Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: 4 AZR 475/72
Regelmäßige Nachtarbeit; Nachtschichtarbeit; Kriterien; Gleichmäßigkeit; Gleichmäßiger betrieblicher Geschehensablauf
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.07.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 475/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 01.08.1972 - 7 Sa 347/72
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 611 BGB
- § 3 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Brauereien und selbständigen Handelsmälzereien im Lande Nordr.-Westf. vom 4. September 1963 und vom 21. Juli 1971
- § 4 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Brauereien und selbständigen Handelsmälzereien im Lande Nordr.-Westf. vom 4. September 1963 und vom 21. Juli 1971
- § 256 ZPO
- § 554 Abs. 3 ZPO
Fundstelle
- DB 1973, 2002
Amtlicher Leitsatz
Wenn der MTV als "regelmäßige Nachtarbeit" neben der Nachtschichtarbeit auch solche bezeichnet, die "in einem gleichmäßigen betrieblichen Geschehensablauf geleistet wird", dann bedeutet das, daß insoweit von einem "gleichmäßigen betrieblichen Geschehensablauf" nur dann gesprochen werden kann, wenn die Arbeit nach einem feststehenden, überschaubaren, für den Arbeitnehmer ohne nähere Erläuterung erkennbaren Plan zu leisten ist. Dazu ist jedoch nicht erforderlich, daß die Arbeit durchweg zu einer festbestimmten Uhrzeit beginnt und auch sonstige Kriterien absoluter Gleichmäßigkeit erfüllt.