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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1983, Az.: 7 AZR 272/82

Kündigung; Fehlzeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1983
Aktenzeichen
7 AZR 272/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 20.08.1981 - H 2 Ca 366/80
LAG Hamburg 19.02.1982 - 3 Sa 121/81

Fundstellen

  • BB 1984, 1165
  • DB 1984, 831
  • NJW 1984, 1837 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten hat der Arbeitgeber - ebenso wie bei einer Kündigung wegen einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit - im einzelnen darzutun, welche unzumutbaren Betriebsbeeinträchtigungen (z. B. wesentliche Störungen im Arbeitsablauf, Produktionsausfall, Verlust von Kundenaufträgen, nicht beschaffbares Ersatzpersonal) oder welche unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen (z. B. außerordentlich hohe Lohnfortzahlungskosten) in der Vergangenheit eingetreten sind und durch zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten voraussichtlich eintreten werden.

2. Durch den Hinweis auf eine bestimmte Krankheitsquote genügt der Arbeitgeber selbst dann nicht der ihm obliegenden Darlegungslast, wenn die Krankheitsquote des gekündigten Arbeitnehmers ganz erheblich von der im Betrieb üblichen Krankheitsquote abweicht (Fortführung von BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82).