Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1955, Az.: 2 StR 406/54
Voraussetzungen der Nachholung der Vereidigung eines Zeugen und Folgen deren Nichtbeachtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 406/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 21.04.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 7, 281 - 283
- JZ 1955, 456 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 957-958
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineid
Amtlicher Leitsatz
Misst das Gericht der Aussage eines Zeugen, entgegen der nicht beanstandeten Anordnung des Vorsitzenden, ihn nach § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wesentliche Bedeutung. bei, hat es die Vereidigung nachzuholen. Unterlässt es dies, verstösst es gegen §§ 59, 61 Nr. 3 StPO (im Anschluss an BGHSt 1, 216).
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. L. in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. K. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, die frühere Mitangeklagte Maud So. bestimmt zu haben, in seinem Scheidungsprozess als Zeugin vor Gericht am 12. November 1953 unwahrerweise unter Eid zu bekunden, zwischen ihr und dem Angeklagten sei es, abgesehen vom Austausch von Zärtlichkeiten, Umarmungen und Küssen, zu nichts weiterem, insbesondere auch nicht in der Wohnung des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er bestreitet eine strafbare Handlung und bringt u.a. vor, dass er bei einer Zusammenkunft Ende Juli/Anfang August 1953 im Beisein des Vertreters Br. und der Rechnungsführerin Therese P. auf Maud So. entgegen ihren Angaben nicht eingewirkt habe, falsch auszusagen; er habe sie vielmehr lediglich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und geäussert, sie "müsse ja wissen, was gewesen sei und was sie vor Gericht zu sagen habe". Die Strafkammer vernahm Br. und Therese P. als Zeugen; Br. wurde vereidigt, Therese P. blieb unvereidigt. In der Sitzungsniederschrift heisst es hierzu: "Die Zeugin bekundete zur Sache. Die Zeugin blieb gemäss § 61 Ziff 3 StPO unvereidigt (keine wesentliche Bedeutung der Aussage). Beide Zeugen wurden im allseitigen Einverständnis entlassen."
Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe entgegen der Begründung der Nichtvereidigung der Aussage der Therese P. eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Dies trifft zu. Nach den Urteilsgründen hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten über seine Unterredung mit Maud So. auf Grund der Aussagen von Br. und Therese P. für nicht erwiesen. Hierauf stützt sie in Verbindung mit anderen Beweisanzeichen ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten. Sie misst demnach der Aussage der Therese P. wesentliche Bedeutung bei (BGHSt 1, 8). Zu Recht findet die Revision darin eine Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO.
Nach der Sitzungsniederschrift beruht die Nichtvereidigung nicht auf einem Gerichtsbeschluss, sondern auf einer Anordnung des Vorsitzenden (§§ 273, 274 StPO). Zu einer solchen ist er nach § 238 Abs. 1 StPO ermächtigt, auch wenn es sich um die Entscheidung handelt, ob eine Zeugin nach § 61 Nr. 3 StPO zu vereidigen ist (BGHSt 1, 216).
Die Anordnung haben weder der Angeklagte noch seine Verteidiger beanstandet. Sie haben es auch unterlassen, gemäss § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Dies hindert den Angeklagten im vorliegenden Falle jedoch nicht, sich auf den Verfahrensverstoss zu berufen. Die Anordnung des Vorsitzenden ist eine vorläufige. Hiergegen können die Mitglieder des Gerichts, die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte oder sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts verlangen. Auch wenn dies nicht geschieht, muss das Gericht bei der weiteren Verhandlung, insbesondere bei der Urteilsberatung stets prüfen, ob der vom Vorsitzenden angegebene Grund der Nichtvereidigung besteht. Die Anordnung des Vorsitzenden beruht auf der Sach- und Rechtslage, wie er sie im Zeitpunkt ihres Erlasses auffasst. Ergibt die weitere Verhandlung, dass die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen ist und der angenommene Grund für eine Nichtvereidigung nicht vorliegt, hat das Gericht dies zu berücksichtigen (RGSt 56, 94; 57, 261; BGHSt 1, 216 [218]). Dies ist hier der Fall.
Der Vorsitzende hatte seine Anordnung damit begründet, dass der Aussage von Frau P. keine wesentliche Bedeutung zukomme. Das Gericht dagegen stützt nach der Urteilsbegründung seihe Überzeugung von der Schuld des Täters auch auf ihre Aussage. Es durfte daher keinen Schuldspruch erlassen, bevor es nicht die Vereidigung nachholte oder den Prozessbeteiligten mitteilte, dass es der Aussage wesentliche Bedeutung beimesse, aber trotzdem die Vereidigung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt für nicht geboten halte, und damit dem Angeklagten Gelegenheit gab, seine Verteidigung dieser Rechtslage anzupassen und seine Anträge zu stellen. Indem es dies unterliess, hat es gegen §§ 59, 61 Nr 3 StPO verstossen. Auf diesem Rechtsfehler kann nach der Sachlage das Urteil beruhen (§ 337 StPO).
Das Urteil ist daher aufzuheben. Einer Erörterung der weiteren, im übrigen unbegründeten Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auf die Vereidigung eines Zeugen nach § 59 StPO nicht verzichtet und von ihr nach § 61 Nr 3 StPO nur abgesehen werden kann, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist. Sollte die Strafkammer der Auffassung gewesen sein, eine Vereidigung von Frau P. sei deshalb nicht notwendig, weil sie ebenso wie der Vertreter Br. bekundete, sie habe der Unterredung des Angeklagten mit Maud So. nicht zugehört, wäre dies rechtsirrig; denn die Aussage wäre deshalb nicht ohne wesentliche Bedeutung; auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zeugin unter Eid anders ausgesagt hätte.
Die sachliche Nachprüfung des Urteils zeigt nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Die Ansicht der Revision, es sei bei der Würdigung der Aussage der Maud So. zwischen Ehewidrigkeiten und Ehebruch scharf zu unterscheiden, geht schon deshalb fehl, weil Maud So. ausdrücklich angegeben hat, dass es ausser Zärtlichkeiten, Umarmungen und Küssen zu nichts weiterem, also auch nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Annahme, die Beeinflussung des Angeklagten habe Maud So. zu ihrer falschen eidlichen Aussage bestimmt, ist bedenkenfrei. Der Hinweis, sie habe sich in Gegenwart des Angeklagten zur vollen Wahrheit nicht durchringen können, besagt nicht, dass seine blosse Gegenwart den Entschluss zur Tat hervorrief; er bedeutet vielmehr, dass die Anwesenheit des Angeklagten ihren Willen zur Wahrheit lähmte und nun seine vorhergegangenen Beeinflussungen sich auswirkten und sie zu ihrer falschen Aussage und deren Beeidigung bestimmten. Ohne sie hätte Maud So. den Meineid nicht geleistet. Sie können somit nicht weggedacht werden, ohne dass nicht auch die Begehung der Haupttat entfällt. Damit ist die Ursächlichkeit im Sinne des § 48 StGB gegeben.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Schalscha
Hoepner