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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1969, Az.: III ZR 26/69

Grundstücksqualität; Entschädigungsregelung; Behelfsbau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1969
Aktenzeichen
III ZR 26/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1970, 757 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1970, 253-256 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch wenn ein Grundstück eine andere Qualität als die von Rohbauland besitzt (insbes. Baulandqualität), steht die Entschädigungsregelung des § 40 BBauG mit Art. 14 Abs. 3 GG im Einklang.

2. § 32 BBauG ist nicht anwendbar, wenn das Grundstück nur eine behelfsmäßige Bebauung anstelle eines früheren, dann kriegszerstörten Gebäudes aufweist, auch wenn der Behelfsbau abgerissen und wieder ein neues Gebäude errichtet werden soll.