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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.04.1989, Az.: 4/11a RK 4/87

Erstattungsvorschrift; Zuständigkeit ; Sachliche Befugnis; Versorgungsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.04.1989
Aktenzeichen
4/11a RK 4/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 17.07.1986 - S 5 K 7/85
LSG Mainz 10.09.1987 - L 5 K 32/86

Fundstellen

  • SGb 1990, 159-163 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • v. Einem, SGb 90, 159

Amtlicher Leitsatz

1. Zuständig i. S. der Erstattungsvorschrift § 105 I 1 SGB X ist der Leistungsträger, der nach materiellem Recht mit dem erhobenen Sozialleistungsanspruch richtigerweise anzugehen, d. h. sachlich befugt (passiv legitimiert) ist.

2. Wendet ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dem Leistungsempfänger, dessen Versorgungsberechtigung durch die Versorgungsbehörde festgestellt ist, Sozialleistungen ausschließlich aufgrund von § 18c I 3 BVG zu, treffen die Rechtsfolgen die Versorgungsbehörde unmittelbar.