Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.2002, Az.: BVerwG 1 B 198.01; 1 C 2.02

Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Anspruchsschädlichkeit von Unterbrechungen der Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 198.01; 1 C 2.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 32525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 13.12.2000 - AZ: 5 Bf 100/97
nachfolgend
BVerwG - 23.01.2007 - AZ: BVerwG 1 C 1.06

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2002
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz - Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Dezember 2000 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Unterbrechungen der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesichts der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften anspruchsschädlich sind.

3

Rechtsmittelbelehrung:

4

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter