Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1983, Az.: 7 AZR 272/82
Kündigung; Fehlzeiten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.11.1983
- Aktenzeichen
- 7 AZR 272/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 20.08.1981 - H 2 Ca 366/80
- LAG Hamburg 19.02.1982 - 3 Sa 121/81
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1984, 1165
- DB 1984, 831
- NJW 1984, 1837 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten hat der Arbeitgeber - ebenso wie bei einer Kündigung wegen einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit - im einzelnen darzutun, welche unzumutbaren Betriebsbeeinträchtigungen (z. B. wesentliche Störungen im Arbeitsablauf, Produktionsausfall, Verlust von Kundenaufträgen, nicht beschaffbares Ersatzpersonal) oder welche unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen (z. B. außerordentlich hohe Lohnfortzahlungskosten) in der Vergangenheit eingetreten sind und durch zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten voraussichtlich eintreten werden.
2. Durch den Hinweis auf eine bestimmte Krankheitsquote genügt der Arbeitgeber selbst dann nicht der ihm obliegenden Darlegungslast, wenn die Krankheitsquote des gekündigten Arbeitnehmers ganz erheblich von der im Betrieb üblichen Krankheitsquote abweicht (Fortführung von BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82).