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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.07.2000, Az.: 1 BvR 254/99

Zulässigkeit der Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und Gesichtsfeldprüfung durch Optiker; Gesetzliche Beschränkung der Durchführung dieser Maßnahmen durch Augenärzte; Eingriff in die Berufsfreiheit der Optiker; Vorliegen mittelbarer Gefahren für die Volksgesundheit; Verpflichtung zu aufklärenden Hinweisen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
17.07.2000
Aktenzeichen
1 BvR 254/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 30688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 2000, 2736-2737 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Das Verbot der Vornahme der Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Gesichtsfeldprüfung durch Optiker sowie das diesbezügliche Werbeverbot stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit dar, weil durch die Vornahme dieser Maßnahmen durch einen Optiker keine mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet werden.