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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.12.1984, Az.: 6 RKa 8/83

Hornorarverteilungsmaßstabsregeln; Vergütung für Laborleistungen; Gleichheitssatz; Rechtsstaatsprinzip; Kassenarzthornorar; Altersfreibetrag

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.12.1984
Aktenzeichen
6 RKa 8/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • MedR 1985, 283

Amtlicher Leitsatz

1. Honorarverteilungsmaßstabsregelungen, die der begrenzten Vergütung der Krankenkassen für Laborleistungen Rechnung tragen, verstoßen nicht gegen § 368f I RVO, § 368g IV RVO und § 368i VIII RVO i. d. F. vom 27. 6. 1977, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG).

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn nach der Satzung als Sicherstellungs- und Verwaltungskostenumlage einheitliche, für alle Kassenärzte in der selben Höhe geltende Prozentsätze des jeweiligen Kassenarzthonorars erhoben werden. Eine weitere Differenzierung, insbesondere die Einräumung eines Altersfreibetrages, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.