Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1969, Az.: III ZR 26/69
Grundstücksqualität; Entschädigungsregelung; Behelfsbau
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 26/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1970, 757 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1970, 253-256 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch wenn ein Grundstück eine andere Qualität als die von Rohbauland besitzt (insbes. Baulandqualität), steht die Entschädigungsregelung des § 40 BBauG mit Art. 14 Abs. 3 GG im Einklang.
2. § 32 BBauG ist nicht anwendbar, wenn das Grundstück nur eine behelfsmäßige Bebauung anstelle eines früheren, dann kriegszerstörten Gebäudes aufweist, auch wenn der Behelfsbau abgerissen und wieder ein neues Gebäude errichtet werden soll.