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§ 8 SächsFAG - Steuerkraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteile an Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(2) Es werden angesetzt:

  1. 1.

    als Steuerkraftzahl der Grundsteuer die nach den Absätzen 3 und 3a ermittelten Grundbeträge für

    1. a)

      Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke (Grundsteuer B), vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz) sowie

    2. b)

      unbebaute baureife Grundstücke (Grundsteuer C), vervielfältigt mit dem Nivellierungshebesatz der Grundsteuer B;

  2. 2.

    als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;

  3. 3.

    als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Betrag, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen, soweit in Absatz 3a nichts Abweichendes geregelt ist. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuern und Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt. Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(3a) In den Ausgleichsjahren 2026 bis 2029 ist bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern zugrunde zu legen:

  1. 1.

    das Ist-Aufkommen gemäß Absatz 3 Satz 1

    1. a)

      in den Jahren 2026 und 2027 zu 0 Prozent,

    2. b)

      im Jahr 2028 zu 33 Prozent und

    3. c)

      im Jahr 2029 zu 67 Prozent, sowie

  2. 2.

    das Ist-Aufkommen des Jahres 2024

    1. a)

      in den Jahren 2026 und 2027 zu 100 Prozent,

    2. b)

      im Jahr 2028 zu 67 Prozent und

    3. c)

      im Jahr 2029 zu 33 Prozent.

Soweit Steuernachzahlungen für frühere Jahre das Ist-Aufkommen der Grundsteuern im Jahr 2024 erheblich erhöhen, kann auf Antrag der Gemeinde bei der Feststellung ihrer Steuerkraftmesszahl ein Abzugsbetrag gewährt werden. Eine Erhöhung ist insbesondere erheblich, wenn das Ist-Aufkommen des Jahres 2024 der Grundsteuer A das 1,8-fache oder das der Grundsteuer B das 1,2-fache des Aufkommens jeweils beider Vorjahre übersteigt.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jede Einwohnerin und jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.

(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach den Absätzen 3 und 3a bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.