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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: 4 AZR 475/72

Regelmäßige Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit; Kriterien; Gleichmäßigkeit; Gleichmäßiger betrieblicher Geschehensablauf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.07.1973
Aktenzeichen
4 AZR 475/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 01.08.1972 - 7 Sa 347/72

Fundstelle

  • DB 1973, 2002

Amtlicher Leitsatz

Wenn der MTV als "regelmäßige Nachtarbeit" neben der Nachtschichtarbeit auch solche bezeichnet, die "in einem gleichmäßigen betrieblichen Geschehensablauf geleistet wird", dann bedeutet das, daß insoweit von einem "gleichmäßigen betrieblichen Geschehensablauf" nur dann gesprochen werden kann, wenn die Arbeit nach einem feststehenden, überschaubaren, für den Arbeitnehmer ohne nähere Erläuterung erkennbaren Plan zu leisten ist. Dazu ist jedoch nicht erforderlich, daß die Arbeit durchweg zu einer festbestimmten Uhrzeit beginnt und auch sonstige Kriterien absoluter Gleichmäßigkeit erfüllt.