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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2011, Az.: EnVZ 80/10

Frage der Zulässigkeit einer Verringerung von Arbeitsentgelten i.R.e. individuellen Entgeltabrede hat grundsätzliche Bedeutung; Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zulässigkeit einer Verringerung von Arbeitsentgelten i.R.e. individuellen Entgeltabrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.2011
Aktenzeichen
EnVZ 80/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19377
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.06.2010 - AZ: VI-3 Kart 197/09 (V)
nachfolgend
BGH - 09.10.2012 - AZ: EnVR 42/11

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Mai 2011
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2010 wird zugelassen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor (§ 86 Abs. 2 EnWG). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob im Rahmen einer individuellen Entgeltabrede gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur die Leistungs- oder auch die Arbeitsentgelte verringert werden können.

Tolksdorf
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher