§ 6 HWG - (zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 85-72
§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für
- 1.
Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und
- 2.
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.