeseisenbahnen eigene Verwaltungskompetenzen nicht haben, kann schon aus diesem Grunde durch die vom Kläger angegriffene Planfeststellung die "Kulturhoheit" des Landes nicht verletzt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat das Interesse des Klägers mit demselben Betrag bewertet, der nach dem von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluß vorgeschlagen wird (DVBl. 1991, 1239 <1243>).
Dr. Gaentzsch
Kley