Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: 4 StR 361/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 361/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 22.02.1951
Verfahrensgegenstand
Begünstigung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der äussere Tatbestand der Begünstigung ist entgegen der Auffassung der Revision erfüllt.
Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte den lieben Beistand geleistet hat, um ihnen die Vorteile des Diebstahls zu sichern, indem er es unterliess, sie anzuzeigen, und sie auch nicht hinderte, ihre Beute fortzuschaffen. Dabei geht es von der zutreffenden Rechtsansicht aus, dass eine strafbare Begünstigung durch Unterlassen nur begangen werden kann, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; denn es führt aus, der Angeklagte sei als Bahnbediensteter auf Grund der allgemeinen Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Bundesbahn, verpflichtet gewesen, den Diebstahl zu verhindern und ihn gegebenenfalls zu melden. Zwischen "Rechtspflichten" und den sich aus einer allgemeinen Treuepflicht ergebenden dienstlichen Verpflichtungen kann im vorliegenden Falle nicht geschieden werden, weil auch die auf Grund des Arbeitsvertrages entstehenden Nebenverpflichtungen rechtlicher Natur sind.
Der Arbeitnehmer ist auch nicht nur gehalten, selbst alles zu unterlassen, was für den Betrieb nachteilig ist, sondern er muss auch drohende Schäden sofort melden, wenn er sich zu ihrer selbständigen Abwehr ausser Stande sieht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die Diebe stellen und ihnen ihre Beute - nötigenfalls unter Gewaltanwendung - abnehmen musste, obwohl er weder mit der Bewachung des Bahngeländes beauftragt war, noch baupolizeiliche Aufgaben zu erfüllen hatte. Jedenfalls war er als Bahnbediensteter auf Grund des Arbeitsvertrages nach Treu und Glauben verpflichtet, einen während der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte auf dem Bahngelände beobachteten Diebstahl sofort der Bahnpolizei oder der sonstigen zuständigen Dienststelle zu melden, damit diese das nur Abwendung des Schadens Erforderliche veranlassen konnte. Die Verletzung dieser Rechtspflicht stellt ein strafbares Beistandleisten im Sinne des § 257 StGB dar.
Dagegen genügen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht, um die Verurteilung wegen Begünstigung zu tragen. Eine unter § 52 StGB fallende Nötigung durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist den festgestellten Sachverhalt zwar nicht zu entnehmen; denn das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte sich dazu bereden liess, die Täter laufen zu lassen. Es erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte sich seiner Rechtspflicht zur Meldung des Diebstahls bewusst gewesen ist. Die Strafkammer hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer, der sich darauf berufen hatte, die Kontrolle des Bahngeländes gehöre nicht zu seinen Aufgaben als Ladeschaffner, ausserhalb dieses Aufgabenkreises fühle er sich nur als Bahnarbeiter, sich einer Amtspflichtverletzung bewusst gewesen ist. Sie hätte deshalb auch prüfen müssen, ob er über den Inhalt der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Treuepflicht hinreichend unterrichtet war. Wegen dieses Mangels ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch zu beachten haben wird, dass der Beschwerdeführer von der Anklage der passiven Bestechung, die nicht für erwiesen angesehen worden ist, bisher nicht freigesprochen ist.
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin