Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.07.2000, Az.: 1 BvR 254/99
Zulässigkeit der Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und Gesichtsfeldprüfung durch Optiker; Gesetzliche Beschränkung der Durchführung dieser Maßnahmen durch Augenärzte; Eingriff in die Berufsfreiheit der Optiker; Vorliegen mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit; Verpflichtung zu aufklärenden Hinweisen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.07.2000
- Aktenzeichen
- 1 BvR 254/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 1 UWG
- § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG
- § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG
Fundstelle
- NJW 2000, 2736-2737 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das Verbot der Vornahme der Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Gesichtsfeldprüfung durch Optiker sowie das diesbezügliche Werbeverbot stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit dar, weil durch die Vornahme dieser Maßnahmen durch einen Optiker keine mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet werden.