Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1983, Az.: 4 AZR 179/80
Lebensalter; Betriebszugehörigkeit; Tarifliche Alterssicherung; Unzulässige Rechtsausübung; PVV
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.01.1983
- Aktenzeichen
- 4 AZR 179/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Ulm 04.09.1979 - 1 Ca 196/79
- LAG Stuttgart 15.02.1980 - 1 Sa 38/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 289 - 297
- JR 1984, 396
- VersR 1983, 766
Amtlicher Leitsatz
1. Bei Erfüllung der tariflichen Erfordernisse nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf tarifliche Alterssicherung nach § 4a MTV.
2. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterssicherung kann jedoch eine unzulässige Rechtsausübung sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unter Berufung auf die bestehende tarifliche Alterssicherung seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bewußt und nachhaltig nicht oder besonders nachlässig nachkommt.