Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1962, Az.: II ZR 47/61
Sittenwidrigkeit einer arglistigen Täuschung; Haftungsausschluss für vorsätzliches Verhalten; Verzicht auf einen Schadensersatzanspruch; Freizeichnung von den Folgen vorsätzlichen Verhaltens für die Zukunft; Festlegung eines Auseinandersetzungsanspruchs oder Abfindungsanspruchs; Vertrag anlässlich der Auflösung einer Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 47/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in Frankfurt am Main - 14.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1962, 1567-1568 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Februar 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben nach dem Zusammenbruch aus dem Nichts ein unternehmen aufgebaut, das sich mit der Herstellung von Stahlrohrmöbeln befaßt und das sie in der Form einer offenen Handelsgesellschaft betrieben. Dem Kläger oblag die technische Leitung, dem Beklagten die kaufmännische Leitung des Unternehmens. Im Laufe der Zeit kam es zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Der Kläger glaubte sich durch den Beklagten hintergangen und ließ im Hinblick auf sein großes Mißtrauen gegenüber dem Beklagten eine Abhöranlage in dessen Arbeitsraum einbauen. Zu Anfang des Jahres 1955 war das gegenseitige Einvernehmen so erschüttert, daß die Parteien ihre geschäftliche Trennung ins Auge faßten.
Im Zuge der sich hieran anknüpfenden Verhandlungen kam es in 21. März 1955 zu einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag. In diesem Vertrag wurde vereinbart, daß der Kläger die Frima unter Ausschluß einer Liquidation fortführen und der Beklagte mit einem Betrag von 500.000 DM abgefunden werden solle. Da der Kläger die in diesem Vertrag vorgesehene Frist für die Zahlung der ersten Abfindungsrate von 200.000 DM am 1. Mai 1955 nicht einhalten konnte, wurde diese Frist und damit auch der Auflösungstermin in einem Zusatzvertrag vom 31. Mai 1955 auf den 31. Dezember 1955 verlegt.
Die Bemühungen des Klägers um Aufnahme von Krediten, mit denen er die Abfindung des Beklagten finanzieren wollte, scheiterten; desgleichen scheiterte sein Versuch, das ganze Unternehmen zu einem Preis von 1.300.000 DM zu verkaufen. Aus diesem Grunde wurden der Auseinandersetzungsvertrag nebst Zusatzvertrag nicht ausgeführt.
Es folgten nunmehr neue Verhandlungen zwischen den Parteien, Diese fanden zunächst ihren Niederschlag in einem Aktenvermerk vom 14. September 1955:
"Auf Grund eines Vorwurfs des Herrn H., daß der zwischen den Gesellschaftern gefertigte Auseinandersetzungsvertrag einseitig zuungunsten des Herrn H. formuliert ist, geht Herr Röder zu seiner Rehabilitierung folgende Verpflichtung ein.
Innerhalb von 14 Tagen entscheidet sich Herr R., daß er Herrn H. einen Betrag von 350.000 DM als Abfindung für seinen Gesellschafteranteil bezahlt und die Personensteuer übernimmt. Die Zahlung dieses Betrages wird noch besonders vereinbart."
Nach einigen Abänderungen der in diesem Vermerk aufgeführten Abfindungsbestimmungen kam es am 3. November 1955 zu einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, dem am gleichen Tag noch ein Ergänzungsvertrag hinzugefügt wurde. Nach diesen Verträgen wurde die Gesellschaft mit Wirkung vom 1. November 1955 in der Weise aufgelöst, daß der Beklagte das Unternehmen unter Fortführung der bisherigen Firma übernahm. Über die Abfindung des Klägers trifft § 4 des Vertrages folgende Regelung:
"Unter ausdrücklichem Verzicht auf die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz haben sich die Gesellschafter dahin geeinigt, daß das Abfindungsguthaben des Herrn Walter H. einschließlich des Firmenwerts auf 360.000 DM festzustellen ist. Es handelt sich hierbei um einen unter den Gesellschaftern frei ausgehandelten Betrag, der auch dann als verbindlich bestehen bleibt, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß dieser oder jener Umstand von diesem oder jenem Gesellschafter zum eigenen Vorteil oder zum eigenen Nachteil nicht bedacht worden ist."
In dem Ergänzungsvertrag übernahm der Beklagte außerdem die Verpflichtung, den Kläger von Personensteuern, soweit sie das Einkommen aus dem bisherigen Gesellschaftsverhältnis betreffen, bis einschließlich 31. Dezember 1955 unter Anrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Vorauszahlungen freizustellen. Diese Freistellung erstreckte sich auch auf die von dem Kläger zu zahlende Vermögensabgabe und die Vermögenssteuer bis einschließlich 31. Dezember 1955 sowie auf den bei der Auseinandersetzung entstandenen Veräußerungsgewinn. Am Ende dieses Vertrages bekräftigten die Parteien, daß nunmehr alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten seien, mit folgender Erklärung:
"Die Vertragspartner sind sich jetzt darüber einig, daß mit Unterzeichnung dieses Nachtrags keinerlei Forderungen mehr zwischen ihnen gegenseitig oder zwischen Herrn Walter H. und der Firma H. & Co. oder umgekehrt bestehen."
Der Kläger ist entsprechend den Auseinandersetzungsvereinbarungen aus der Firma H. & Co. ausgeschieden und hat seine vertraglich zugesicherten Leistungen vom Beklagten erhalten.
In Sommer 1957 hat der Kläger durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt die steuerliche Überprüfung der Firma H. & Co. veranlaßt, die zu dem Ergebnis führte, daß der Beklagte eine Steuernachzahlung in Höhe von 203.349,60 DM aus eigener Steuerschuld und 205.216,60 DM auf Grund seiner im Auseinandersetzungsvertrag gegenüber dem Kläger eingegangenen Freistellungsverpflichtung leisten soll.
Wegen der von der Steuerfahndung aufgedeckten, nicht versteuerten Gewinne, stillen Rücklagen und sonstiger ihn bei den Auseinandersetzungsverhandlungen angeblich nicht bekannt gewesener Vermögenswerte der Firma H. & Co. glaubt der Kläger vom Beklagten durch arglistige Täuschung zur Eingehung des Auseinandersetzungsvertrages vom 3. November 1955 bewogen worden zu sein.
Er hat im Laufe des Rechtsstreits im ganzen nach sechs verschiedenen Berechnungsmethoden seine Restforderung berechnet. Er ist der Meinung, daß ihm danach der Beklagte noch einen wesentlichen Betrag schulde. Davon hat er mit seiner Klage einen Teilbetrag von 110.000 DM geltend gemacht.
Der Beklagte ist allen Behauptungen des Klägers entgegengetreten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt den Auseinandersetzungsvertrag der Parteien vom 3. November 1955, insbesondere den § 4 des Vertrages dahin aus, daß mit dem frei ausgehandelten Abfindungsbetrag auch Unredlichkeiten und sogar Betrügereien von einen gewissen Umfang ihre abschließende Erledigung hätten finden sollen und daß der Kläger demzufolge auf solche Tatsachen seine Klagforderung nicht stützen könne. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision.
1.
Eine Vereinbarung, wie sie vom Berufungsgericht festgestellt sei, sei aus Rechtsgründen unwirksam. Sie verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nach § 138 BG nichtig. Denn eine arglistige Täuschung sei stets sittenwidrig. Dasselbe ergebe sich auch aus § 276 Abs. 2 BGB, wonach sich niemand von den folgen eigenen vorsätzlichen Verhaltens freizeichnen könne.
Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Den Parteien steht es grundsätzlich frei, die Rechtsfolgen aus dem unredlichen oder sogar betrügerischen Verhalten einer von ihnen vertraglich zu regeln. Ihre Dispositionsfreiheit ist in dieser Hinsicht nicht eingeschränkt, namentlich steht einer solchen Regelung nicht die Vorschrift des § 138 BGB entgegen. So, wie der Betrogene auf seinen Schadensersatzanspruch verzichten kann, ist er auch in der Lage, eine anderweitige pauschale Abfindungsregelung über solche Ansprüche zu treffen. Dafür spricht vielfach auch ein dringendes Bedürfnis, wenn über den Umfang des hervorgerufenen Schadens begründete Zweifel bestehen und es den Beteiligten darauf ankommt, durch eine umfassende Vereinbarung eine abschließende Bereinigung zwischen ihnen herbeizuführen. Gegen diese Beurteilung kann auch nichts Abweichendes aus § 276 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. § 276 Abs. 2 BGB verbietet lediglich eine Freizeichnung von den Folgen vorsätzlichen Verhaltens für die Zukunft, da das für den anderen Teil unübersehbare Folgen haben kann und da es sich mit den Grundsätzen eines redlichen und anständigen Verhaltens nicht vereinbaren läßt, daß jemand auf Grund einer solchen Freizeichnung ohne eine entsprechende Haftung dem anderen vorsätzlich Schaden in unbegrenzten Umfang zufügen darf. Etwas völlig anderes ist es aber, wenn die Beteiligten nach einer vorsätzlich begangenen Schadenszufügung die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen untereinander regeln und gegen Zahlung eines frei ausgehandelten Betrages alle sich aus der vorsätzlichen Schadenszufügung entstandenen Ansprüche als erledigt ansehen. Einer solchen Vereinbarung stehen die grundsätzlichen Bedenken, die gegen eine Freizeichnung von der Haftung für vorsätzliches Handeln in der Zukunft zu erheben sind, nicht entgegen.
2.
Die Revision erhebt gegen die Auslegung des § 4 des Auseinandersetzungsvertrages noch eine verfahrensrechtliche Rüge. Sie beanstandet die Begründung, die das Berufungsgericht für diese Auslegung gegeben hat. Das Berufungsgericht hat sich nämlich zur Rechtfertigung seiner Ansicht a auch darauf bezogen, daß der Kläger selbst zugegeben habe, es sollten mit dieser Regelung auch im gewissen Umfang Unredlichkeiten und Betrügereien des Beklagten ihre Erledigung finden. Die Revision vermißt eine nähere Angabe, bei welcher Gelegenheit der Kläger das zugegeben habe, ob ausdrücklich oder stillschweigend, direkt oder indirekt, in der letzten mündlichen Verhandlung oder in einem vorbereitenden Schriftsatz. Tatsächlich habe der Kläger dies überhaupt nicht zugegeben.
Diese Rüge ist unbegründet. Bei der Angabe, der Kläger habe die Bedeutung des § 4 im Sinne der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung selbst zugegeben, handelt es sich um eine Tatbestandsangabe. Diese muß die Revision hinnehmen; sie kann eine solche Angabe nicht mit einer Verfahrensrüge angreifen. Eine im Urteil befindliche Tatbestandsangabe kann vielmehr nur im Wege der Tatbestandsberichtigung beseitigt werden, wobei es nach feststehender Ansicht gleichgültig ist, ob sich eine solche Tatbestandsangabe im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (§§ 314, 286 Abs. 2 ZPO).
3.
Schließlich erhebt die Revision in diesem Zusammenhang noch Bedenken gegen die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht dartun können, daß er Nachteile über den durch § 4 des Auseinandersetzungsvertrages gezogenen Rahmen hinaus habe hinnehmen müssen. Die Revision meint, bei diesen Ausführungen sei bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts falsch. Denn wenn überhaupt eine Täuschung des Beklagten vorliege, dann stehe dem Kläger auch ein entsprechender Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB zu. Auf den Umfang des Schadens könne es dabei nicht ankommen.
Die Revision läßt bei dieser Rüge die Auslegung außer acht, die das Berufungsgericht in rechtlich zulässiger Weise dem § 4 des Auseinandersetzungsvertrages hat zuteil werden lassen. Danach sollten gerade Unredlichkeiten und Betrügereien der Beteiligten, mit denen der Kläger gerechnet hat, in bestimmtem Umfang mit der Abfindungssumme abgegolten sein, also nachher nicht mehr zur Begründung besonderer Schadens er Satzforderungen herangezogen werden können.
II.
Das Berufungsgericht legt in eingehenden Ausführungen dar, daß die zahlreichen Einzelposten, auf die der Kläger sein Klagebegehren gestützt hat, aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht zur Begründung der Klagforderung herangezogen werden können. Auf einige dieser Einzelposten greift die Revision zurück und meint, daß bei diesen die Ausführungen des Berufungsgerichts aus sachlichrechtlichen oder aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gebilligt werden könnten.
1.
Der Kläger hat sich zur Begründung seines Klagebegehrens darauf berufen, daß bei der Position "Kundenforderungen" zwischen der Handelsbilanz des Beklagten und dem finanzamtlichen Prüfungsbericht eine Differenz von etwa 21.000 DM bestehe, zu der bei der Position "Rückstellungen" noch ein Rechenfehler in Höhe von 10.000 DM hinzutrete. Der sich daraus ergebende Betrag von etwa 31.000 DM müsse ihm zur Hälfte gutgebracht werden. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es ist der Meinung, daß Unstimmigkeiten und Abweichungen solcher Art und solchen Ausmaßes von der Klausel des § 4 des Auseinandersetzungsvertrages erfaßt würden und damit nicht als Grundlage für einen besonderen Nachforderungsanspruch herangezogen werden könnten.
Dieser Beurteilung muß entgegen der Auffassung der Revision in vollem Umfang beigetreten werden. Es hat einen guten Sinn, wenn die Beteiligten bei der Festlegung eines Auseinandersetzungs- oder Abfindungsanspruchs vereinbaren, daß damit alle weiteren Ansprüche, die sich auf diesen oder jenen rechtlichen Gesichtspunkt gründen könnten, abgegolten sein sollen. Bilanzrechtliche Bewertungsfragen enthalten erfahrungsgemäß immer die Möglichkeit einer verschiedenartigen Beurteilung und können daher stets begründeten Anlaß für umfangreiche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten bilden. Solche Streitigkeiten tragen zudem die Besonderheit in sich, daß gute Gründe für eine Bewertung in diesem Sinn und für eine Bewertung in jenen Sinn angeführt werden können, und daß ihre abschließende Beurteilung durch die Herbeiziehung von Sachverständigengutachten meist sehr kostspielig und überdies sehr langwierig ist. Es ist daher durchaus vernünftig, wenn die Beteiligten sich angesichts solcher Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Abfindungsguthabens an Hand entsprechender Unterlagen auf einen global ausgehandelten Betrag einigen und dabei vereinbaren, daß mit der Zahlung dieses Betrages alle etwa noch bestehenden Ansprüche abgegolten sein sollen. Der vernünftige Sinn einer solchen Vereinbarung würde wieder verlorengehen, wenn man nicht auch Ernst mit einer solchen Klausel macht und demgemäß ein späteres Zurückgreifen auf einzelne Bilanzansätze als unzulässig ansieht. Nur so kann dem Sinn und Zweck einer solchen Klausel gebührend Rechnung getragen werden.
2.
Die Revision greift bei ihren Angriffen des weiteren noch auf drei andere Positionen zurück, nämlich auf die Position "Privat entnahmen", auf die Position "Export" sowie die Position "Rechnung Sch.".
a)
Bei der Position "Privatentnahmen" gelangt das Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger entgegen seiner Berechnung hier bestenfalls auf einen. Betrag von etwa 11.500 DM berufen könne. Eine solche Berufung hält das Berufungsgericht aber mit Rücksicht auf § 4 des Auseinandersetzungsvertrages für unzulässig.
Entgegen der Meinung der Revision ist diese Auffassung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger war seit Beginn des Jahres 1955 von einem starken Mißtrauen gegen der Beklagten erfüllt. Mit dem Anbringen einer Abhöranlage hat er diesem Mißtrauen einen besonders bemerkenswerten Ausdruck verliehen. Er fühlte sich von dem Beklagten hintergangen und hat dem Beklagten Beschuldigungen dieser Art in heftigen Auseinandersetzungen vorgeworfen. Er rechnete daher, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, mit Unredlichkeiten und sogar mit Betrügereien des Beklagten und nahm sie bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages auch in Kauf. Dazu bestand für ihn auch ein durchaus berechtigter Anlaß, weil die Höhe seines gesamten Abfindungsguthabens (einschließlich der Steuern) sehr günstig festgelegt wurde und den Betrag erheblich überschritt, den der Kläger seinerseits dem Beklagten als Abfindung zahlen wollte. Bei dieser Sachlage ist es durchaus berechtigt, daß das Berufungsgericht einen Betrag von 11.500 DM an Mehrentnahmen des Beklagten mit Rücksicht auf § 4 des Auseinandersetzungsvertrages als unwesentlich angesehen hat. Das gleiche muß für die Position "Rechnung Sch." gelten, die einen Betrag von 20.000 DM ausmacht und von der der Kläger die Hälfte für sich beansprucht. Auch dieser Betrag kann bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen gegenüber dem § 4 des Auseinandersetzungsvertrages keine selbständige Bedeutung gewinnen, er liegt noch im Rahmen dessen, womit der Kläger gerechnet hat. Es können daher insoweit die Verfahrensrügen der Revision auf sich beruhen, mit denen die Revision die Meinung des Berufungsgerichts angreift, der Kläger sei in diesem Punkt beweisfällig geblieben.
Gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Position "Privatentnahmen" erhebt die Revision noch einige Verfahrensrügen. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei hier zu Unrecht von einem Betrag von 51.366,20 DM ausgegangen; nach den Behauptungen des Klägers hätte hier zunächst ein Betrag von 96.710,20 DM zugrunde gelegt werden müssen. Diese Rüge ist unberechtigt. Denn das Berufungsgericht hat die von der Revision angegebenen und vom Kläger herrührenden Zahlen bei seinen Feststellungen überhaupt nicht verwendet, sondern hat insoweit lediglich die Zahlen aus dem finanzamtlichen Prüfungsbericht herangezogen und dieses Vorgehen damit begründet, daß diesen Zahlen allein der notwendige Beweiswert beigelegt werden könne. Dem ist zuzustimmen. Denn auch der Kläger hat gegen diese Feststellungen der Steuerfahndung keine Einwendungen erhoben. Diese Feststellungen beruhen zudem auf so eingehenden, auch vom Kläger beeinflußten Ermittlungen an Hand der Buchungsunterlagen des Unternehmens, daß in dieser Hinsicht, auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens, keine weitere Aufklärung möglich war, Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen, die die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt.
b)
Der Kläger hatte in den Vorinstanzen vorgetragen, das Unternehmen habe in den Jahren 1953 und 1954 Waren im Wert von etwa 200.000 DM nach Österreich exportiert, wahrend der Beklagte diese Exporte nur in Höhe von rund 92.000 DM bilanziert habe. Den Differenzbetrag habe der Beklagte in seine Tasche gesteckt. Hieraus hat sich der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 56.000 DM errechnet.
Das Berufungsgericht sieht diese Behauptung nicht für erwiesen an. Den einzigen Zeugen Z., der bei seiner Vernehmung die Behauptung des Klägers im wesentlichen bestätigt hat, hält es mit näherer Begründung nicht für glaubwürdig. Die Revision beanstandet gegenüber dieser Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht dabei den weiteren Vortrag des Klägers, es seien nämlich in dieser Zeit Provisionen in Höhe von 13.000 DM nach Österreich gezahlt worden, nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf diesen vom Beklagten bestrittenen Vortrag näher einzugehen, da ihn der Zeuge Z. nicht bestätigt, und der Kläger weiteren Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht angetreten hatte. Ferner rügt die Revision in diesem Zusammenhang noch, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Beiziehung der Akten des Statistischen Bundesamtes nicht entsprochen hat. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es ist vom Kläger nicht vorgetragen, inwiefern aus diesen Akten entscheidungserhebliche Angaben über die Höhe des Exports der Firma nach Österreich zu entnehmen seien. Ein dahingehender Vortrag war hier um so mehr geboten, als sich die Steuerfahndung mit diesem Vorwurf des Klägers auf seine Veranlassung sehr eingehend befaßt hat und keinerlei Feststellungen im Sinne der klägerischen Behauptung hat treffen können. Hinzu kommt, daß der Kläger auch die Akten überhaupt nicht näher bezeichnet hat, deren Beiziehung er beantragt hat. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf diesen Antrag des Klägers nicht eingegangen ist.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet. Sie muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow