Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2026, Az.: B 12 BA 13/25 B
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung; Keine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.02.2026
- Aktenzeichen
- B 12 BA 13/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160226BB12BA1325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 07.02.2025 - AZ: L 8 BA 182/19
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs in gedrängter Form ist eine zwingende Mindestvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Dies gilt gleichermaßen für die Begründung einer Grundsatzrüge wie für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.
- 2.
Zwar begründet eine fehlerhafte öffentliche Zustellung - hier wegen unzureichender Nachforschung zum Aufenthalt eines Beigeladenen - einen wesentlichen Verfahrensmangel und verletzt das rechtliche Gehör des betroffenen Adressaten. Ein Beschwerdeführer kann diesen Mangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch nicht erfolgreich geltend machen, wenn er ausschließlich die Verletzung der Rechte des Beigeladenen oder dritter Auftraggeber rügt, ohne aufzuzeigen, inwiefern er dadurch selbst in seiner eigenen Rechtsposition beeinträchtigt ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 960,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten - soweit dies der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist - darüber, ob der Beigeladene zu 3. (Beigeladener) während seiner Tätigkeit für den Kläger beschäftigt war und der Kläger deshalb Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu zahlen hat.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen, welches - der Beschwerdebegründung zufolge - zu der "Auffassung" gelangt ist, dass der Beigeladene "nicht als selbstständiger Unternehmer, sondern als Angestellter bei dem Kläger beschäftigt war."
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet.
1. Die Begründung genügt hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen, weil es an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt. Deren geordnete Darstellung zumindest in gedrängter Form ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung sowohl über eine Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 7 mwN) als auch für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG(stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11 mwN).
Vorliegend fehlt es bereits an einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung. Schon der Gegenstand des Rechtstreits wird nur grob umrissen. Zum Verfahrensverlauf fehlen Angaben zur Entscheidung des SG und zum Inhalt des angegriffenen Beschlusses. Insoweit benennt der Kläger zwar verschiedene rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, jedoch werden weder die rechtlichen Erwägungen noch die tatsächlichen Feststellungen des LSG insgesamt erkennbar. Ohne eine zumindest gedrängte Darstellung der vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG), des Inhalts der Entscheidung und der vom LSG hierzu gegebenen Begründung kann der Senat jedoch nicht beurteilen, ob ein Zulassungsgrund gegeben sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Beschluss oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.3.1995 - 7 BAr 196/94 - SozR 3-1500 § 66 Nr 3 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 5 mwN).
2. Unabhängig davon werden die geltend gemachten Verfahrensmängel auch aus anderen Gründen nicht hinreichend bezeichnet.
a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel wegen des Verzichts des LSG auf eine mündliche Verhandlung geltend macht, weil dieses das Anhörungsschreiben (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) vom 25.9.2024 an den Beigeladenen öffentlich zugestellt habe, ohne zur Ermittlung des Aufenthalts Auskünfte des Zentralfinanzamts N oder des ungarischen Unternehmensregisters eingeholt zu haben.
Zwar stellt es einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar, wenn ein Beteiligter mangels ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und auch nicht vertreten war, etwa weil das Gericht vor Anordnung der öffentlichen Zustellung der Ladung keine ausreichenden Nachforschungen angestellt hat, um den Aufenthalt eines Beigeladenen zu ermitteln (vgl BSG Urteil vom 13.5.2025 - B 12 BA 13/23 R - juris RdNr 12 ff). Hierdurch wird der Anspruch des Adressaten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt (ebd, juris RdNr 14). Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist jedoch, dass der Beschwerdeführer darlegt, selbst betroffen zu sein (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 279/16 B - juris RdNr 10; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16d; vgl zur Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung Dritter BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 12 KR 62/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.10.2025 - B 5 R 19/25 B - juris RdNr 24, jeweils mwN). Daran mangelt es vorliegend, weil der Kläger ausschließlich die vermeintlich fehlerhafte öffentliche Zustellung an den Beigeladenen rügt.
b) An der Darlegung eigener Betroffenheit mangelt es ebenfalls, soweit der Kläger die unterbliebene Beiladung seiner Auftraggeber rügt (vgl zu dieser Voraussetzung BSG Beschluss vom 20.10.2022 - B 12 KR 62/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 7.10.2025 - B 5 R 19/25 B - juris RdNr 24, jeweils mwN).
c) Schließlich wird auch ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Insoweit rügt der Kläger, das LSG habe den Sachverhalt ua deshalb nicht umfassend ermittelt, weil es die Bekundungen des Beigeladenen vor dem SG nicht in das Verfahren eingeführt und nicht alles unternommen habe, um diesen nach Feststellung seiner Anschrift am Verfahren zu beteiligen. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen überhaupt geeignet sind, einen Verstoß gegen § 103 SGG zu bezeichnen. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann jedenfalls ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein solcher Beweisantrag wird mit der Beschwerdebegründung nicht benannt.
3. Die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6 mwN) werden - ungeachtet der ohnehin unzureichenden Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensverlaufs (hierzu oben 1.) - ebenfalls nicht erfüllt.
Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Zwar formuliert der Kläger auf den Seiten 6 bis 11 der Beschwerdebegründung zahlreiche Fragen in Bezug auf einzelne "Annahmen" und Indizien, die das LSG für seine Entscheidung herangezogen habe. Unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt, wie erforderlich, um Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl zB BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) handelt, fehlt in der Begründung jedwede Auswertung der bereits vorliegenden umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Statusbeurteilung in Bezug darauf, ob sich hieraus Antworten auf die formulierten Fragen gewinnen lassen (vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Hierdurch versäumt es der Kläger - wie erforderlich - darzulegen, dass bezüglich dieser Fragen noch Klärungsbedarf besteht.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.