Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.01.1980, Az.: 1 ABR 45/79
Abgrenzung der leitenden Angestellten; Rechtsstaatliches Gebot der Normklarheit; Oberbegriff; Aufgaben mit besonderer Bedeutung; Unternehmerische Tätigkeiten; Wesentliche Eigenverantwortung; Erheblicher Entscheidungsspielraum; Gegnerbezug
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.01.1980
- Aktenzeichen
- 1 ABR 45/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 10189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 08.02.1979 - 11 TaBV 5/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 32, 381 - 399
- AiB 2005, 762 (amtl. Leitsatz)
- DB 1980, 1545-1550 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2724-2728 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2664-2670 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Klaus-Peter Martens) "und kein Ende?"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Abgrenzung der leitenden Angestellten in BetrVG § 5 Abs. 3 ist justiziabel. Die Regelung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit.
2. In BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3 sind die Abgrenzungsmerkmale enthalten, die der erkennende Senat bisher als Teile eines ungeschriebenen "Oberbegriffs" der leitenden Angestellten verstanden hat (grundlegend: BAG 05.03.1974 1 ABR 19/73 = BAGE 26, 36 = AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972):
a. Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes sind unternehmerische (Teil-) Tätigkeiten iS der bisherigen Rechtsprechung.
b. Wesentliche Eigenverantwortung erfordert einen erheblichen Entscheidungsspielraum, wie er nach der Rechtsprechung des Senats für leitende Angestellte kennzeichnend ist.
c. Aus dieser unternehmerischen Tätigkeit ergibt sich zwangsläufig ein mehr oder weniger ausgeprägter, unmittelbarer oder mittelbarer Gegnerbezug. Dessen Feststellung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich. Insoweit gibt der Senat seine bisher gegenteilige Ansicht auf.
3. Das Mitbestimmungsgesetz vom 04.05.1976 hat die betriebsverfassungsrechtliche Abgrenzung der leitenden Angestellten übernommen ohne sie im geringsten zu beeinflussen.