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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.02.1998, Az.: III B 1/98

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.02.1998
Aktenzeichen
III B 1/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 19180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 1228-1229

Tatbestand

1

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Investitionszulage-Änderungsbescheides 1991 auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.

2

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin

die Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Entscheidungsgründe

3

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Gemäß §128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt §115 Abs. 2 FGO entsprechend.

5

Das FG hat die Beschwerde weder in dem angefochtenen Beschluß noch in seinem Nichtabhilfebeschluß zugelassen.

6

Der Wendung in §128 Abs. 3 Satz 1 FGO "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" ist zu entnehmen, daß eine Zulassung durch den BFH nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, m.w.N.). Die Anordnung der entsprechenden Geltung des §115 Abs. 2 durch §128 Abs. 3 Satz 2 FGO enthält lediglich eine Verweisung auf die in §115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Die Verweisung ändert hingegen nicht die ausschließlich dem FG zugewiesene Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde. Danach war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.