Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1989, Az.: 1 StR 613/89
Anforderungen an die Erörterung der Gewalt im Rahmen eines versuchten Raubes; Qualifizierung einer Tat, bei der der Täter dem Opfer eine Geldbombe, die es unter der Achsel trug, mit einem Ruck entreißen wollte als versuchter Diebstahl oder versuchter Raub; Strafbarkeit, wenn der Angeklagte einen erwarteten Widerstand gerade nicht brechen, sondern ihn vermeiden und ihm zuvorkommen wollte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 17.07.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1990, 262
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub
Prozessführer
Maler Martin D. aus V., geboren am ... 1962 in M.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Wegnahme "mit Gewalt" i. S. von § 249 StGB kann dann entfallen, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter einen erwarteten Widerstand gerade nicht brechen, sondern ihn vermeiden und ihm zuvorkommen will.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Foth, Dr. Granderath,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubs zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Anlaß zur Aufhebung des Urteils sind die Unklarheiten, die sich im Hinblick auf die vom Angeklagten verübte "Gewalt" in den Urteilsgründen finden. Der Angeklagte hatte den Plan gefaßt, einer Geldbotin "die mitgeführte Geldbombe durch einen Überraschungsangriff zu entreißen" (UA S. 4). Dementsprechend näherte er sich der Frau und versuchte, ihr die "zylinderförmige metallene Geldbombe", die sie "unter der linken Achsel eingeklemmt hatte, ... mit einem Ruck zu entreißen" (UA S. 5). Die Frau bemerkte jedoch, daß der Angeklagte nach dem Behältnis griff, und verstärkte "reaktionsschnell mit dem Oberarm ihren Druck gegen die Geldbombe, so daß es dem Angeklagten nicht gelang, ihr - wie vorgehabt - die Geldbombe durch seinen überraschenden Zugriff zu entreißen" (UA S. 5/6). Daraufhin ergriff der Angeklagte, der sein Vorhaben gescheitert sah, die Flucht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung bezeichnet das Landgericht die gesamte Tat des Angeklagten als "gewaltsames Entreißen der Geldbombe in Zueignungsabsicht" (UA S. 8, ähnlich UA S. 7). Diese Formulierung kehrt bei der rechtlichen Würdigung wieder, wo unter anderem davon gesprochen wird, der Angeklagte habe gewußt, daß die Geldbotin sich einer Wegnahme widersetzen werde, und habe, von dieser Vorstellung ausgehend, "überraschend zu (gegriffen), um die Trägerin der Geldbombe daran zu hindern, ihrer von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten. Auf diese Weise wollte er die Geldbombe ... gewaltsam zum Zwecke der eigenen Zueignung wegreißen" (UA S. 11).
Strafbefreienden Rücktritt billigte das Landgericht dem Angeklagten nicht zu, weil er massivere Gewaltanwendung als die gezeigte nicht vorhatte, "vielmehr nach seiner Vorstellung durch seinen konkreten Überraschungsangriff zum Erfolg kommen" wollte (UA S. 12).
Trotz der Verwendung des Wortes "gewaltsam" läßt das Urteil eine nähere Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte eine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB oder nur eine (schlichte, durch Überraschung ermöglichte) Wegnahme im Sinne von § 242 StGB plante. Zwar hat der Bundesgerichtshof es in früheren Entscheidungen als Raub bewertet, wenn der Täter "überraschend zu (greift), um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen Haltung entsprechend Widerstand zu leisten", wenn er "durch seine körperliche Handlung (verursacht), daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird" (BGHSt 18, 329 m.w.Nachw.).
In späteren Entscheidungen dagegen hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß "die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden" (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 2; ebenso BGH NStZ 1986, 218). Keine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB liege vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; BGH, Beschl. vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83; jeweils m.w.Nachw.).
Die hier zu beurteilende Tat legt nahe, daß der Angeklagte einen erwarteten Widerstand gerade nicht brechen, sondern ihn vermeiden und ihm zuvorkommen wollte. Als dieses Vorhaben nicht gelang, die Geldbotin vielmehr Widerstand leistete, ließ der Angeklagte sofort ab und flüchtete.
Die Verurteilung wegen Raubs kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus ändern und wegen Diebstahls verurteilen. Zwar spricht einiges dafür, die Geldbotin habe das Behältnis zunächst mit eben der Kraft unter dem Arm getragen, die erforderlich war, um es zu befördern (und nicht zu Boden fallen zu lassen), und der Angeklagte sei von einer solchen Kraftentfaltung ausgegangen, doch ist nicht ausgeschlossen, daß die Geldbotin das Behältnis zusätzlich, aus Gründen der Sicherheit, an sich preßte und der Angeklagte auch eine solche stärkere Kraftentfaltung in sein Planen einbezog; immerhin hat er nach der Tat einigen Zeugen gegenüber sinngemäß geäußert, der Überfall sei nicht gelungen, "weil die Geldbotin die Geldbombe verbissen festgehalten hatte, so daß er ihr diese nicht habe entreißen können" (UA S. 8).
Das Landgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, den hier aufgezeigten Fragen weiter nachzugehen. Deshalb bedarf die Sache neuer Verhandlung.
Kühn
Foth
Granderath
v. Gerlach