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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2026, Az.: B 12 P 2/26 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.03.2026
Aktenzeichen
B 12 P 2/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160326BB12P226AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 29.01.2026 - AZ: B 12 P 1/26 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2026 - B 12 P 1/26 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, durch den die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2025 als unzulässig verworfen worden ist.

2

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG konnte die Entscheidungen des LSG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

4

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.