Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1976, Az.: IV ZR 132/74
Schutzbereich einer Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst nicht diejenigen Schäden, die durch das Ausbleiben von Kundenbestellungen im Versandhandel entstehen; Objekt der Betriebsunterbrechung ist das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit; Annahme der Kunden, der Betrieb sei unterbrochen, genügt unter Umständen, um eine Haftung nach der Betriebsunterbrechungsversicherung zu begründen; Voraussetzungen für das Eingreifen der Betriebsunterbrechungsversicherung; Anforderungen an die Darlegungslast zwischen Haftungsgrund und behauptetem Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 132/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.05.1974
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 a FBUB
- § 1 FBUB
- § 2 FBUB
- § 287 ZPO
- § 3 Abs. 2 a FBUB
Fundstellen
- DB 1976, 1225-1227 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 477 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1316-1317 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
N. Versand KGaA, F., H. Landstraße ...,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Josef N. und Peter N.
Prozessgegner
1. F.-Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Graf zu C.-C. und Dr. B.,
2. A. Versicherungs-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung F.,
vertreten durch ihre Vorstandmitglieder Alfred H. und Dr. Gerd M.
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 1 FBUB setzt eine wirklich eingetretene Betriebsunterbrechung voraus; die bloße Annahme potentieller Kunden, der Betrieb sei unterbrochen, genügt nicht.
- b)
Liegt jedoch eine Unterbrechung in einer Betriebsabteilung des versicherten Unternehmens vor (hier: vorwiegend im Kaufhaus- und Verkaufsstellengeschäft), so fällt grundsätzlich auch der Schaden in den Schutzbereich der Betriebsunterbrechungsversicherung, der dadurch entsteht, daß Kunden irrig Auslieferungsstörungen auch in einer anderen mitversicherten Betriebsabteilung (hier: Versandhandel) befürchten und deshalb von Bestellungen absehen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält an verschiedenen Orten der Bundesrepublik Kaufhäuser und andere Verkaufsstellen und betreibt außerdem Versandhandel. Am 9. November 1970 brach in dem Auslieferungslager Haiger/Dillkreis, einem von mehreren Auslieferunglagern der Klägerin, ein Großbrand aus, durch den Waren im Werte von fast 17 Millionen DM vernichtet wurden. Es handelte sich hauptsächlich um sogenannte Hartwaren, nämlich - überwiegend - um Fernsehgeräte sowie um Rundfunk- und Tonbandgeräte, Porzellan, Spielwaren, Fahrräder und Haushaltsgeräte.
Über den Brand und die geschätzten Warenverluste berichteten Rundfunk und Fernsehen. Auch viele Presseorgane brachten darüber Nachrichten und Berichte unterschiedlichen Umfangs. Die Presse hob dabei ganz überwiegend hervor, daß vor allem Fernsehgeräte und daneben auch andere Hartwaren der bezeichneten Art verbrannt waren.
Eine brandbedingte, kurzfristige Lieferunfähigkeit der Klägerin trat nur bei Fernsehgeräten und - insoweit in geringem Umfang auch im Versandhandel - bei einigen wenigen Porzellanartikeln ein.
Die Klägerin ist bei einem Versicherungskonsortium unter der Führung der beiden Beklagten, deren Deckungsanteil 15 % beträgt, nach den Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB) u.a. gegen Schäden versichert, die durch eine infolge eines Brandes eingetretene Betriebsunterbrechung entstehen. Soweit die Klägerin infolge von Lieferunfähigkeit Gewinneinbußen zu verzeichnen und Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung und zur Schadensminderung gemacht hat, ist ihr Versicherungsschutz gewährt worden. Sie hat dafür rund 2,7 Millionen DM erhalten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Deckung wegen eines Teils desjenigen Schadens, der ihr dadurch entstanden sein soll, daß während der Wochen vor Weihnachten 1970 die Zahl der Bestellungen in ihrem Versandhandel angeblich infolge der durch den Brand ausgelösten Ereignisse zurückgegangen ist. Von einem insoweit behaupteten Gesamtschaden von rund 6,7 Millionen DM macht sie gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Teilbetrag von DM 500.000 geltend.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
In dem angefochtenen Urteil, das in VersR 1974, 897 veröffentlicht ist, wird der Klageanspruch aus zwei Gründen verneint. Zum einen beruhe der behauptete Ertragsausfall der Klägerin im Versandhandel nicht auf einer Betriebsunterbrechung. Die Klägerin sei nämlich - abgesehen von den genannten Fällen der brandbedingten Lieferunfähigkeit, für die sie Versicherungsschutz erhalten habe - nach ihrem eigenen Vorbringen zu jeder Zeit in der Lage gewesen, die eingehenden Bestellungen im Versandhandel auszuführen. Ihr Ertragsausfall auf diesem Sektor sei vielmehr allenfalls durch die Berichterstattung über den Brand und die nicht zutreffende Annahme potentieller Abnehmer verursacht worden, sie sei lieferunfähig. Gegen einen derartigen Wegfall von Kaufentschlüssen biete die Betriebsunterbrechungsversicherung keinen Schutz. Zum anderen, so führt das Berufungsgericht hilfsweise aus, fehle es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zur Kausalität. Sie habe nicht detailliert dargelegt, daß und warum potentielle Kunden wegen der Berichterstattung über den Brand in der Vorweihnachtszeit von Bestellungen abgesehen hätten. Rückläufige Bestellzahlen könnten die verschiedensten Ursachen haben. Auch seien nur einige Artikelgruppen von dem Brand betroffen worden, wie die Presse zutreffend hervorgehoben habe. Unter diesen Umständen genügten die von der Klägerin vorgelegten statistischen Vergleichszahlen für die Jahre 1967 bis 1971 zur Darlegung des Kausalzusammenhanges zwischen den Brandberichten und dem Rückgang der Kundenbestellungen im Versandhandel nicht.
Das Berufungsurteil erweist sich aufgrund seiner Hilfsbegründung als richtig.
1.
Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin zugestimmt werden, daß die durch das Ausbleiben von Kundenbestellungen im Versandhandel eingetretenen Vermögenseinbußen im vorliegenden Fall nicht in den Schutzbereich der Betriebsunterbrechungsversicherung fielen. Die für den Anspruchsgrund in erster Linie maßgebende Vorschrift des § 1 FBUB lautet:
"Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens (§ 2) unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden."
Sachschaden im Sinne des § 2 FBUB ist u.a. die Zerstörung oder Beschädigung einer dem Betriebe dienenden Sache infolge eines Brandes.
a)
Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt die an sich zutreffende Ansicht zugrunde, daß § 1 FBUB - ebenso wie § 3 Abs. 1 und § 6 FBUB - eine wirklich eingetretene Betriebsunterbrechung voraussetzt. Die bloße Annahme der Kunden, der Betrieb sei unterbrochen, genügt nicht (so auch ausdrücklich Prölss/Martin VVG 20. Aufl., Zusatz II B zu §§ 81 bis 107 c, S. 530).
Das Ausbleiben von Kundenbestellungen ist selbst keine Betriebsunterbrechung. Objekt der Betriebsunterbrechungsversicherung ist zwar nicht nur der technische Betrieb, sondern das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit. Von einer Unterbrechung des Betriebes kann aber nur gesprochen werden, wenn eine Beeinträchtigung der betrieblichen Aktivitäten, eine - außer der Sachschadensursache gemäß § 2 Abs. 1 FBUB - von innen kommende Störung der Beziehungen zu den dem Betrieb dienenden Gebäuden, Maschinen, Vorräten und sonstigen Sachen vorliegt. Bleiben Kundenbestellungen aus, so ist dies für sich allein keine Störung betriebsinnerer Herkunft. Dieses Merkmal muß gegeben sein, soll der Begriff der Betriebsunterbrechung und damit das zu kalkulierende und versicherte Risiko nicht unangemessen ausgeweitet werden. Dafür sprechen auch die im Schrifttum angeführten Beispiele für die im einzelnen nicht ganz einheitliche Begriffsbestimmung (vgl. Fußhoeller/John, Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung, § 1 Anm. 2; Magnusson, Rechtsfragen zur Betriebsunterbrechungsversicherung, S. 56; Zimmermann, Der Betriebsunterbrechungsschaden, 2. Aufl. S. 38 f., 154; Hax, Grundlagen der Betriebsunterbrechungsversicherung, 2. Aufl., S. 15 f., 96). Auch die Revision vertritt insoweit keinen anderen Standpunkt.
b)
Das Berufungsgericht beachtet jedoch rechtlich nicht hinreichend, daß bei der Klägerin eine Betriebsunterbrechung i. S. von § 1 FBUB in Form von kurzfristigen Versorgungslücken im Kaufhaus- und Verkaufsstellengeschäft und - wenn auch nur in geringem Ausmaß - im Porzellansektor des Versandhandels tatsächlich eingetreten war. Insoweit hat die Klägerin auch bereits Versicherungsleistungen in Höhe von rund 2,7 Millionen DM erhalten. Wenngleich ihr Versandhandel im wesentlichen störungsfrei blieb, konnte doch die Betriebsunterbrechung in den erwähnten Sparten nachteilige Auswirkungen auch auf ihn haben, die bei adäquatem Kausalzusammenhang als zu ersetzender Unterbrechungsschaden i. S. von §§ 1,3 Abs. 1, 6 Abs. 1 FBUB anzusehen wären. Dafür spricht auch Ziff. II d aa der im Versicherungsvertrag niedergelegten "Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen":
"Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einer Betriebsabteilung auf andere Betriebsabteilungen der Versicherungsnehmerin sind eingeschlossen, gleichgültig ob sie auf denselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichneten Grundstücken liegen."
Daß eine Ersatzpflicht der Beklagten insoweit nur bestünde, wenn auch in den hier genannten "anderen" Betriebsabteilungen eine Unterbrechung eintritt, ist daraus nicht zu entnehmen.
Nachteilige, als Unterbrechungsschaden anzusehende Auswirkungen der bezeichneten Betriebsunterbrechung auf den Versandhandel der Klägerin könnten auch die Ertragsausfälle sein, die die Klägerin dadurch erlitten hat, daß Versandhandelskunden in den Wochen nach dem Brand angeblich infolge der Berichterstattung über die eingetretenen Warenverluste von Bestellungen abgesehen haben. Zwar war die Klägerin im Versandhandel - von einer geringfügigen Unterbrechung im Porzellansektor abgesehen - trotz des Brandes jederzeit lieferfähig. Gleichwohl kann ihr insoweit der Versicherungsschutz nicht schon mit der Begründung versagt werden, der behauptete Schaden beruhe gegebenenfalls lediglich auf einem Irrtum der Kunden über das Vorliegen einer Betriebsunterbrechung. Denn eine solche lag, wie dargelegt, tatsächlich vor, sei es auch fast ausschließlich außerhalb des Versandhandels, also in einen anderen Geschäftsbereich der Klägerin, als die Kunden nach deren Behauptung annahmen.
Die Befürchtung von Kunden, nach den erlittenen Warenverlusten werde die Klägerin im Versandhandel allgemein nicht mehr voll lieferfähig sein, und ihr etwa darauf beruhender Entschluß, nicht bei der Klägerin zu bestellen, könnten auch nicht als "außergewöhnliche" Ereignisse i, S. von § 3 Abs. 2 a FBUB angesehen werden, durch die der (primäre, bereits ersetzte) Unterbrechungsschaden vergrößert worden sei. Denn ein derartiges, durch eine Fehlbeurteilung der Unterbrechungsfolgen hervorgerufenes Kundenverhalten läge nicht völlig außerhalb des Bereichs der noch kalkulierbaren Erwartungen. So wäre es beispielsweise, wenn in einem Stockwerk eines mehrstöckigen Einrichtungshauses ein Brand ausbricht und erhebliche Warenvorräte der in dieser Etage untergebrachten Verkaufsabteilung(en) vernichtet, so daß ihre Kundschaft zunächst nicht mehr beliefert werden kann, und wenn sodann andere Kunden aufgrund von Mitteilungen über Art und Ausmaß des Schadens oder eigener Wahrnehmung vom Kauf in nicht brandbetroffenen Abteilungen des Einrichtungshauses absehen, weil sie irrig annehmen, auch hier sei der Verkaufsbetrieb gestört. Die Einbußen, die das Einrichtungshaus durch solches Kundenverhalten erleidet, liegen innerhalb des noch kalkulierbaren und versicherten Unterbrechungsrisikos, stellen zu ersetzenden Unterbrechungsschaden i. S. von §§ 1,3 Abs. 1, 6 Abs. 1 FBUB dar. Der Versicherungsschutz kann nun aber - vorbehaltlich der im Einzelfall an die Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen Betriebsunterbrechung und Schaden zu stellenden Anforderungen - nicht grundsätzlich davon abhängen, ob die Geschäfts- oder Betriebsabteilungen, in denen die Unterbrechung eingetreten ist oder sich sonst nachteilig ausgewirkt hat, räumlich eng beieinander liegen oder nicht, sofern sie nur überhaupt zu dem versicherten Betriebe im Sinne des Versicherungsvertrages gehören. Es kann unter dieser Voraussetzung ferner keinen entscheidenden Unterschied machen, auf welche Art von betrieblicher Tätigkeit die verschiedenen Abteilungen ausgerichtet sind. Diese Grundsätze haben auch in Ziffer II d aa der "Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen" ihren Niederschlag gefunden. Wäre der erforderliche ursächliche Zusammenhang gegeben, könnte deshalb die Ersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus dem Grunde verneint werden, weil die Betriebsunterbrechung vorwiegend im Warenhaus- und Verkaufsstellengeschäft der Klägerin, der hier geltend gemachte Schaden gegebenenfalls aber in ihrem Versandhandel eingetreten ist. Nicht in den Schutzbereich der Unterbrechungsversicherung fiele dagegen - trotz Vorliegens einer Betriebsunterbrechung - ein Schaden, der dadurch entsteht, daß Kunden aufgrund einer in wesentlichen Punkten unrichtigen oder stark Übertreibenden Berichterstattung vom Kauf Abstand nehmen. Insoweit läge ein infolge außergewöhnlicher Ereignisse während der Unterbrechung vergrößerter Unterbrechungsschaden i. S. von § 3 Abs. 2 a FBUB vor. Von einer solchen Berichterstattung kann aber hier nicht die Rede sein.
2.
Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Berichterstattung über den Brand und die Brandfolgen und dem Rückgang der Kundenbestellungen nicht hinreichend dargelegt.
Bei der Frage, ob Kunden aufgrund der Berichte über das Brandgeschehen von Bestellungen abgesehen haben, handelt es sich nicht um den nach § 286 ZPO zu beweisenden Kausalzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes (Brand und Betriebsunterbrechung der bezeichneten Art), sondern um den Kausalzusammenhang zwischen Haftungsgrund und behauptetem Schaden (§ 287 ZPO; vgl. BGHZ 4, 192, 196 f.) Im Rahmen des § 287 ZPO sind an die Substantiierung des Vorbringens geringere Anforderungen zu stellen. Das Gericht muß hier nötigenfalls den Schaden schätzen, soweit das möglich ist. In der schriftlichen Revisionsbegründung ist zwar § 287 ZPO unter den verletzten Rechtsvorschriften nicht aufgeführt; sie läßt aber erkennen, daß die Revision sich auf diese Verfahrensgrundsätze beruft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht an die Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich der Kausalität teilweise zu strenge Anforderungen gestellt hat. Im Ergebnis ist seinen Erwägungen jedenfalls beizutreten.
Die Klägerin hat für den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den Berichten über das Brandgeschen und dem Kundenentschluß auch unter Berücksichtigung des § 287 ZPO zu wenig vorgetragen. Hinreichende greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung müssen immerhin vorliegen; das richterliche Ermessen darf nicht völlig in der Luft schweben (BGH NJW 1951, 405; 1964, 589). So wäre es aber im vorliegenden Fall, wenn eine Schadensschätzung aufgrund des Vorbringens der Klägerin vorgenommen werden sollte. Die Klägerin hat sich im wesentlichen auf statistisches Material gestützt, aus dem sich ergibt, daß und in welchem Umfang der Eingang an Bestellungen und der Umsatz bei ihr in den zwölf Wochen vor Weihnachten 1970 etwa ab dem Brandtag gegenüber den Vorjahren und dem Jahre 1971 - auch gegenüber dem Umsatz des Versandhandels im Bundesdurchschnitt - rückläufig waren. Das ist keine genügende Grundlage für die Annahme, der Brand im Lager Haiger habe potentielle Kunden von Bestellungen im Versandhandel abgehalten. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, der Rückgang der Bestellungen könne die verschiedensten Ursachen gehabt haben. So könne etwa der Katalog eines Versandhandelsunternehmens, z.B. wegen seiner Aufmachung, seiner Preisgestaltung oder aus welchen Gründen auch immer, zu einem bestimmten Zeitpunkt weniger anziehend wirken als der von Konkurrenten. Auch könne bei einem Teil der Kunden nach Jahren fortlaufenden Bezugs bei demselben Versandhaus eine gewisse Kaufunlust eingetreten sein, die dazu führen mag, daß diese Kunden woanders bestellen. Eine wesentliche Bedeutung muß in diesem Zusammenhang auch dem Umstand beigemessen werden, daß im Dezember des folgenden Jahres (1971) die Umsatzentwicklung im Versandhandel bei der Klägerin einerseits, im Bundesdurchschnitt andererseits gerade gegenläufig war: Bei der Klägerin plus 11,7 %, im Bundesdurchschnitt dagegen minus 8,2 % (GA 78, 112, 198); daß der Rückgang im Bundesdurchschnitt ebenfalls auf Brände oder Berichte hierüber zurückzuführen sei, behauptet die Klägerin nicht. Der Rückgang an Bestellungen und Umsatz bei der Klägerin betrug in der vergleichbaren Zeit des Brandjähres 1970 nur wenig mehr als die Hälfte (minus 4,69 bzw. 4,8 %, GA 8, 78). Die Anforderungen an die Darlegungslast werden auch durch die Tatsache mitbestimmt, daß es sich bei der Klägerin, wie allgemein bekannt ist, um eines der größten Unternehmen auf dem einschlägigen Gebiet, insbesondere des Versandgeschäfts, handelt. Bei einem Unternehmen dieser Größe liegt die Annahme, daß Kunden aufgrund von Mitteilungen über selbst hohe Verluste, die vorwiegend auf bestimmten Warensektoren zu verzeichnen sind, mit allgemeinen Auslieferungsstörungen rechnen und deshalb von Bestellungen auf nicht brandbetroffenen Warensektoren absehen, wesentlich ferner als bei einem kleineren Unternehmen. Die Presse hob in ihrer Berichterstattung ganz überwiegend zutreffend hervor, daß hauptsächlich Fernsehgeräte und zum Teil auch Rundfunk- und Tonbandgeräte, Porzellan, Spielzeug, Fahrräder und Haushaltsgeräte verbrannt waren. Die vorwiegend betroffenen Fernsehgeräte spielen aber im Versandhandel unstreitig keine besondere Rolle. Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß nach den vorliegenden Unterlagen nicht ohne weiteres eine gleichmäßige Verbreitungsintensität und Auswirkung der Berichterstattung in geographischer Hinsicht angenommen werden kann. Eine weitere Substantiierung des Vorbringens der Klägerin war daher unerläßlich. Um eine einigermaßen haltbare Ermessensentscheidung des Tatrichters zu ermöglichen, hätte die Klägerin jedenfalls folgende Unterlagen unterbreiten müssen, die die Beklagten wiederholt verlangt haben und zu deren Vorlage auch nach dem Urteil des Landgerichts Veranlassung bestanden hätte: Eine Aufstellung der Bestellungen zumindest nach einigen Artikelgruppen für eine gewisse Zeit vor und nach dem Brand; ferner eine die gleiche Zeit erfassende Übersicht über die Entwicklung der Bestellungen in geographischer Hinsicht, wenigstens bezogen auf denjenigen Raum, in dem die der Klägerin zugänglichen Zeitungsberichte vorwiegend erschienen waren. Ohne ein solches Mindestmaß an genügend aussagekräftigen, zusätzlichen Unterlagen konnte der Tatrichter keine sachgemäße Ermessensentscheidung über die Kausalität und die Schadenshöhe treffen, ja nicht einmal einen Mindestschaden schätzen, den die Beklagten entsprechend ihrem Deckungsanteil zu 15 % zu tragen hätten.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen auch nicht gegen die Grundsätze des Anscheinsbeweises oder gegen die Lebenserfahrung verstoßen. Da, wie ausgeführt, die ernstliche Möglichkeit gegeben ist, daß der Rückgang der Kundenbestellungen auf ganz andere Ursachen als die Berichterstattung über das Brandgeschehen zurückzuführen ist, besteht für die Behauptung der Klägerin kein Anscheinsbeweis. Aus dem gleichen Grunde konnte die Klägerin von substantiierterem Vorbringen auch nicht schon mit Rücksicht auf die Lebenserfahrung entbunden werden, mag auch das behauptete Kundenverhalten gegebenenfalls nicht außerhalb des denkbaren Geschehens liegen. Da es insoweit an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt, liegt auch kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht das beantragte Sachverständigengutachten zum "Beweis der Kausalität zwischen dem Brandschaden ... und dem Ertragsausfall im Versandhandel" (GA 79) und "für die Richtigkeit (der) Schadensschilderung und Schadensberechnung" (GA 146) nicht erhoben hat. Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt.
Johannsen
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner