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§ 31 HZvG - Vermögensübertragung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
Amtliche Abkürzung
HZvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
822-15

Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.