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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1975, Az.: RiZ (R) 1/75

Entlassung eines Richters auf Probe ; Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten eines Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1975
Aktenzeichen
RiZ (R) 1/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1975
durch
die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel, Dr. Pfeiffer und Professor Dr, Kreft sowie
die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer und Dr. Thumm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg - vom 27. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Antragsteller zu tragen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller bestand 1967 und 1972 die beiden juristischen Staatsprüfungen, die zweite bei der Wiederholung, mit der Note ausreichend. Zum 1. November 1972 wurde er in das Richterverhältnis auf Probe berufen, zum Staatsanwalt ernannt und der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Bayreuth zugeteilt. Seine dienstliche Beurteilung durch den Oberstaatsanwalt vom 23. April 1974 schließt nach zahlreichen Beanstandungen seiner Kenntnisse und Leistungen mit dem Gesamturteil:

"Für die Übernahme in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht geeignet."

2

Er erhob dagegen keine Einwendungen. Am 17. Juli 1974 wurde er über die Absicht des Bayerischen Staatsministerium der Justiz, ihn zu entlassen, unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert. Er äußerte sich mit Schreiben vom 30. Juli 1974. Mit dem am 4. September 1974 zugestellten Bescheid vom 23. August 1974 entließ ihn der Bayerische Staatsminister der Justiz "nach § 22 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes mit Ablauf des 31. Oktober 1974 aus dem Richterverhältnis auf Probe". Der Antragsteller legte dagegen am 6. September 1974 Widerspruch ein. Auf sein Verlangen teilte ihm das Staatsministerium mit Schreiben vom 11. September 1974 die Gründe für seine Entlassung mit. Es verwies zunächst auf die Einzelbeanstandungen und das abschließende Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung vom 23. April 1974 und führte dann weiter aus:

"Die zutage getretenen Leistungsmängel lassen es jedoch nicht erwarten, daß Sie sich zu einem allseits verwendbaren Staatsanwalt oder Richter entwickeln werden. Vor allem bestehen erhebliche Zweifel, ob Sie den besonderen Anforderungen gewachsen sind, die an einen Richter gestellt werden müssen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß seit der Übernahme eines neuen Referats, in dem Sie vorwiegend Verkehrsstrafsachen bearbeiten, wesentliche Beanstandungen nicht mehr erhoben werden mußten. Für die Entscheidung nach § 22 Abs. 1 DRiG ist nämlich die gesamte zurückliegende Probezeit zu berücksichtigen. Nach Würdigung aller Umstände erscheinen Sie deshalb im Vergleich zu anderen Richtern auf Probe nicht hinreichend geeignet für die Vielfalt der Aufgaben in der bayerischen Justiz. Es besteht ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit daran, die Richter- und Staatsanwaltsstellen nur mit qualifizierten Kräften zu besetzen. Gegenwärtig müssen zahlreiche fachlich besser qualifizierte Bewerber mangels verfügbarer Stellen abgewiesen werden. Es ist daher die Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG veranlaßt (vgl. auch BGH DRiZ 1972, 133) ...".

3

Den Widerspruch des Antragstellers wies das Staatsministerium mit Bescheid vom 21. Oktober 1974, zugestellt am 23. Oktober 1974, zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an.

4

Das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg - stellte die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers wieder her. Den am 22. November 1974 eingereichten Antrag, Entlassungs- und Widerspruchsbescheid aufzuheben, wies es zurück. Dagegen richtet sich die von ihm zugelassene Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

6

Die unter Hinweis auf § 133 Nr. 1 VwGO erhobene Rüge, das Bayerische Dienstgericht für Richter sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, greift nicht durch. Daß zwei der Richter im Rahmen des § 26 DRiG, einer davon darüber hinaus auch bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben der Justizverwaltung, der Dienstaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unterstehen, hinderte ihre Mitwirkung in diesem Verfahren nicht.

7

Die Zulässigkeit des Antrags hat das Bayerische Dienstgericht für Richter mit Recht bejaht.

8

Der Prüfung, ob die angefochtene Entlassungsverfügung rechtmäßig ist, hat das Dienstgericht zutreffend den § 22 Abs. 1 DRiG, wonach ein Richter auf Probe zum Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden kann, zugrunde gelegt. Der vier- undzwanzigste Monat nach der Ernennung des Antragstellers endete mit dem Ablauf des 31. Oktober 1974, dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Entlassungstermin. Daß der Antragsteller über diesen Zeitpunkt hinaus als Staatsanwalt durch den Antragsgegner weiterbeschäftigt worden ist, hat nicht zur Folge, daß seine Entlassung nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 DRiG rechtmäßig wäre. Grund für die Weiterbeschäftigung des Antragstellers ist nur die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayRiG, § 80 Abs. 1 VwGO), die das Bayerische Dienstgericht für Richter gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Anordnung des Staatsministeriums der Justiz nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederhergestellt hat. Dadurch ist jedoch nicht die Wirksamkeit der Entlassungsverfügung, sondern nur ihre Vollziehbarkeit gehemmt (BVerwG DVBl. 1968, 430). Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Richterverhältnis ist dadurch nicht hinausgeschoben. Ebensowenig hat die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe an den Voraussetzungen für seine Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG etwas geändert.

9

Die Entlassungsverfügung ist dem Antragsteller rechtzeitig im Sinne des § 22 Abs. 5 DRiG, nämlich mehr als sechs Wochen vor dem 31. Oktober 1974, mitgeteilt worden. Zu ihrer Rechtmäßigkeit im übrigen ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:

10

Bereits in der dienstlichen Beurteilung des Oberstaatsanwalts vom 23. April 1974 habe das Ministerium ohne Rechtsverstoß einen sachlichen Grund für die Entlassung des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 DRiG sehen dürfen. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstvorgesetzten, wie er innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsrahmens die Leistungen und Fähigkeiten der ihm unterstellten Personen bewerte. Jede Beurteilung sei ihrer Natur nach ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Die Vorgänge, die zu ihr geführt hätten, seien nicht wiederholbar. Das Gericht dürfe daher die Beurteilung des Vorgesetzten nicht durch eine eigene andere ersetzen, sondern müsse sich darauf beschränken, sie daraufhin zu überprüfen, ob der Vorgesetzte nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeine Beurteilungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Derartige Mängel hafteten indes der Beurteilung nicht an.

11

Der als Zeuge vernommene Oberstaatsanwalt habe vom 1. November 1972 bis Anfang 1973 selbst die Aufgaben eines Einarbeitungs-Staatsanwalts für den Antragsteller wahrgenommen. Danach sei diese Aufgabe auf zwei andere erfahrene Staatsanwälte übertragen worden. Zusätzlich seien aber jede Anklageschrift und jede Einstellungsverfügung eines jeden Staatsanwalts - mit Ausnahme der Ersten Staatsanwälte - dem Zeugen weiterhin vorgelegt worden. Auf diese Weise sei er über den Leistungsstand des Antragstellers laufend persönlich unterrichtet gewesen. Außerdem hätten ihm die in dem Leitz-Ordner gesammelten Entwürfe des Antragstellers, bei denen es sich nur um markante Fälle von Fehlleistungen handle, zur Verfügung gestanden. In der mündlichen Verhandlung seien einzelne Verfahren, die Gegenstand von Beanstandungen des Oberstaatsanwalts gewesen seien, mit den Beteiligten erörtert worden. Dabei habe sich ergeben, daß der Antragsteller stichhaltige Einwendungen gegen die Richtigkeit der einzelnen Beanstandungen nicht habe erheben können. Das Gericht sei deshalb überzeugt, daß die Beanstandungen insgesamt zu Recht erfolgt seien, zumal der Antragsteller die Beurteilung auch widerspruchslos hingenommen habe.

12

Nach dem durch die dienstliche Beurteilung vermittelten Bild vom Leistungsstand des Antragstellers habe es dem Antragsgegner durchaus als zweifelhaft erscheinen dürfen, ob der Antragsteller den besonderen Anforderungen gewachsen sein würde, die insbesondere an einen künftigen Richter gestellt werden müßten. Wer sich nach fast achtzehnmonatiger Dienstzeit noch immer in einer Entwicklung befinde, die bei anderen Berufsanfängern gleichen Standes nach einem solchen Zeitraum sonst schon erfolgreich abgeschlossen sei, zeige, daß er eben nicht nur die normalen Einarbeitungsschwierigkeiten zu überwinden habe, sondern daß dafür auch noch andere in seiner Person liegende Gründe vorhanden sein müßten. In der Regel solle die Einarbeitungszeit mit Vorlegepflicht nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate dauern. Beim Antragsteller sei die Einarbeitungszeit, in der er seine Verfügungen noch habe vorlegen müssen, erheblich länger gewesen. Erst kurz vor oder nach der Beurteilung vom 23. April 1974 sei diese Überwachungsmaßnahme schließlich aufgehoben worden, und zwar in erster Linie deshalb, weil sich die Einarbeitungs-Staatsanwälte über die mit der Überwachung des Antragstellers verbundene Mehrarbeit beschwert hätten.

13

Die Schwierigkeiten, die der Antragsteller während eines unverhältnismäßig langen Zeitraums gehabt habe, ließen sich nicht etwa mit einer zu großen Geschäftsbelastung erklären. Sein Referat sei ein Durchschnittsreferat gewesen. Außerdem habe der Oberstaatsanwalt von Anfang an dafür Sorge getragen, daß Sachen, die nach Schwierigkeit oder Umfang einem Dienstanfänger nicht zuzumuten gewesen seien, gar nicht erst zu dem Antragsteller gelangt, sondern von vornherein einem erfahrenen Staatsanwalt zugewiesen worden seien. Daß begangene Fehler mit dem Antragsteller besprochen worden seien, sei der Zeugenaussage des Oberstaatsanwalts und der Beurteilung vom 23. April 1974 zu entnehmen. Außerdem habe der Antragsteller seine von den Einarbeitungs-Staatsanwälten beanstandeten Verfügungen zur Verbesserung oder Neufassung zurückbekommen.

14

Seit Übertragung des Verkehrsreferats am 1. März 1974 habe bei dem Antragsteller zwar ein relativer Leistungsanstieg eingesetzt. Es sei ihm jedoch bis April 1974 nicht gelungen, insgesamt ausreichende Leistungen zu erzielen. Der Antragsgegner habe sich unter dem 31. Mai 1974 endgültig entschlossen, das Entlassungsverfahren einzuleiten, ohne, wie zunächst vorgesehen, eine neue dienstliche Beurteilung zum 1. August 1974 abzuwarten. Damit habe er weder gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht verstoßen noch von dem Ermessen, das ihm § 22 Abs. 1 DRiG einräume, einen fehlsamen Gebrauch gemacht. Die Leistungen des Antragstellers hätten sich nämlich erst nach Übertragung eines Referats gebessert, das zwar nicht quantitativ geringer als ein sogenanntes Normalreferat gewesen sei, inhaltlich aber nur einen begrenzten Ausschnitt des Strafrechts zum Gegenstand gehabt habe. Es habe deshalb an das Fachwissen des Bearbeiters, der sich hier mehr als sonst an bewährten früheren Vorgängen habe orientieren können, deutlich geringere Anforderungen gestellt. Zudem habe der Antragsteller nunmehr genau um den Ernst seiner Lage gewußt und sei sich darüber im klaren gewesen, daß er fortan besonders genau überwacht werden würde. Daß er jetzt in dem inhaltlich beschränkten Gebiet des Strafrechts, wenn auch nicht gänzlich fehlerfrei, so doch ohne wesentliche Beanstandungen gearbeitet habe, habe daher, wie der Oberstaatsanwalt in seinem Bericht vom 10. Juni 1974 zutreffend hervorgehoben habe, noch keinen Rückschluß auf seine allumfassende Einsatzfähigkeit im staatsanwaltschaftlichen Dienst zugelassen. Noch weniger habe das Ministerium nun davon ausgehen müssen, daß der Antragsteller im richterlichen Dienst mit nur sehr begrenzter Überwachungsmöglichkeit die Anforderungen voll erfüllen würde. Es sei deshalb, nachdem es dem Antragsteller, der schon in den beiden Staatsprüfungen keine befriedigenden Ergebnisse erzielt habe, auch in den ersten anderthalb Jahren seines Probedienstes nicht gelungen sei, wenigstens insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen, nicht gehalten gewesen, diesem eine weitere Probezeit einzuräumen, von deren günstigem Ausgang der Oberstaatsanwalt, der sie vorgeschlagen habe, keineswegs überzeugt gewesen sei. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege und der uneingeschränkten Eignung ihrer Organe habe das Ministerium von seiner Entlassungsbefugnis Gebrauch machen dürfen, sobald sich ihm dafür eine ausreichende Grundlage geboten habe. Eine solche sei aber, wie dargelegt, bereits nach dem negativen Ergebnis der ersten achtzehn Monate Probezeit gegeben gewesen. Dahinstehen könne, ob auch der Umstand, daß dem Antragsgegner derzeit besser qualifizierte Bewerber zur Verfügung ständen, die mangels freier Stellen abgewiesen werden müßten, einen berechtigten Grund für die Entlassung eines Richters auf Probe nach § 22 Abs. 1 DRiG bilden könnte.

15

Diese Erwägungen sind im Ergebnis aus Rechtsgründen (§ 80 Abs. 3 DRiG) nicht zu beanstanden.

16

Die Gründe, aus denen sich der Bayerische Staatsminister der Justiz entschlossen hat, den Antragsteller aus dem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen, ergeben sich aus dem Schreiben des Staatsministeriums an den Antragsteller vom 11. September 1974, aus dem Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1974 und aus dem Schriftsatz des Antragsgegners im gerichtlichen Prüfungsverfahren vom 7. Januar 1975. Es waren, wie sich auch aus dem angefochtenen Urteil ergibt, schwerwiegende Zweifel an der Eignung des Antragstellers, das Fehlen einer hinreichenden Grundlage für die Erwartung, daß er sich noch, gemessen an durchschnittlichen Anforderungen, zu einem allseits verwendbaren Richter oder Staatsanwalt entwickeln werde. Der Minister stützte sich dabei in erster Linie auf die dienstliche Beurteilung vom 23. April 1974, aber auch auf die Bewertung der späteren Leistungen des Antragstellers durch den Oberstaatsanwalt und den General Staatsanwalt sowie auf die vom Antragsteller in den Staatsprüfungen erreichten Ergebnisse. Er nahm an, daß die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse habe, die Richter- und Staatsanwaltsstellen nur mit qualifizierten Kräften zu besetzen und weist darauf hin, daß derzeit Bewerber mit Prädikatsexamen aus Mangel an freien Stellen abgewiesen werden müßten.

17

Die Entlassung des Antragstellers mit dieser Begründung überschreitet weder die Grenzen des der obersten Dienstbehörde durch § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO).

18

Um sicherzustellen, daß nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber auf Lebenszeit als Richter oder Staatsanwälte angestellt werden, darf die zuständige Behörde den Richter auf Probe, anders als einen Beamten auf Probe (vgl. § 23 Abs. 2 BRRG; § 31 Abs. 1 BBG), bis zum Ende des zweiten Jahres nach seiner Ernennung zu gewissen Terminen ohne Bindung an bestimmte Gründe entlassen (§ 22 Abs. 1 DRiG). Den Belangen des Richters und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn tragen die Beschränkung dieser Entlassungsmöglichkeit auf die beiden ersten Jahre nach der Ernennung, die Bindung an vier Termine und die Mitteilung sechs Wochen vor dem Entlassungstag Rechnung (§ 22 Abs. 1 und 5 DRiG). Im übrigen hat hier das von der obersten Dienstbehörde zu wahrende öffentliche Interesse an der Qualität der Rechtspflege und der Eignung ihrer Organe den Vorrang (BGH DRiZ 1972, 133; 1974, 388). Die Entlassung setzt nicht die Feststellung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters oder Staatsanwalts nicht geeignet. Vielmehr können in den beiden ersten Jahren ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung in Verbindung mit seinen Prüfungsleistungen ergeben, seine Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG rechtfertigen. Daß er nicht weiter erprobt wird, könnte allenfalls dann zu beanstanden sein, wenn seine Leistungen seit der letzten dienstlichen Beurteilung bis zur Entlassungsverfügung sich so entwickelt hätten, daß sie die sichere Erwartung begründeten, er werde alsbald mindestens durchschnittlichen Anforderungen genügen. Leistungen, die erst nach der Entlassungsverfügung oder gar nach dem Entlassungstermin erbracht werden, können Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen.

19

Nach den Feststellungen des Bayerischen Dienstgerichts begründete die dienstliche Beurteilung vom 23. April 1974 in Verbindung mit den Prüflingsnoten schwerwiegende Zweifel an der Eignung des Antragstellers, die auch durch den relativen Anstieg seiner Leistungen seit 1. März 1974 bis zur Entlassung nicht ausgeräumt waren. Die dagegen gerichteten Rügen des Antragstellers greifen nicht durch. Sie erschöpfen sich zum größten Teil in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters oder gehen von Tatsachen aus, die das Dienstgericht nicht festgestellt hat.

20

Die von dem zuständigen Minister für seine Entscheidung angeführten ernstlichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers waren ein hinreichender sachlicher Grund für seine Entlassung. Die Überlegungen, die der Entlassungsverfügung vorangegangen sind, insbesondere die Anregungen und Vorschläge, die der Oberstaatsanwalt und der Generalstaatsanwalt vorher gemacht haben, sind in dem angefochtenen Urteil gewürdigt. Das Bayerische Dienstgericht hat daraus nicht den Schluß gezogen, daß sachfremde Erwägungen zu der Entlassung des Antragstellers geführt hätten. Auch mit der Revision hat der Antragsteller irgendeine sachfremde Erwägung des Ministers nicht aufgezeigt. Das Bestreben, einen Richter auf Probe, dessen Eignung zweifelhaft ist, durch einen Bewerber mit Prädikatsexamen zu ersetzen, ist nicht sachfremd, sondern entspricht dem Zweck des § 22 Abs. 1 DRiG. Einen bestimmten Anhaltspunkt für die Vermutung, das Ministerium müsse in seinen Akten den Antragsteller belastende, ihm aber nicht bekannte Tatsachen verwertet haben, zeigt die Revisionsbegründung nicht auf.

21

Die Behauptung des Antragstellers, sachliche Gründe für seine Entlassung hätten am 23. August 1974, dem Datum der Entlassungsverfügung, nicht mehr vorgelegen, widerspricht den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil. Danach stellte das dem Antragsteller seit 1. März 1974 übertragene Referat deutlich geringere Anforderungen an das Fachwissen seines Bearbeiters; die Arbeit des Antragstellers war auch jetzt nicht gänzlich fehlerfrei und ließ noch keinen Rückschluß auf seine uneingeschränkte Verwendbarkeit im staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Dienst zu. Wie das Bayerische Dienstgericht für Richter weiter feststellt, hielt nämlich der Oberstaatsanwalt eine weitere Probezeit von einem Jahr nach der dienstlichen Beurteilung vom 23. April 1974 nur deswegen für angebracht, weil der relative Leistungsanstieg seit etwa Anfang März 1974 die Erwartung nicht gänzlich unberechtigt erscheinen lasse, daß der Antragsteller vielleicht doch noch das für die Übernahme in das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit erforderliche Wissen und den entsprechenden Leistungsstand erreichen werde. Auf die vom Antragsteller angegriffene Bewertung der einzelnen Beanstandungen, die der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 10. Januar 1975 gegen die Tätigkeit des Antragstellers seit der dienstlichen Beurteilung vom 23. April 1974 vorgebracht hat, kommt es danach nicht entscheidend an. Diese Bewertung kann vom Gericht, wie bereits in dem angefochtenen Urteil ausgeführt ist, auch nur daraufhin überprüft werden, ob der Bewertende den Rahmen, in dem er sich frei bewegen konnte, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 21, 127, 129 f; BGHZ 57, 344, 350). Derartige Fehler sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt.

22

Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, das Bayerische Staatsministerium der Justiz habe sich zunächst selbst einen unmittelbaren Eindruck von seinen Leistungen verschaffen müssen und nicht auf die Bewertungen durch den Oberstaatsanwalt und den Generalstaatsanwalt verlassen dürfen. Dienstliche Beurteilungen sollen der obersten Dienstbehörde die Grundlagen für die ihr obliegenden Personalentscheidungen liefern. Die oberste Dienstbehörde darf sich auf diese Beurteilungen verlassen, solange sie keinen vernünftigen Anlaß hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln. Einen solchen Anlaß hatte der Bayerische Staatsminister hinsichtlich der Beurteilung des Antragstellers durch den Oberstaatsanwalt und den Generalstaatsanwalt nach den Feststellungen des Dienstgerichts nicht. Die dienstliche Beurteilung vom 23. April 1974 hat der Antragsteller nicht angegriffen. Sie bot auch nach ihrem Inhalt, insbesondere nach der Art, in der das abschließende Gesamturteil begründet worden ist, keinen Anlaß, an der Sachkunde, Sorgfalt oder Unvoreingenommenheit des Beurteilenden oder an der Richtigkeit der von ihm verwendeten Maßstäbe zu zweifeln. Die Behauptungen des Antragstellers über Besonderheiten bei der Überwachung seiner Tätigkeit als Staatsanwalt sind nach den Feststellungen des Dienstgerichts nur insoweit richtig, als der Antragsteller seine Verfügungen wegen der Fehler, die ihm unterliefen, viel länger als andere Richter auf Probe zur Billigung vorlegen mußte.

23

Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung des Antragstellers, das Dienstgericht hätte die dienstliche Beurteilung vom 23. April 1974 im einzelnen auf ihre Richtigkeit nachprüfen müssen. Da dienstliche Beurteilungen persönlichkeitsbedingte Werturteile sind, hat das Gericht sie nur in den bereits aufgezeigten Grenzen zu prüfen. Daß danach die dienstliche Beurteilung durch den Oberstaatsanwalt vom 23. April 1974 nicht zu beanstanden ist, hat das Bayerische Dienstgericht zutreffend dargelegt.

24

Die Rüge des Antragstellers, das Dienstgericht habe seine Ermittlungspflicht (§ 86 VwGO) dadurch verletzt, daß es den vom Oberstaatsanwalt erhobenen einzelnen Beanstandungen und den bestimmten Einwänden dagegen nicht durch Besprechung der einzelnen Ermittlungsakten nachgegangen sei, greift nicht durch. In der Revisionsbegründung ist nicht dargelegt, gegen welche der zahlreichen Einzelbeanstandungen, die ihren Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung vom 23. April 1974 gefunden haben, der Antragsteller sich wenden und welche bestimmten Einwendungen er insoweit erheben will. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Dienstgericht sind einzelne Verfahren anhand der Unterlagen mit den Parteien erörtert worden. In dem angefochtenen Urteil ist dazu festgestellt, es habe sich ergeben, daß der Antragsteller stichhaltige Einwendungen gegen die Richtigkeit der einzelnen Beanstandungen nicht habe erheben können. Bis zu dem Streit um die Entlassung hat der Antragsteller die dienstliche Beurteilung widerspruchslos hingenommen. Danach hatte das Dienstgericht keinen Anlaß, eingehendere Ermittlungen zu den Grundlagen der Einzelbeanstandungen anzustellen. Beweisanträge, die das Dienstgericht durch Beschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte ablehnen müssen, wenn es ihnen nicht stattgeben wollte, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

25

Der Antrag, den Aussetzungsbeschluß des Bayerischen Dienstgerichts zu ändern, wird durch dieses Urteil gegenstandslos.

Streitwertbeschluss:

Für den Revisionsrechtszug wird der Streitwert in der Hauptsache auf 3.000 DM, im Aussetzungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt (§ 189 VwGO a.F., § 14 Abs. 1 GKG a.F.).

Scharpenseel
Pfeiffer
Kreft
Mayer
Dr. Thumm