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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1975, Az.: KZR 9/74
„Thermalquelle“

Vergleich über einen sich gegen Wettbewerbshandlungen des Vergleichspartners richtetenden Unterlassungsanspruch ; Die Rechtmäßigkeit eines Vergleichs; Wettbewerbswidrigkeit einer im Rahmen eines Vergleichs getroffenen Vereinbarung; Beseitigung eines Streites im Wege gegenseitigen Nachgebens; Wirksamkeit eines Vergleichs; Erschließung einer Wasserquelle durch den bayerischen Fiskus ohne wasserrechtliche Genehmigung ; Nutzungsrecht einer Quelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1975
Aktenzeichen
KZR 9/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13063
Entscheidungsname
Thermalquelle
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 02.05.1974
LG München I - 18.09.1973

Fundstellen

  • BGHZ 65, 147b - 154
  • DB 1976, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 194-195 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma T. F. GmbH, B.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer H.

Prozessgegner

Zweckverband T. F., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch seinen Verbandsvorsitzenden von M.

Amtlicher Leitsatz

Ein Vergleich über einen Unterlassungsanspruch, der sich gegen Wettbewerbshandlungen des Vergleichspartners richtet, verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlaß zur Bejahung des geltend gemachten Anspruchs besteht und die wettbewerbsbeschränkenden Abreden sich innerhalb der Grenzen desjenigen halten, was bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 1975
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshof Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Kellermann, Dr. Freiherr v. Gamm und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des Kartellsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1974 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. September 1973 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ist ein von zwei niederbayerischen Gemeinden und dem Landkreis G. errichteter Zweckverband. Die Beklagte betreibt in B. aufgrund einer im Jahre 1956 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts G. eine Heilquelle (im folgenden: Quelle I). Bis Ende 1968 bewirtschaftete sie als Pächterin auch das von dem Kläger errichtete Kurmittelhaus.

2

Im Jahre 1963 begann der Freistaat Bayern - als Fiskus - auf einem dem Kläger gehörenden, etwa 425 m von der Quelle I entfernten Grundstück eine weitere Heilquelle zu erbohren (im folgenden: Quelle II). Hieraus entstanden mehrere privatrechtliche und öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen der Beklagten einerseits und dem Kläger und dem Freistaat Bayern andererseits. Zur Beilegung dieser Auseinandersetzungen schlossen der Freistaat Bayern (vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen) und die Beklagte am 18. Juni 1964 einen "Grundsatz-Vergleich", der folgenden Wortlaut hat:

"A.
Die Thermalbad F. GmbH (Beklagte) stimmt zu, daß der Freistaat Bayern die Bohrung nach einer weiteren Thermalquelle auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung S. (Quelle F. II) sogleich (ohne Sprengungen) zu Ende führt. Sie nimmt den Antrag vom 24.1.1964 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die GmbH verzichtet auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung des LG Deggendorf vom 13.4.1964 gegen den Zweckverband Thermalbad F. die endgültige Zurücknahme der Anträge und die Regelung der Kostenfrage bleibt einer späteren Vereinbarung vorbehalten. In bezug auf die beim LG Deggendorf eingereichte Klage in der Hauptsache (Az. O 75/64) verpflichtet sich die GmbH, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen; deren endgültige Erledigung auch hinsichtlich der Kostenfrage bleibt ebenfalls einer späteren Vereinbarung vorbehalten.

B.
Die Thermalbad F. GmbH sowie der Freistaat Bayern sind sich über folgende Grundsätze einig:

I.
Der Freistaat Bayern wird die Quelle F. II nur als Vorhaltequelle für die Quelle F. betreiben, d.h.,

um die nachhaltige Versorgung des Bades F. mit Heilwasser zu ermöglichen, d.h., um Ausfälle der Quelle I in Art und Menge auszugleichen;

um einen im Interesse der Entwicklung des Bades liegenden Mehrbedarf an Heilwasser zu decken, den die Quelle I überhaupt nicht oder nur ohne gebührende Rücksicht auf die Erhaltung dieser Quelle decken könnte oder, ohne einen wichtigen Grund zur Ablehnung geltend machen zu können, nicht deckt;

um Ausfälle der Quelle I auszugleichen, die durch eine quelltechnisch richtige Schonung der Quelle I entstehen.

II.
Die Thermalbad F. GmbH, wird bei ihrem Betrieb, insbesondere der Abgabe von Heilwasser an andere Verbrauchsstatten und der Verwendung in den eigenen Verbrauchsstatten, allgemein anerkannte jeweils einschlägige bademedizinische, badetechnische und im allgemeinen Interesse gelegene zumutbare badewirtschaftliche Grundsätze beachten.

C.
Einer gesonderten Vereinbarung bedarf der Preis für die Vorhaltung der Quelle II zugunsten der Quelle I und für die Abgabe von Heilwasser aus Quelle II an die Thermalbad F. GmbH, ferner eine etwaige Beteiligung der Thermalbad F. GmbH, an den Kosten der Bohrung und Einrichtung der Quelle II. Soviel an ihm liegt, wird der Freistaat Bayern sich bemühen, auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebes des Kurmittelhauses sowohl für Verpächter wie für Pächter hinzuwirken."

3

Zu dem vorgesehenen Abschluß weiterer Vereinbarungen kam es nicht. Vielmehr entstanden zwischen dem Freistaat Bayern und der Beklagten weitere Rechtsstreitigkeiten. Der bayerische Fiskus erklärte am 12. März 1969 mit der Begründung, die Beklagte sei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen, den "Rücktritt" von dem Vergleich. Der Kläger übernahm 1969 das von der Beklagten am 30. Dezember 1968 zurückgegebene Kurmittelhaus in eigene Bewirtschaftung und versorgte es mit Wasser aus der Quelle II. Die Beklagte wiederum, welche die Berechtigung des Freistaates Bayern zum Rücktritt bestreitet, erhob beim Landgericht Passau aufgrund des Vergleiches gegen den Freistaat Bayern Klage mit dem Antrag, ihm zu verbieten, aus der Quelle II Wasser zu fördern oder fördern zu lassen. Am 10. Dezember 1969 übertrug dieser die Nutzung der Quelle auf den Kläger, der am 17. Februar 1970 anstelle des Freistaates Bayern in den Rechtsstreit eintrat und mit Zustimmung der Beklagten die Rechte und Pflichten aus dem Vergleich übernahm. Auf den im jenen Rechtsstreit erhobenen Einwand des Beklagten, der Grundsatzvergleich sei wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, setzte das Landgericht das Verfahren gemäß § 96 Abs. 2 GWB bis zur Entscheidung des Kartellgerichts über die Frage der Wirksamkeit des Vertrages nach § 1 GWB aus.

4

Der Kläger beantragt demgemäß im vorliegenden Rechtsstreit festzustellen, daß der am 18. Juni 1964 abgeschlossene Grundsatzvergleich unwirksam sei. Die Voraussetzungen des § 1 GWB sieht er vor allem deshalb als gegeben an, weil der Vergleich zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen und das Land Bayern durch die Verpflichtung, die Quelle II nur als sogenannte Vorhaltequelle für die Beklagte zu betreiben und nicht mehr selbst am Markte tätig zu werden, in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt worden sei.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

I.

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger wie auch der bayerische Fiskus als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen sind, soweit sie sich mit der Bohrung und Ausnutzung der Quelle II befaßt haben (vgl. hierzu SenUrt. BGHZ 36, 91, 103). Es hat jedoch die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen zu Unrecht nach § 1 GWB als unzulässig erachtet. Einem Vergleich mit dem vom Kläger beanstandeten Inhalt kann unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht die Wirksamkeit versagt werden.

8

1.

Nach dem Vorbringen der Parteien und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Vergleich vom 18. Juni 1964 dazu dienen, die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten beizulegen, die sich zwischen der Beklagten einerseits und dem Kläger und dem Freistaat Bayern andererseits aus der Bohrung der Quelle II ergeben hatten. Die Beklagte hatte die Bohrung des Freistaats Bayern als widerrechtlich beanstandet und mit dem Ziele der Untersagung unter anderem am 24. Januar 1964 eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragt, am 13. April 1964 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Deggendorf erwirkt und dort die Klage zur Hauptsache anhängig gemacht. In gleicher Weise war auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Beklagte die Quelle I betreibt, gegen den Freistaat Bayern vorgegangen; er hatte das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juni 1964 erwirkt, durch das das Landratsamt Griesbach verpflichtet wurde, die Erschließungsmaßnahmen des bayerischen Fiskus hinsichtlich der Quelle II zu unterbinden. Dementsprechend haben sich die Vertragschließenden im wesentlichen darauf beschränkt, die aus den im Zusammenhang mit der Bohrung des bayerischen Fiskus entstandenen Fragen zu regeln: Die Beklagte hat sich bereit erklärt, auf die Fortsetzung der eingeleiteten Prozesse zu verzichten und zuzustimmen, daß die begonnene Bohrung der Quelle II zu Ende geführt wird. Der bayerische Fiskus hat sich demgegenüber verpflichtet, die Quelle II im wesentlichen als Vorhaltequelle für die Quelle I zu betreiben.

9

2.

Ein Vergleich ist zwar wie jeder andere Vertrag grundsätzlich unwirksam, wenn zwingende Rechtssätze, zu denen auch § 1 GWB gehört, entgegenstehen. Wenn das Gesetz Verträge, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, für unwirksam erklärt, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen, so trifft es grundsätzlich auch solche Vereinbarungen, die vergleichsweise getroffen werden. Die Anwendung des § 1 GWB ist demgemäß nicht deshalb ausgeschlossen, weil wettbewerbsbeschränkende und marktregelnde Vereinbarungen gleichzeitig einen Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens gemäß § 779 BGB beseitigen.

10

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Streit und die Ungewißheit gerade die Frage betrifft, ob der Vertragspartner die in Frage stehenden Leistungen überhaupt rechtmäßig auf dem Markt anbieten darf und seinem Vorgehen ein Abwehr-(Unterlassungs-)Anspruch des anderen Vertragsbeteiligten entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung des ebenfalls zwingenden Dekartellierungsrechts entschieden, ein Vergleich über den Schutzbereich eines Patents, durch den dem Patent ein größerer Schutzumfang zugebilligt wird, als er ihm objektiv zukommt, sei zulässig, wenn sich der vereinbarte Schutzumfang innerhalb desjenigen Spielraums hält, über dessen Abgrenzung bei objektiver Beurteilung Zweifel bestehen können und wenn beide Parteien in der Vorstellung gehandelt haben, durch die Regelung dem Patent keinen weitergehenden Inhalt zu geben, als ihm bei richtiger Auslegung gesetzlich zukommt. Bestimmend war hierbei die Erwägung, eine andere Handhabung habe das unvernünftige Ergebnis zur Folge, daß in Verletzungsstreitigkeiten bei Meinungsverschiedenheiten über den Schutzumfang eines Patents die Parteien überhaupt davon absähen, sich auf gütlichem Wege zu einigen (BGHZ 3, 193, 197). In seinem Urteil vom 15. Februar 1955 (BGHZ 16, 296, 303) hat er ausgesprochen, diese Grundsätze könnten bei einem Vergleich über den Bestand eines Urheberrechts oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechts Platz greifen. Auch diese Aussage wird im wesentlichen damit begründet, die Frage, ob ein Schutzrecht bestehe, könne bei objektiver Beurteilung ernsthaftem Zweifel unterliegen; es wäre deshalb wirtschaftlich unvernünftig, den Parteien den Weg zu einer gütlichen Einigung über das Bestehen des umstrittenen Schutzrechts abzuschneiden.

11

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze uneingeschränkt auch auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungenübertragen werden können. Jedenfalls wäre es nicht gerechtfertigt, den Beteiligten dann den Weg zu einer gütlichen Einigung von vornherein abzuschneiden und sie zu zwingen, einen Rechtsstreit durchzuführen, wenn ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, der begünstigte Vertragspartner habe einen Anspruch auf Unterlassung der durch den Vergleich untersagten Handlung, so daß bei Durchführung eines Rechtsstreits ernstlich mit dem Ergebnis zu rechnen wäre, daß dem Wettbewerber das umstrittene Vorgehen untersagt werde. In solchen Fällen stehen § 1 GWB und die durch ihn geschützten Interessen einer friedlichen Bereinigung der Streitigkeiten im Rahmen eines Vergleichs nicht entgegen.

12

Vergleiche, die nur die äußere Form für in Wahrheit gewollte marktpolitische Maßnahmen bilden, sind nicht nur dadurch ausgeschlossen, daß objektiv nachprüfbare, ernst zu nehmende Zweifel bewiesen sein müssen, sondern auch dadurch, daß - was aus diesen Erwägungen ohne weiteres folgt - nur solche wettbewerbsbeschränkende Abreden von der Nichtigkeitsfolge freigestellt sind, die sich innerhalb der Grenzen dessen halten, was auch bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann, d.h., wenn die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen nicht über das erforderliche Ausmaß hinausgehen.

13

Bei Beachtung dieser Grenzen wird die Gefahr ausgeschaltet, daß ein Vergleichsabkommen zur Umgehung der Verbotsbestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen benutzt wird. Die bloße Möglichkeit, ein Verbotsgesetz zu umgehen, könnte überdies nicht dazu führen, Vergleichsabreden grundsätzlich die Rechtswirksamkeit abzuerkennen. Dies gilt hinsichtlich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen um so mehr, als dieses den Kartellbehörden zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten zum Schütze der Wettbewerbsfreiheit eröffnet.

14

3.

Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit des Vergleiches bedarf es daher nicht der Prüfung, ob das Ausgangsverhältnis einen Anspruch auf Unterlassung der in Frage stehenden Wettbewerbshandlungen gibt. Die Frage, ob im Streitfall der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich nach § 1 GWB nichtig ist, hängt vielmehr allein davon ab, ob die Beklagte bei objektiver Beurteilung ernst zu nehmende Bedenken gegen die Nutzung der Quelle II durch den bayerischen Fiskus haben konnte und ob die getroffenen Vereinbarungen die dargelegten Grenzen überschreiten. Beide Fragen sind zu verneinen.

15

a)

Daß die Beklagte bei Abschluß des Vergleichs berechtigt war, den Vertrieb von Heilwasser der Quelle II zu verhindern, ergibt sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1967 (BVerfG IV C 208.65) und des Oberlandesgerichts München vom 28. Dezember 1966 (1 U 1175/65). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, das Landratsamt Griesbach sei verpflichtet gewesen, die Beseitigung der hier in Frage stehenden Bohrungen der Quelle II des Freistaates Bayern anzuordnen. Es hat damit im Ergebnis das am 11. Juni 1964 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg mit der Begründung bestätigt, daß das auf die "Erschließung" der Quelle II gerichtete Vorgehen des bayerischen Fiskus unberechtigt gewesen sei (§ 35 Abs. 2 WasHG i.V.m. §§ 6, 8, 9, 10 WasHG, Art. 18, 34 Abs. 2 BayWG). Bei dem damaligen Kläger handelte es sich zwar nicht um die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern um den Eigentümer des Grundstücks, auf dem diese die Quelle I betreibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sachlegitimation des Grundstückseigentümers jedoch mit der Begründung bejaht, dieser sei vertraglich verpflichtet gewesen, dem Inhaber der Erlaubnis zur Nutzung der Quelle I (der Beklagten) die diesem eingeräumten Befugnisse zu gewähren und demgemäß auch alle Schritte "zur Wahrung seiner Quelle" zu ergreifen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die dargelegten Befugnisse auch der Beklagten selbst zustanden. Das Oberlandesgericht München hat in seinem - in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangenen - Urteil hinsichtlich des Verfügungsklägers auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den bayerischen Fiskus bejaht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 41 WasHG). Es hat den Rechtsstreit allein deshalb für erledigt erklärt, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien inzwischen die Bohrung des bayerischen Fiskus bis zur Erschließung der Quelle II durchgeführt und weitere Maßnahmen zum Zutagefördern von Thermalwasser nicht in Angriff genommen worden waren.

16

Beide Entscheidungen befassen sich zwar nur mit der Frage, ob die Erschließung der Quelle II durch den bayerischen Fiskus unzulässig war, solange eine unanfechtbare (bzw. vollziehbare) wasserrechtliche Genehmigung nicht vorlag. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich jedoch weiterhin, daß bei der Entscheidung über die Frage, ob dem bayerischen Fiskus eine wasserrechtliche Genehmigung zur Erschließung und Nutzung der Quelle II erteilt werden kann, neben dem Wohl der Allgemeinheit (§ 6 WasHG) auch das nachbarschützende Wesen der wasserrechtlichen Vorschriften (§§ 8 Abs. 3 und 4, 9, 10 WasHG) zu berücksichtigen ist; hierbei sei - so führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus - insbesondere auch auf die Belange derjenigen abzustellen, die dasselbe Wasservorkommen breits befugt benutzten. Hierzu gehört auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits; denn das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Wasserversorgung und Gewässerschutz vom 4. März 1965 weist insoweit nach, daß die Quellen I und II - wie auch die hier unmittelbar nicht interessierende Quelle III - das gleiche Thermalgrundwasser nutzen. Es führt hierbei aus (Bl. 15), daß der gemeinsame Entnahmeversuch eingestellt werden mußte, "da infolge der Beeinflussung durch die volle Entnahmemenge der Thermen II und III der Betriebsdruck der Therme I so weit abgesunken war (auf 2,50 atü), daß die Versorgung der höher gelegenen Zapfstelle mit Thermalwasser nicht mehr möglich war". Hinsichtlich der "Auswirkung auf Beteiligte" heißt es (Bl. 22): "Durch die Ableitungsmaßnahme Therme II in der beantragten Ableitungsmenge wird die Therme I wesentlich beeinträchtigt." Die Beeinträchtigung der Therme I könne voraussichtlich auf ein geringfügiges Maß vermindert werden, wenn bei dem Betrieb der beiden Thermen die Gesamtentnähme aus beiden Thermen in bestimmter Weise eingeschränkt werde. In seinem Gutachten vom 16. August 1972 geht das Bayerische Landesamt für Wasserversorgung und Gewässerschütz ebenfalls davon aus, daß die drei Thermen das gleiche Thermalgrundwasser nutzen. Bei einem Vergleich der Betriebswerte von 1964 mit denen von 1970/1971 kommt es zwar zu dem Ergebnis, durch den zusätzlichen Betrieb der Thermen II und III werde bei der Therme I nur eine geringe Druckminderung (von 0,4 kp/cqm) bei Mittel- und Spitzenentnahmen hervorgerufen; auch das natürliche Druck-Energiedargebot der Lagerstätte habe sich infolge der Entnahme durch die drei Thermen nicht negativ in dem Sinne verändert, daß der Haushalt der Lagerstätte überbeansprucht worden sei. Es hält jedoch eine Fortführung der Untersuchungen mittels kontinuierlicher Aufschreibung von Entnahmemenge, Betriebsdruck und Temperatur an den drei Thermen und von Ruhedruckmessungen für weiterhin erforderlich.

17

Wie dargelegt, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Befugnis hatte, den bayerischen Fiskus zeitlich unbeschränkt daran zu hindern, mit Thermalwasser der Quelle II auf dem Markt zu erscheinen. Es reicht vielmehr aus, wenn bei objektiver Beurteilung ernsthaft damit gerechnet werden mußte, daß eine derartige Möglichkeit bestand. Daß dies aber hier der Fall ist, ergibt sich aus dem wiedergegebenen - insoweit unstreitigen - Sachverhalt. Danach war ernsthaft damit zu rechnen, daß dem bayerischen Fiskus die wasserrechtliche Bewilligung überhaupt nicht oder nur mit Einschränkungen oder Auflagen zugunsten der Quelle I erteilt wurde, d.h. mit der Folge, daß die Quelle II im wesentlichen nur als "Vorhaltequelle" genutzt werden durfte.

18

Der Umstand, daß das Landratsamt Griesbach dem Freistaat Bayern dann am 23. Oktober 1967 die Erlaubnis zum "Entnehmen, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Thermalwasser) aus dem Grundstück Flur Nr. 930 der Gemarkung Safferstetten" (Quelle II) erteilt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Davon abgesehen, daß der Bewilligungsbescheid durch Klage angefochten ist, geht auch das Landratsamt davon aus, daß sämtliche Quellen in F. denselben Grundwasservorrat anbohren; es begründet seine Entscheidung damit, daß gleichwohl die Nutzung der Quelle I durch die Quelle II nicht beeinträchtigt werde, außerdem sei durch die Genehmigung im Jahre 1956 für die Quelle I kein Recht begründet worden, durch weitere Quellen nicht beeinträchtigt zu werden. Der Bescheid bestätigt damit das hier gewonnene Ergebnis: Ihm liegen Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigungen zugrunde, über die angesichts der oben wiedergegebenen Gutachten und Urteile ernst zu nehmende Zweifel bestehen können.

19

Damit sind insoweit die Voraussetzungen erfüllt, die trotz der vorliegenden wettbewerbsbeschränkenden Regelungen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs begründen.

20

b)

Die Parteien haben die Vergleichsregelung auf die zweifelhaften Streitpunkte beschränkt und keine über das erforderliche Maß hinausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen vereinbart.

21

Teil A des Vergleichs führt zu keinerlei Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Parteien; im Gegenteil, die Beklagte stimmt hier zu, daß der Freistaat Bayern die Bohrungen der Quelle II zu Ende führt. Teil B II wiederholt nur eine ohnehin bestehende allgemeine Verpflichtung, bei der Abgabe und Verwendung von Heilwasser allgemein anerkannte bademedizinische, badetechnische und im allgemeinen Interesse gelegene zumutbare, badewirtschaftliche Grundsätze zu beachten. Teil C enthält zwar neben dem - zulässigen - Hinweis, daß noch gesonderte Vereinbarungen über den Preis und eine etwaige Beteiligung der Beklagten an den Kosten der vom Freistaat Bayern zu erbringenden Leistungen erforderlich seien, auch die Bestimmung, der Freistaat Bayern werde sich bemühen, "soviel an ihm liegt", auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebs des Kurmittelhauses sowohl für Verpächter wie für Pächter hinzuwirken. Hieraus kann jedoch ebenfalls nichts für eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB entnommen werden; der Freistaat Bayern wird dadurch insbesondere nicht über die noch zu erörternde Bestimmung Teil B I hinaus in seiner Freiheit beschränkt, sich auf dem Markt für Heilwasser zu betätigen oder bestimmte Markthandlungen vorzunehmen.

22

Teil B I beschränkt den Freistaat Bayern nur hinsichtlich der Nutzung der Quelle II. Darüber hinaus werden seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit keinerlei Schranken auferlegt; er behält insbesondere auch die Freiheit, auf dem Markt für Heilwasser, und zwar selbst in Füssing, tätig zu werden. Aber auch in bezug auf die Quelle II ist er nicht völlig vom Markt ausgeschlossen. Er darf die Quelle II nicht nur als "Vorhaltequelle" für die Quelle I betreiben, um Ausfälle dieser Quelle auszugleichen, sondern auch dazu, "um einen im Interesse der Entwicklung des Bades liegenden Mehrbedarf an Heilwasser zu decken, den die Quelle I überhaupt nicht oder nur ohne gebührende Rücksicht auf die Erhaltung dieser Quelle decken könnte oder, ohne einen wichtigen Grund zur Ablehnung geltend machen zu können, nicht deckt". Danach besteht nicht nur die Möglichkeit, bei mißbräuchlichen Verhaltungsweisen der Beklagten Heilwasser der Quelle II anzubieten, sondern im Ergebnis schon dann, wenn ein anerkennenswürdiger Bedarf auftritt, den die Beklagte nicht befriedigt.

23

4.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf den Vergleich in seiner ursprünglichen Gestalt, die den bayerischen Fiskus als Vertragspartner der Beklagten ausweist. Daraus ergibt sich nur, daß der Vergleich vom 18. Juni 1964 nach § 1 GWB nicht von Anfang an nichtig ist. Eine sachgemäße Auslegung des Klageantrags führt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Kläger auch festgestellt wissen will, daß der Vergleich später - mit der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Vergleich durch ihn - nichtig wurde. Denn dem Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht Passau liegt ein Unterlassungsantrag der Beklagten zugrunde, der in die Zukunft gerichtet ist. Dem Kläger kommt es danach mit dem vorliegenden Antrag - durch den die Rechtsgrundlage des Unterlassungsbegehrens beseitigt werden soll - auch auf die Feststellung an, daß der Grundsatzvergleich zu einem späteren Zeitpunkt, mit seinem Eintritt, nichtig geworden ist.

24

Das angefochtene Urteil kann aber auch insoweit nicht aufrechterhalten werden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die hier in Frage stehenden Wettbewerbsbeschränkungen im Hinblick auf das besondere Verhältnis, das zwischen den Nutzungsberechtigten der Quellen I und II besteht, als zulässig anzusehen. Die Frage, wer insoweit jeweils nutzungsberechtigt ist, erscheint demgegenüber nicht entscheidungserheblich.

25

II.

Ob die dargelegten Rechtsgrundsätze auch gelten, soweit eine Anwendung des § 18 GWB in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs deshalb keine Bedenken, weil er der Schriftform des § 34 GWB entspricht und eine Verfügung der Kartellbehörde nach § 18 GWB nicht ergangen ist.

Der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer ist krankheitshalber an der Unterschriftsleistung verhindert Sprenkmann
Sprenkmann
Kellermann
v. Gamm
Salger