Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1975, Az.: VIII ZR 179/74
Wirksamkeit eines Pfändungspfandrechts und eines Vermieterpfandrechts; Eigentumserwerb an einer Ladeneinrichtung; Eigentumserwerb unter Abschluss eines Besitzmittlungsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1975
- Aktenzeichen
- VIII ZR 179/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.04.1974
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ingenieur Günther H. in G., H.-B.-Straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Gotthart H. in R., E., H.straße ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die am 28. Januar 1970 gegründete, am 19. März 1970 ins Handelsregister eingetragene G.-Lebensmittelhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, mietete mit einem auf 1. Februar 1970 datierten Vertrag vom Beklagten in G. gelegene Geschäftsräume, in denen sie ab 19. Januar 1970 einen Lebensmittelsupermarkt betrieb. Bis 17. Januar 1970 hatte in diesen Räumen der am 5. Februar 1970 in Konkurs gefallene Kaufmann Gregor I. ein gleichartiges Geschäft betrieben. Die von I. zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände benutzte die GmbH weiter. Im Dezember 1970 stellte sie ihren Geschäftsbetrieb ein. Sie kündigte das Mietverhältnis und zog zum 30. Juni 1971 aus.
Der Beklagte ließ wegen titulierter Forderungen aus dem Mietverhältnis einen Teil der Ladeneinrichtung pfänden und machte im übrigen ein Vermieterpfandrecht geltend. Der Kläger behauptet, Eigentümer der Ladeneinrichtung zu sein, und beantragt, die Pfändung für unzulässig zu erklären und festzustellen, daß die Ausübung des Vermieterpfandrechts ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger die gerichtlich angeordnete Sicherheit in Höhe von 15.000 DM geleistet und eine weitere Sicherheit in Höhe von 5.000 DM zu Händen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt F., gegeben hatte, gab der Beklagte alle Gegenstände, die gepfändeten unter Aufrechterhaltung des Pfändungspfandrechts, heraus. Der Kläger hat mit der Berufung u.a. beantragt, die Pfändung für unzulässig zu erklären und ferner den Beklagten zur Freigabe der bei Rechtsanwalt F. hinterlegten 5.000 DM zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision strebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage an. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Wirksamkeit des Pfändungspfandrechts und des Vermieterpfandrechts setze voraus, daß die GmbH Eigentümer der Ladeneinrichtung sei. Die Vermutung des § 1006 BGB gelte entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung weder für den Pfändungsgläubiger noch für den Vermieter, der ein Vermieterpfandrecht geltend mache. Der Kläger brauche deshalb nur zu beweisen, daß er die Einrichtung von Ickenroth oder von dessen Lieferanten unter Auslösung des Eigentumsvorbehalts erworben habe. Dagegen obliege ihm nicht auch der Nachweis, daß die GmbH mit der Inbesitznahme der streitigen Gegenstände nicht Eigentümerin geworden sei. Der ihn danach treffenden Beweislast habe der Kläger genügt, Er habe, um wenigstens für einen Teil der Forderungen, die er aus Warenlieferungen gegen I. gehabt habe, einen Gegenwert zu erlangen, sich die Ladeneinrichtung sowie den Warenbestand des Geschäftes in G. übertragen lassen. Entsprechend dem Rat der Zeugen B. (Kreditreform) und V. (Steuerberater) habe er die Waren in die GmbH eingebracht, die Ladeneinrichtung aber behalten und der GmbH lediglich zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Dahingestellt könne bleiben, ob der Kläger selbst von I. den Besitz an den streitigen Gegenständen erlangt habe (§ 929 Satz 1 BGB) oder ob der Besitz in seinem Einverständnis auf die GmbH bzw. deren im Gründungsstadium befindliche Rechtsvorgängerin übertragen worden sei. Auch letzteres genüge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1973, 141) zu einem Eigentumserwerb des Klägers.
II.
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht § 1006 BGB nicht zugunsten des Beklagten angewendet. Ob ihr darin gefolgt werden könnte, bedarf keiner Erörterung. Denn nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt scheidet eine Anwendung des § 1006 BGB aus.
1.
Das Berufungsgericht nimmt an, I. und der Kläger hätten sich darüber geeinigt, daß die Ladeneinrichtung Eigentum des Klägers werden solle. Hiergegen erhebt die Revision keine Angriffe. Sie beanstandet aber, das Berufungsgericht habe zu Unrecht zu dem Tatbestandsmerkmal der Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) keine Feststellungen getroffen. Danach sei, so ist ersichtlich die Auffassung der Revision, ein Eigentumserwerb des Klägers nicht feststellbar.
Diese Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
2.
Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht offenläßt, ob der Kläger am 17. Januar 1970, dem Tage, an welchem I. den Besitz an der Ladeneinrichtung aufgab, seinerseits Besitz erlangt und diesen alsbald, entweder noch am 17. Januar oder am 19. Januar 1970 (Montag) auf die GmbH übertragen hat, oder ob diese direkt von I. unmittelbaren Besitz erlangt hat und gleichzeitig für den Kläger mittelbare Besitzerin geworden ist. Doch könne, so das Berufungsgericht, der Sachverhalt insoweit offenbleiben; zum Eigentumserwerb genüge es, daß der Veräußerer im Einverständnis mit dem Erwerber die Sache einem Dritten übergebe; auch darin liege eine Übergabe an den Erwerber, die ein Besitzmittlungsverhältnis nicht voraussetze.
3.
Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, ist in der Tat zweifelhaft. Die Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht insoweit Bezug nimmt (Senatsurteil vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71 = NJW 1973, 141 = WM 1972, 1447 m.N.), betrifft Fälle, in denen ein Dritter auf Geheiß des Erwerbers Eigentümer werden soll und auf den deshalb vom Veräußerer die Sache unmittelbar übertragen wird. Hier sollte der Dritte, die GmbH, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts indessen gerade nicht Eigentümer, sondern lediglich - aufgrund eines Leih- oder Mietverhältnisses - Benutzer der Sache sein. Erwerber war allein der Kläger. Ob ein solcher Erwerb ohne Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der GmbH und dem Kläger überhaupt möglich wäre, unterliegt rechtlichen Zweifeln, kann aber dahinstehen. Denn nach dem Gesamtzusammenhang der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht hier ein Besitzmittlungsverhältnis außer Frage.
4.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger die Ladeneinrichtung nicht nur zunächst für sich erwarb, sondern dieses Eigentum auch behalten und der GmbH lediglich die Nutzung der Gegenstände für ihre Geschäftszwecke gestatten wollte. Die Vollendung des nach diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen durch das Zustandekommen der Einigung bereits begonnenen Eigentumserwerbs des Klägers konnte nach dem unstreitigen Sachverhalt nur auf zweierlei Weise erfolgt sein: Entweder erlangte am 17. Januar 1970 im Zeitpunkt der vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten Aufgabe des Besitzes an den Geschäftsräumen nebst Einrichtung durch I. der Kläger seinerseits unmittelbaren Besitz und übertrug diesen anschließend auf die GmbH unter gleichzeitiger Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Leihe oder Miete) oder er erwarb bereits am 17. Januar 1970 für die Rechtsvorgängerin der im Gründungsstadium befindlichen GmbH unmittelbaren Besitz durch Übergabe von I. unter gleichzeitiger Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses. Daß ein Eigentumserwerb unter Einschaltung eines Besitzmittlers auf der Erwerberseite auch nach § 929 Satz 1 BGB möglich ist, hat das Reichsgericht bereits früher ausgesprochen (RGZ 127, 23). Eine dritte Möglichkeit des Geschehensablaufs und damit der Rechtsfolgen scheidet nach dem teils unstreitigen teils vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellten Sachverhalt aus.
5.
Die Anwendung des § 1006 BGB wäre danach nur in Betracht zu ziehen, wenn im Streit stünde, ob die GmbH vom Kläger Eigentum erworben hat. Das ist aber nicht behauptet. Streitig und Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war allein die Frage, ob der Kläßer oder die GmbH von I. das Eigentum an der Ladeneinrichtung erworben hatte. Nachdem das Berufungsgericht im Ergebnis rechtlich einwandfrei festgestellt hat, daß der Kläger der Erwerber war und damit Eigentümer wurde, ist für eine Anwendung des § 1006 BGB kein Raum.
IV.
Nach allem waren die vom Beklagten ausgebrachten Pfändungen nicht wirksam und die Sicherheitsleistung von 5.000 DM für etwa dem Vermieterpfandrecht unterliegende Gegenstände wurde ohne Rechtsgrund gegeben. Das Berufungsgericht hat deshalb der Klage mit Recht stattgegeben, so daß die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz