Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1995, Az.: XI ZR 195/94
Verzugsschaden; Verzugszinsen; Diskontsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1995
- Aktenzeichen
- XI ZR 195/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1508 (amtl. Leitsatz)
- DB 1995, 1509 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 553 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 705 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1954 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1055 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1995, 298
- ZIP 1995, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern, sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen.
Gründe
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß der Wirtschaftssystemwechsel in der DDR die Verpflichtung einer LPG zur Rückzahlung ihrer Altkredite nicht hat entfallen lassen (BGHZ 124, 1 [BGH 26.10.1993 - XI ZR 222/92]).
Die Aufrechnung der Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen für Leistungen, die sie aufgrund staatlicher Weisungen an andere Wirtschaftseinheiten oder kommunale Rechtsträger erbracht hat, scheitert jedenfalls an der fehlenden Gegenseitigkeit: Selbst wenn solche Ansprüche nach dem anzuwendenden DDR-Recht zu bejahen wären, richteten sie sich nicht gegen die Klägerin oder die DDR-Bank als frühere Inhaberin der Klageforderung, sondern gegen die Empfänger der Leistungen oder ihre Rechtsnachfolger.
Die klagende Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (BGHZ 115, 268 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90]), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen (vgl. OLG München WM 1994, 1028, 1030) [OLG München 14.10.1993 - 19 U 3437/93].