Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1982, Az.: 4 StR 231/82
Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Beschränkung einer Strafaussetzung zur Bewährung auf Ausnahmefälle; Erforderlichkeit einer Gesamtwürdigung der Tatseite bei Bildung einer Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 231/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 03.12.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1982, 419
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden darf.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Juni 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - bei günstiger Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) - "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen". Die Vorschrift will damit Strafaussetzung zwar nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken. Sie verlangt jedoch Milderungsgründe, die im Vergleich mit "gewöhnlichen", "allgemeinen", "durchschnittlichen" und "einfachen" Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind, so daß sie eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat(en) als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1981, 389 und 1982, 114; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1981 - 4 St R 541/81 - und vom 6. April 1982 - 4 StR 666/81). Ob solche besonderen Umstände die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, läßt sich häufig nicht eindeutig sagen. Einerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die Persönlichkeit beleuchten. Andererseits können besondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt haben. Der Tatrichter muß deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung würdigen. Bei einer für mehrere Taten festgesetzten Gesamtstrafe ist dabei gemäß § 58 Abs. 1 StGB eine Gesamtwürdigung der "Tatseite" erforderlich (BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80 - und vom 26. Februar 1981 - 4 StR 19/81).
2.
Diesen Grundsätzen wird die Begründung des Landgerichts für seine Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe, der eine Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten für die gefährliche Körperverletzung und Einzelstrafen von je neun Monaten für die beiden Diebstähle zugrunde liegen, nicht gerecht.
Die Erwägungen der Strafkammer beziehen sich im wesentlichen nur auf Umstände, die in der Person des Angeklagten liegen. Zur Tatseite führt sie lediglich aus, daß das äußere Erscheinungsbild der Taten zwar auf eine beträchtliche kriminelle Energie hindeute. Die erheblichen Störungen in der Persönlichkeit des Angeklagten, dem in den entscheidenden Jahren der Entwicklung eine richtige und ständige Bezugsperson gefehlt habe und der es im Verhältnis zu anderen jungen Leuten ungleich schwerer gehabt habe, sich im Leben zurecht zu finden und den bestehenden Normen gerecht zu werden, müßten jedoch mit berücksichtigt werden. Das führe nach Auffassung der Kammer dazu, "daß auch die Taten, auch insbesondere soweit es die gefährliche Körperverletzung betrifft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB aufweisen" (UA 19).
Diese knappen Ausführungen lassen wesentliche, den Angeklagten belastende Umstände der Tatseite unerörtert, so daß nicht nachgeprüft werden kann, ob das Landgericht sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit gewürdigt und worin es trotzdem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gesehen hat. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei einer auch die wesentlichen Umstände der Tatseite umfassenden Gesamtwürdigung insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. So fehlt eine Auseinandersetzung damit, daß der Angeklagte bereits mehrmals wegen Diebstahls zu Jugendstrafe verurteilt worden ist, zuletzt 1978 wegen räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen in sechs Fällen, davon einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu drei Jahren Jugendstrafe. Diese Taten hat der Angeklagte zudem während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Auch der Umstand, daß die Straftaten des vorliegenden Verfahrens während des Vollzugs der zuletzt verhängten Jugendstrafe verübt wurden, hätte der Erörterung bedurft. Schließlich durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die gefährliche Körperverletzung ebenfalls mit einem Diebstahlsversuch in Zusammenhang steht, weil der Angeklagte die schwere Tätlichkeit gegen das 78jährige Opfer beging, nachdem er bei einem Einbruchsversuch entdeckt worden war und seine Flucht ermöglichen wollte (UA 11).
3.
Da die Entscheidung über die Strafaussetzung schon mangels einer nachprüfbar ausreichenden Gesamtwürdigung aufgehoben werden muß, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB angesichts der einschlägigen erheblichen Vorstrafen des Angeklagten sowie seines Versagens in der Bewährungszeit und während des Strafvollzugs eingehender hätten erörtert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - 4 StR 19/81).
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke