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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1991, Az.: BVerwG 8 C 99/89

Wohnungsfehlbelegung; Auskunfts- und Nachweispflicht; Widerspruch gegen Leistungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 99/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 18.04.1985 - AZ: 16 K 2445/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.09.1989 - AZ: 14 A 1559/85

Fundstellen

  • BBauBl 1992, 455-456
  • DokBer A 1991, 260-262
  • DÖV 1991, 981-982 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2851-2852 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 1189 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Erfüllt der Inhaber einer mit öffentlichen Mitteln oder Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnung die ihm gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AFWoG obliegende Auskunfts- und Nachweispflicht erst nach Ablauf der ihm nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AFWoG eingeräumten angemessenen Frist, so ist die auf der Grundlage der Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG gegen ihn festgesetzte monatliche Ausgleichszahlung auch dann erst vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats auf den Betrag herabzusetzen, der sich nach Überprüfung der nachträglich nachgewiesenen Einkommensverhältnisse ergibt, wenn der Wohnungsinhaber gegen den Leistungsbescheid rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.


In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus,
Dr. Silberkuhl und Dr. Borgs - Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1989 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. April 1985 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Kläger sind seit dem 3. Juli 1979 Mieter einer mit Wohnungsfürsorgemitteln der Beklagten geförderten 64,94 qm großen Wohnung in K... Die Vermietung dieser Bundesdarlehenswohnung an sie gestattete die Beklagte der Vermieterin unter Auferlegung eines sogenannten Fremdmieterzuschlags in Höhe von 19,48 DM monatlich. Das im Darlehensvertrag vereinbarte Wohnungsbesetzungsrecht der Beklagten besteht noch.

2

Mit Schreiben vom 1. August 1983 forderte die Oberfinanzdirektion K... die Kläger unter Hinweis auf das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Fehlbelegungsgesetz - (AFWoG) auf, die Personen, die die von ihnen gemietete Wohnung bewohnten, sowie deren Einkommen anzugeben und hierüber Nachweise vorzulegen. Nach Wiederholung dieser Aufforderung reichten die Kläger Erklärungen über die Bewohner ihrer Wohnung sowie über ihr jeweiliges Einkommen ein. Die Klägerin bezifferte ihren Bruttolohn in den Monaten Januar bis März 1983 mit jeweils 2 430 DM. Einen Nachweis fügte sie nicht bei.

3

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1983 setzte die Oberfinanzdirektion K... gegen die Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1986 eine monatliche Ausgleichszahlung von 129 DM fest. Zur Begründung führte sie aus: Da die Kläger ihrer Auskunfts- und Nachweispflicht nicht vollständig genügt hätten, werde gemäß § 5 Abs. 2 AFWoG vermutet, daß ihr Einkommen die maßgebliche Grenze um mehr als 50 v.H. überschreite.

4

Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte: Die Wohnung sei gegen Zahlung des von ihm entrichteten Fremdmieterzuschlags zur Vermietung an Dritte freigegeben. Ihm und der Klägerin sei es nicht möglich, die geforderte Ausgleichszahlung aufzubringen, da sie die Wohnung - einschließlich eines Kredits zur Finanzierung von ihnen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen - monatlich bereits 1 017 DM koste.

5

Die Klägerin legte ferner eine von ihrem Arbeitgeber unterzeichnete Erklärung vor, in der ihr Bruttolohn in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1983 mit insgesamt 7 446 DM angegeben ist.

6

Daraufhin setzte die Oberfinanzdirektion K... mit Bescheid vom 22. Februar 1984 unter Änderung ihres Bescheides vom 9. Dezember 1983 die monatliche Ausgleichszahlung für die Zeit vom 1. März 1984 bis zum 31. Dezember 1986 auf 81 DM fest. Sie legte dabei ein Gesamteinkommen aller Wohnungsinhaber von 52 379,88 DM zugrunde, das die Einkommensgrenze (§ 3 AFWoG) um mehr als 35 v.H. überschreite.

7

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers und dessen Widerspruch gegen den ursprünglichen Leistungsbescheid wies die Oberfinanzdirektion mit Bescheid vom 5. April 1984 zurück.

8

Auf die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 9. Dezember 1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Februar 1984 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1984 insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Ausgleichszahlung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Februar 1984 den Betrag von 81 DM monatlich übersteigt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen: Gegen die Kläger habe aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nur eine monatliche Ausgleichszahlung von 81 DM (1,25 DM pro qm Wohnfläche) festgesetzt werden dürfen. Das treffe für den gesamten am 1. Januar 1984 beginnenden Leistungszeitraum zu. Auf den rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Klägers habe die Beklagte ihren Leistungsbescheid vom 9. Dezember 1983 vollen Umfangs überprüfen und dabei auch den von der Klägerin nachgereichten Einkommensnachweis ohne zeitliche Einschränkung berücksichtigen müssen. Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG ergebe sich nichts anderes. Dies habe das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 14. September 1988 - 14 A 1053/85 - (BBauBl. 1989, 315) entschieden. Darauf werde verwiesen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und dem Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen.

11

Die Kläger haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

12

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt mit seiner entscheidungstragenden Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG Bundesrecht. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, da der angefochtene Verwaltungsakt auf der Grundlage der den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) sich als rechtmäßig erweist.

13

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG wird die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG an die Versäumung der dem Wohnungsinhaber nach § 5 Abs. 1 AFWoG gesetzten Frist zur Vorlage des Einkommensnachweises geknüpfte widerlegliche gesetzliche Vermutung einerÜberschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 vom Hundert durch einen verspätet erbrachten Einkommensnachweis regelmäßig nur für die Zukunft entkräftet. Der sich aufgrund der Überprüfung des nach Fristablauf vorgelegten Einkommensnachweises ergebende verringerte Betrag der Ausgleichszahlung ist - wie es im Gesetz ausdrücklich heißt - (erst) "vom ersten Tag des drittnächsten Kalendermonats an" zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AFWoG). Abweichend hiervon entfällt die Leistungspflicht schon "ab Beginn des Leistungszeitraumes" nur dann, wenn die nachträglicheÜberprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt, daß der Wohnungsinhaber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AFWoG generell nicht der Leistungspflicht unterliegt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AFWoG).

14

Ebenso wie der Gesetzeswortlaut läßt auch der Sinnzusammenhang der in den beiden Halbsätzen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG getroffenen Regelungen keinen Zweifel daran, daß nur "in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ein ergangener Leistungsbescheid mit Rückwirkung auf den Beginn des Leistungszeitraumes aufgehoben werden soll. Dagegen soll die Ausgleichszahlung nach einer verspäteten Erfüllung der Nachweispflicht durch den Wohnungsinhaber (§ 5 Abs. 1 AFWoG) in unverminderter Höhe noch zwei Monate lang weiter entrichtet werden, wenn die Überprüfung des nachträglich erbrachten Einkommensnachweises lediglich zu einer Verringerung des geschuldeten Betrages führt.

15

Daß dieses Gesetzesverständnis dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird überdies durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. In der Begründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 9/744, S. 19) ist zu § 5 des Regierungsentwurfs u.a. ausgeführt: "Die Vermutung, daß die 50-Vom-Hundert-Grenze überschritten ist, soll nur so lange gelten, wie die entsprechenden Nachweise nicht geführt werden. ... Der verspätete Nachweis wirkt jedoch grundsätzlich nur für die Zukunft. ... Bei verspätetem Nachweis des Einkommens bzw. des Nichtbestehens der Leistungspflicht ist vorgesehen, daß der Leistungsbescheid grundsätzlich mit Wirkung vom Ersten des übernächsten Monats (jetzt: drittnächsten Kalendermonats), ... aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Überprüfung der Einkommensverhältnisse ergibt, daß der Wohnungsinhaber nicht oder nur zu einer niedrigeren Leistung verpflichtet wäre. Abweichend hiervon soll der Leistungsbescheid mit Wirkung ab Beginn des Leistungszeitraumes aufgehoben oder geändert werden, wenn der Wohnungsinhaber nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 generell nicht der Leistungspflicht unterliegt."

16

Bei der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG bleibt es auch dann, wenn ein Wohnungsinhaber, der die ihm nach § 5 Abs. 1 AFWoG eingeräumte angemessene Frist versäumt hat, Widerspruch gegen den Leistungsbescheid einlegt. Eine Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 14. September 1988 - 14 A 1053/85 - BBauBl. 1989, 315 <316>) zur Begründung seiner gegenteiligen Annahme herangezogenen Auslegungsregel des § 292 Satz 1 ZPO ist schon deshalb ausgeschlossen, weil § 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG "ein anderes vorschreibt". Ebenso bereits im Ansatz verfehlt sind die Hinweise des Berufungsgerichts (a.a.O.) auf § 51 Abs. 1 VwVfG und § 162 AO. Das Fehlbelegungsgesetz läßt eine Widerlegung der an die Fristversäumnis geknüpften Vermutung in der Regel nur für die Zukunft zu. Auf die Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheides kommt es insoweit nach dem materiellen Recht nicht an. Ebensowenig wie sich ein nach dem einschlägigen materiellen Recht maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 51 <53> m.weit.Nachw.) durch dessen Anfechtung verschiebt, ändert die (rechtzeitige) Anfechtung des Leistungsbescheides irgendetwas an der infolge nicht fristgerechter Vorlage des geforderten Einkommensnachweises eingetretenen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze und der daran geknüpften erhöhten Ausgleichsleistungspflicht für die Dauer von zwei Kalendermonaten seit der nachträglichen Erfüllung der Nachweispflicht.

17

Aus dem Zweck des § 5 Abs. 2 AFWoG läßt sich nichts anderes herleiten. Die Vermutungsregelung soll die auskunfts- und nachweispflichtigen Wohnungsinhaber zur rechtzeitigen Offenbarung der Einkommensverhältnisse anhalten und dadurch der vom Gesetzgeber erklärtermaßen angestrebten größtmöglichen Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O.). Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Wohnungsinhaber zunächst den Erlaß eines auf die Vermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG gestützten Leistungsbescheides abwarten und sodann mit ihrem Widerspruch unter nachträglicher Vorlage des Einkommensnachweises die Behörde zur rückwirkenden Korrektur des Bescheides zwingen könnten.

18

Die vom Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) geäußerte Befürchtung einer Überforderung der Wohnungsinhaber ist ebenfalls kein tragfähiges Argument für seinen Versuch einer anderen Rechtsauslegung. Die auskunfts- und nachweispflichtigen Bürger werden durch die Vermutungsregelung nicht unverhältnismäßig belastet. Die Betroffenen können bei der zuständigen Behörde um Erläuterung etwaiger Unklarheiten der ihnen übersandten Nachweisaufforderung nachsuchen. Im Einzelfall auftretenden Nachweisschwierigkeiten muß die Behörde durch eine nachträgliche Verlängerung der gemäß § 5 Abs. 1 AFWoG bestimmten Frist hinreichend Rechnung tragen, um deren Angemessenheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 AFWoG sicherzustellen. Bei unverschuldeter Fristversäumnis sind die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden (vgl. § 32 VwVfG und Dyong in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, AFWoG § 5 Anm. 3 <S. 8/Stand: Juli 1989>).

19

Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist die Klage dementsprechend insgesamt abzuweisen, da die Beklagte die Kläger rechtmäßig zu der festgesetzten Ausgleichszahlung herangezogen hat. Den leistungspflichtigen (vgl. §§ 9 Abs. 1, 1, 3, 4 AFWoG) Klägern ist eine angemessene Frist (von insgesamt mehr als zwei Monaten) zur Vorlage des geforderten Einkommensnachweises eingeräumt worden (§ 5 Abs. 1 AFWoG). Die Aufforderung zur Vorlage der Erklärungen und Nachweise war eingehend erläutert und enthielt das Angebot weiterer mündlicher Auskünfte durch den behördlichen Sachbearbeiter. Die Kläger haben die Frist versäumt und ihre Nachweispflicht erst nachträglich erfüllt (§ 5 Abs. 2 AFWoG).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 96 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Borgs-Maciejewski