Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1991, Az.: 2 StR 311/90

Beweisaufnahme; Verlesung; Urkundenverlesung; Verwertung; Gegenstand der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1991
Aktenzeichen
2 StR 311/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 11835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 04.12.1989

Fundstelle

  • StV 1991, 148

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Amtlicher Leitsatz

Eine Urkunde wird nicht dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme, daß sie gem. § 251 III StPO verlesen wird. Stützt sich das Urteil gleichwohl auf diese Urkunde, verwertet es Vorgänge, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Januar 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Falle tateinheitlich mit Einfuhr (richtig: von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellten Heroins angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde geltend macht und das Verfahren beanstandet.

2

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Gericht habe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Rüge führt zur Aufhebung der Verurteilung, so daß auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.

3

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Das Landgericht hat ihn im wesentlichen aufgrund der belastenden Aussagen des Zeugen Ali Y. als überführt angesehen, die dieser im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kriminalbeamten D. gemacht hatte und die durch die Vernehmung dieses Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine den Angeklagten entlastende Erklärung, die Ali Y. nach Rückkehr in seine türkische Heimat vor einem Notar in Palu abgegeben hatte, hat die Strafkammer als unrichtig angesehen, weil sie unter Zwang abgegeben worden sei. Dies ergebe sich aus einem Fernschreiben des Bundeskriminalamts vom 30. November 1989. "Ausweislich dieses Fernschreibens hat Ali Y. am 21.11.1989 die erneute Ladung zur Hauptverhandlung vor der Kammer erhalten und erklärt, er sei nicht bereit, vor dem Gericht auszusagen; er sei vom Vater des Angeklagten bedroht worden und habe aus Angst die Erklärung vor dem Notar in Palu abgegeben" (UA S. 13).

4

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das erwähnte Fernschreiben nicht Gegenstand der Beweisaufnahme zu den Tatvorwürfen war. Dieses Fernschreiben war zwar in der Hauptverhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Beweisantrag gemäß § 251 Abs. 3 StPO verlesen worden, darüber hinaus aber war es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, so daß sein Inhalt bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden durfte. Denn Tatsachen, die sowohl für Prozeßentscheidungen als auch für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage von Bedeutung sind, müssen im Strengbeweis festgestellt werden (BGH StV 1982, 101; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO § 244 Rdn. 8; Herdegen in KK 2. Aufl. StPO § 244 Rdn. 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 244 Rdn. 6; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 131 f).

5

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Herdegen
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Schäfer