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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1958, Az.: I ZR 15/58
„Einheitsfahrschein“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1958
Aktenzeichen
I ZR 15/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14666
Entscheidungsname
Einheitsfahrschein
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.11.1957

Fundstelle

  • MDR 1959, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einheitsfahrschein

Prozessführer

des Stadtobersekretärs i.R., Ferdinand K. in K., G.straße ...,

Prozessgegner

die Firma Fritz S., Werkzeug- und Maschinenfabrik in S., S. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Auch Formulare, deren Zweckbestimmung sich in der Widmung zum geschäftlichen Gebrauch erschöpft, können Schriftwerksschutz genießen, falls in ihrer Formgebung eine schöpferische Leistung zutage tritt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. November 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat ein Verfahren zur Abfertigung der Fahrgäste in Nahverkehrsbetrieben entwickelt, das aus einer druckenden Zange und einem "Einheitsfahrschein" besteht. Der Fahrschein weist im Prinzip nur nebeneinanderliegende, durch parallele Striche abgeteilte und durchnumerierte Leerfelder auf, die zur Aufnahme des Zangendrucks bestimmt sind. Weil den Feldern die Bedeutung von Einstiegstellen oder Teilstrecken jeder beliebigen Linie beigelegt werden kann und mit der Zange alle sonst noch wesentlichen Angaben eingedruckt werden können, ermöglicht diese Kombination eine überaus einfache und genaue Beurkundung des Beförderungsvorgangs.

2

Die Beklagte stellt Zangendrucker gewerblich her, deren Druckeinrichtung so gestaltet ist, daß der Aufdruck Zahlen und Buchstaben enthält, die sich in einer Reihe zeilenartig hintereinander fügen. Bei der Werbung für ihre Erzeugnisse weist sie darauf hin, daß der Zangendrucker in Verbindung mit dem "Einheitsfahrschein" zu verwenden sei. Zugleich verbreitet sie Abbildungen, welche das Bedrucken eines in Leerfelder eingeteilten Fahrscheins mit der Zange zeigen. Ein Hinweis auf den Kläger unterbleibt. Die Einheitsfahrscheine selbst werden weder von der Beklagten noch von dem Kläger erzeugt oder vertrieben.

3

Der Kläger ist der Ansicht, daß der von ihm entwickelte "Einheitsfahrschein" sowohl als Schriftwerk wie auch als Abbildung technischer Art gemäß §1 LitUrhG Urheberrechtsschutz genieße. Die Beklagte greife in seine Rechte als Urheber des "Einheitsfahrscheins" unzulässig ein, indem sie die unrichtige Meinung hervorrufe und verbreite, daß jedermann ohne Befragen des Klägers den "Einheitsfahrschein" zum Bedrucken mit der Zange der Beklagten verwenden dürfe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei der Werbung für den Verkauf von Zangendruckern

  1. 1.

    zu behaupten, diese könnten zum Bedrucken eines Fahrscheines benutzt werden, auf dem im wesentlichen nur nebeneinanderliegende, numerierte, für den Eindruck des Zangendruckers bestimmte leere Felder dargestellt sind, ohne daß die Beklagte auf das Urheberrecht des Klägers an dem bezeichneten Fahrschein hinweist:

  2. 2.

    Darstellungen des vorbezeichneten Fahrscheins zu verwenden;

  3. 3.

    insbesondere ein Bild zu verwenden, auf dem ein Fahrschein der vorbezeichneten Art, bedruckt mit den Zeichen "2222-16 IX S - 2 R - 1550" abgebildet ist, der links unten von einer linken menschlichen Hand und an seinem rechten Ende von einem Zangendrucker gehalten wird, der seinerseits mit den Haltegriffen in einer rechten menschlichen Hand ruht.

4

Die Beklagte hat beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat bestritten, daß ihr der Fahrschein des Klägers als Vorbild für ihre Abbildungen gedient habe. Sie ist weiterhin der Auffassung des Klägers entgegengetreten, daß der von ihm entwickelte Fahrschein urheberrechtlich geschützt sei.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Würde dem von dem Kläger entworfenen "Einheitsfahrschein" ein Urheberrechtsschutz zuzubilligen sein, so wäre das Unterlassungsbegehren des Klägers - jedenfalls soweit es sich gegen die konkrete Verletzungsform wendet (Klageantrag zu 3) - aus §1 LitUrhG in Verbindung mit §1004 BGB begründet (RGZ 155, 1, 27). Der vom Landgericht vertretenen Auffassung, wonach eine objektiv rechtswidrige Beeinträchtigung von Urheberrechten des Klägers schon deshalb nicht in Betracht kommen soll, weil die Beklagte selbst Fahrscheine der in Frage stehenden Art nicht herstellt, kann nicht beigepflichtet werden. Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte, indem sie in ihren Werbeprospekten den von ihr hergestellten Zangendrucker in Verbindung mit der beanstandeten Abbildung eines Fahrscheins besonderer Ausgestaltung zeigt, insofern störend in etwaige Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingreift, als dadurch den Abnehmern der Zange der Beklagten die Herstellung und Benutzung solcher Fahrscheine ohne Einholung einer Erlaubnis des Klägers nahegelegt werden könnte (vgl. BGHZ 17, 266, 290 ff[BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54] - private Tonbandaufnahme). Denn selbst wenn eine solche Gefährdung etwaiger Urheberrechte des Klägers durch das Vorgehen der Beklagten in Obereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht als gegeben anzusehen wäre, würde die Beklagte durch die Abbildung eines im wesentlichen mit dem vom Kläger entworfenen Fahrschein übereinstimmenden Gebildes in ihren Werbeprospekten in die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte des Klägers eingreifen, falls das fragliche Fahrscheinformular unter Urheberrechtsschutz stände (§§11, 15 LitUrhG).

9

II.

Da ein wettbewerblicher Schutz nicbt in Betracht kommt, weil keine der Parteien Fahrscheine der fraglichen Art herstellt oder vertreibt, hängt somit die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon ab, ob der vom Kläger entworfene "Einheitsfahrschein" Urheberrechtsschutz genießt. Dies ist vom Berufungsgericht verneint worden. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

10

1.)

Der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Fahrscheinvordrucks steht zwar nicht entgegen, daß dieses Formular ausschließlich dem rein praktischen Zweck der Fahrgastabfertigung, insbesondere einer Kontrolle über die ordnungsgemäße Entrichtung des Fahrpreises für die jeweils benutzte Strecke dienen soll; denn auch Schöpfungen zu praktischen Zwecken sind vom Schriftwerkschutz nicht ausgeschlossen (RGZ 121, 357). Genügen solche Formulare den an ein Schriftwerk im Sinne von §1 Ziff. 1 LitUrhG zu stellenden Anforderungen, so stehen sie selbst dann unter Urheberschutz, wenn sich ihre Zweckbestimmung in der Widmung zu dem geschäftlichen Gebrauch, für den sie unmittelbar Verwendung finden sollen, erschöpft (vgl. RGSt 46, 159 - Bestellformulare; RGSt 43, 229 und 48, 330 - Vertragsvordrucke).

11

2.)

Voraussetzung für einen Schriftwerkschutz derartiger ausschließlich für praktische Gebrauchszwecke bestimmter Formulare ist jedoch, daß sie als solche durch das Mittel der Sprache einen Gedankeninhalt wahrnehmbar machen und hierbei eine schöpferische geistige Leistung zutage tritt (RGZ 168, 65; 145; 412; 116, 294). Auch ein bloßes Zahlenwerk kann zwar dem Erfordernis der sprachlichen Mitteilung genügen (RGZ 121, 357 Rechentabellen). Entscheidend bleibt jedoch stets, daß eine schöpferische geistige Leistung in dem fraglichen Formular selbst ihren erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Bedarf es zum Verständnis oder zweckgemäßen Verwendung des Formulars besonderer, außerhalb des Formulars liegender Anweisungen, so muß der sich etwa aus diesen zusätzlichen Lehren ergebende Ideengehalt, über den das Formular selbst nichts offenbart, bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Formulars außer Betracht bleiben (RGZ 143, 412). Denn der Gedankengehalt, der in dem Formular selbst durch Sprachzeichen niedergelegt und sinnlich wahrnehmbar gemacht worden ist, muß unterschieden werden von der geistigen Tätigkeit, die dem Entwurf des Formulars vorausgegangen ist, aus ihm selbst aber nicht erkennbar ist.

12

Betrachtet man von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus das Fahrscheinformular, für dessen Ausgestaltung der Kläger Urheberrechtsschutz in Anspruch nimmt, so ergibt sich, daß dieses Formular dem mit dem Fahrgastabfertigungssystem des Klägers nicht vertrauten Betrachter lediglich kund tut, daß hier eine Fahrtstrecke durch parallel nebeneinander liegende, durch Striche voneinander abgeteilte, durchlaufend numerierte gleichgroße Leerfelder versinnbildlicht ist, wobei jedes Feld einer Einstiegstelle zugeordnet ist. Dieser Formgebung des Fahrscheinformulars mangelt es aber an einer schöpferischen Eigenart, wie sie Voraussetzung für die Entstehung eines Urheberrechtsschutzes ist. Der Kläger geht selbst davon aus, daß Fahrscheine von Verkehrsunternehmen in der Regel Darstellungen der jeweiligen örtlichen Fahrstrecken enthalten, wobei die konkrete Fahrtstrecke entweder durch eine graphische Darstellung des Streckennetzes oder aber durch Felder wiedergegeben werde, in denen mit Ziffern oder Buchstaben die Fahrtrichtung, die Teilstrek ken, Zeit und Ort des Einstiegs usw. gekennzeichnet werden. Er erblickt die Besonderheit seines sog. "Einheitsfahrscheins" allein darin, daß dieser nicht eine konkrete, sondern eine gedachte Strecke, aufgeteilt durch Leerfelder in Teilstrekken, zeige und dieser Fahrschein deshalb auf jeder Fahrstrecke Verwendung finden könne. Die geistige Leistung, die der strittige Fahrscheinvordruck nach Ansicht des Klägers durch Sprachzeichen vermittelt, soll somit nur darin liegen, daß auf eine Kennzeichnung der konkreten Teilstrekken durch namentliche Bezeichnung der jeweiligen Einstiegstellen verzichtet worden ist. Dies aber ist, wie sich aus dem von den Parteien vorgelegten Material ergibt, bei einer Fülle vorbekannter Fahrscheinformulare in gleicher Weise der Fall. Jedenfalls kann darin, daß bei dem vom Kläger entworfenen Fahrscheinformular die Fahrstrecke allein durch numerierte Leerfelder dargestellt wird, eine Urheberrechtsschutzwürdige geistige Leistung nicht erblickt werden.

13

Bei den weiteren Aufdrucken auf dem unausgefüllten Fahrschein (Bezeichnung des Verkehrsunternehmens, der Fahrschein- und Schaffnernummer, sowie des Fahrpreises) handelt es sich um herkömmliche Beschriftungen von Fahrscheinformularen, für die mangels einer in Inhalt oder Anordnung zum Ausdruck kommenden geistigen Leistung ebenfalls ein Urheberschutz nicht in Betracht kommt.

14

Das gleiche aber gilt für die Abbildung der Vorderseite eines Fahrscheins der vom Kläger entwickelten Art, die bereits in einem der Leerfelder eine Eintragung in Gestalt von hintereinander gereihten Zahlen und Buchstaben zeigt. Ohne Kenntnis des Abfertigungssystems, dem ein so gestalteter Fahrschein dienen soll, kann der Betrachter aus dieser Eintragung höchstens entnehmen, daß in dem Leerfeld, durch das die jeweilige Einstiegstelle gekennzeichnet werden soll, der Einstiegvorgang nach Datum, Uhrzeit und Fahrtlinie zu beurkunden ist. Da eine solche Beurkundung auch bei anderen Fahrgastabfertigungssystemen üblich ist, läßt auch diese Eintragung weder nach Inhalt noch äußerer Anordnung eine geistige Leistung erkennen, die als das Ergebnis eines ungewöhnlichen Grades geschäftlicher Erfahrung anzusprechen wäre (vgl. RGZ 143, 416 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Eine sinnvolle und zweckentsprechende Verwendung des fraglichen Fahrscheinformulars setzt vielmehr eine Kenntnis des Abfertigungs- und Kontrollsystems voraus, für das der Kläger dieses Formular geschaffen hat und das allein aus der Ausgestaltung des Fahrscheinvordruckes nicht ablesbar ist, weil es Maßnahmen umfaßt, die aus dem Formular als solchem nicht ersichtlich sind.

16

Der Kläger erblickt die Vorteile des von ihm erdachten Systems u.a. vor allem darin, daß von einer Endhaltestelle einer Fahrlinie bis zur anderen zur Entwertung und Kontrolle des Fahrscheins stets eine gleichbleibende Beschriftung eingesetzt werden kann. Dies soll dadurch ermöglicht werden, daß der Schaffner jeweils vor Beginn der Fahrt einen sog. Zangendrucker derart einstellt, daß dieser die genaue Abfahrtszeit ab Endhaltestelle sowie Fahrtrichtung und Schaffnernummer bei einem Eindruck in den Fahrschein wiedergibt. Wie der Kläger in der Beschreibung des von ihm erdachten Fahrgastabfertigungssystems ausführt, lasse sich durch diesen gleichbleibenden Eindruck in die einzelnen Leerfelder, der je nach der Einstiegstelle vorzunehmen sei, auch bei Umsteigefahrten jederzeit Fahrzeit und Fahrstrecke des Fahrgastes kontrollieren, weil die für die einzelnen Teilstrekken benötigte Fahrzeit bekannt sei und die Rückseite des Fahrscheines für in gleicher Weise zustandegekommene Kontrollvermerke des Schaffners nach dem Umsteigen diene.

17

Diese durchaus sinnvolle, vor allem zeitsparende Art der Ausfüllung der Leerfelder des Fahrscheinformulars mit ihren weitgehenden Kontrollfunktionen ist aber aus dem Fahrscheinformular als solchem, selbst bei Berücksichtigung des als Beispielfall in seiner Abbildung gezeigten Kontrollvermerke in einem Leerfeld, in keiner Weise erkennbar. Weder ergibt die Abbildung, daß diese Kontrollvermerke im Leerfeld mit einem Zangendrucken und nicht etwa handschriftlich vorgenommen werden sollen, noch ist aus ihr zu ersehen, daß der Eindruck auch bei unterschiedlichen Einstiegstellen während der Fahrt zwischen zwei Endhaltestellen unverändert bleiben, insbesondere auch hinsichtlich der Uhrzeit nicht wechseln soll. Auch ist aus der Vorderseite des Fahrscheins, dessen Abbildung durch die Beklagte allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet, in keiner Weise ersichtlich, wie eine Kontrolle im Fall eines Umsteigens ermöglicht werden soll.

18

Gerade diejenigen Merkmale des von dem Kläger entwickelten Fahrscheinsystems, von denen allein gesagt werden kann, daß sie ein besonderes Maß an Erfahrung auf dem Gebiet der Fahrgastabfertigung kundtun, sind somit aus dem Fahrscheinvordruck als solchem nicht zu ersehen. Hiermit stimmt überein, daß der Kläger selbst bei seinen Bemühungen um Einführung des von ihm erdachten Systems sich nicht etwa auf eine Abbildung und Beschreibung des Fahrscheinformulars beschränkt hat, sondern eine eingehende Erläuterung für erforderlich erachtet hat, in welcher Weise ein Fahrschein der von ihm vorgeschlagenen Art Verwendung finden soll. Mag hiernach auch die Entwicklung des Gesamtsystems eine schöpferische Geistestätigkeit erfordert haben, so vermitteln doch die lediglich aus einem Linienwerk nebst Stichworten, Zahlen und Buchstaben bestehenden Fahrscheinformulare ohne Kenntnis dieses Systems weder nach Form noch Inhalt einen eigenartigen geistigen Gehalt. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht diesen Fahrscheinformularen die Schriftwerkseigenschaft im Sinne von §1 Ziff. 1 LitUrhG abgesprochen.

19

3.)

Dem Kläger kann für die in Frage stehende zeichnerische Darstellung von Fahrscheinformularen auch nicht der in §1 Ziff. 3 LitUrhG vorgesehene Schutz für Abbildungen technischer Art zugebilligt werden. Hierbei kann dahinstehen, ob ein solcher Schutz, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb entfallen muß, weil der graphischen Wiedergabe des Fahrscheins das für eine "Abbildung" erforderliche Mindestmaß an Gegenständlichkeit fehlt. Entscheidend ist, daß der Schutz aus §1 Ziff. 3 LitUrhG nur eingreifen kann, wenn in der Art der Darstellung eine schutzfähige geistige Leistung zu erblicken ist. Da, wie oben dargelegt, das Fahrscheinformular als solches die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, könnte ein Schutz aus §1 Ziff. 3 LitUrhG nur in Betracht kommen, wenn in der Art seiner graphischen Darstellung im Rahmen einer druckschriftlichen Veröffentlichung ein schöpferisches Element zutage träte. Da es sich jedoch bei der graphischen Darstellung des Fahrscheinformulars nur um die vorwiegend mechanische Wiedergabe einer mit Stichworten, Zahlen und Buchstaben versehenen einfachen Linienzusammenstellung handelt, ist auch insoweit eine urheberrechtlich bedeutsame geistige Leistung nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist hiernach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger weder für das strittige Fahrscheinformular als solches noch für die Art seiner graphischen Darstellung in Druckschriften einen Urheberrechtsschutz beanspruchen kann. Da aber die "Idee", die dem vom Kläger entwickelten Fahrgastabfertigungsverfahren zugrunde liegt, als solche urheberrechtlich nicht schutzfähig ist, weil es sich nicht um eine literarische Schöpfung handelt (BGHZ 18, 175 - Werbeidee), ist damit dem Unterlassungsbegehren des Klägers die Grundlage entzogen. Seine Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

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