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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1976, Az.: III ZR 26/76

Anforderungen an Revisionsbgründungsschrift; Darlegung der revisionsbegründenden Tatsachen; Revisionsbegründung; Darlegung der Revisionsgründe; Urteil; Sachlich-rechtlicher Angriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1976
Aktenzeichen
III ZR 26/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 26.11.1975 - AZ: 4 U 130/73

Amtlicher Leitsatz

Auch die Rechtfertigung eines mit der Revision vorgetragenen sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Anwalt das angefochtene Urteil nachgeprüft hat; danach ist die Darlegung der Gründe unerläßlich, die das Urteil nach Meinung des Revisionsklägers als unrichtig erscheinen lassen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 25. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow,
Dr. Peetz,
Lohmann und
Kröner
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 1975 - 4 U 130/73 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Gründe

1

Die Klägerin hat die Revision nicht innerhalb der durch § 554 Abs. 2 ZPO normierten Frist von einem Monat begründet.

2

Die Revisionsschrift vom 16. Januar 1976 enthält die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht. In ihr hat die Klägerin ausgeführt: "... Es wird die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften gerügt, insbesondere insoweit die Verletzung materiellen Rechts ...". Diese Ausführungen entsprechen nicht den Anforderungen, die § 554 Abs. 3 ZPO an eine Revisionsbegründung stellt. Nach dieser Vorschrift besteht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht nur für verfahrensrechtliche Revisionsrügen das Erfordernis, daß die Tatsachen, die den Mangel ergeben, in der Begründung im einzelnen bestimmt werden müssen. Vielmehr muß auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden (BGH LM Nr. 22 zu § 554 ZPO; MDR 1974, 1015; vgl. RGZ 117, 168, 170). Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unterzogen hat (RGZ 123, 38). Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Urteil nach Meinung des Revisionsklägers unrichtig erscheinen lassen. Dem entsprechen die Ausführungen in der Revisionsschrift nicht. Zudem fehlen Darlegungen darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Darlegungen sind aber ebenfalls ein zwingendes Erfordernis der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 BGBl I S. 1863).

3

Der Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 1976 kann nicht als wirksame Revisionsbegründung angesehen werden, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Die Rechtsanwälte Dr. Dr. W., Dr. O. und H. in N. konnten im Revisionsverfahren die Klägerin nur bis zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit vertreten (§ 8 Abs. 1 EG ZPO). Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 30. Januar 1976 den Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Rechtsstreits für zuständig erklärt hatte und dieser Beschluß den Parteien am 3. Februar 1976 zugestellt worden war, konnte die Revision wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Das ist weder innerhalb der bis zum 3. März 1976 laufenden Begründungsfrist (§ 7 Abs. 5 EG ZPO) noch später geschehen.

4

Demnach muß die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Vorsitzender Richter Kreft
Richter Dr. Tidow
Richter Dr. Peetz
Richter Lohmann
Richter Kröner