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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1995, Az.: XI ZR 195/94

Verzugsschaden; Verzugszinsen; Diskontsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1995
Aktenzeichen
XI ZR 195/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1508 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1995, 1509 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1995, 553 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 705 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1954 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1055 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 298
  • ZIP 1995, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern, sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen.

Gründe

1

Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.

2

Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß der Wirtschaftssystemwechsel in der DDR die Verpflichtung einer LPG zur Rückzahlung ihrer Altkredite nicht hat entfallen lassen (BGHZ 124, 1 [BGH 26.10.1993 - XI ZR 222/92]).

3

Die Aufrechnung der Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen für Leistungen, die sie aufgrund staatlicher Weisungen an andere Wirtschaftseinheiten oder kommunale Rechtsträger erbracht hat, scheitert jedenfalls an der fehlenden Gegenseitigkeit: Selbst wenn solche Ansprüche nach dem anzuwendenden DDR-Recht zu bejahen wären, richteten sie sich nicht gegen die Klägerin oder die DDR-Bank als frühere Inhaberin der Klageforderung, sondern gegen die Empfänger der Leistungen oder ihre Rechtsnachfolger.

4

Die klagende Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (BGHZ 115, 268 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90]), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen (vgl. OLG München WM 1994, 1028, 1030) [OLG München 14.10.1993 - 19 U 3437/93].