Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.08.1983, Az.: 6 ABR 31/82
Verfahrensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.08.1983
- Aktenzeichen
- 6 ABR 31/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Verden 14.05.1981 - 1 BV 4/81
- LAG Hannover 21.10.1981 - 4 TaBV 5/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 43, 258 - 263
- JR 1985, 176
- MDR 1984, 347 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wirken an einer Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts ehrenamtliche Richter mit, die nach der Geschäftsverteilung für diese Sitzung nicht hätten herangezogen werden dürfen, ist auf die Rüge eines Verfahrensbeteiligten diese Entscheidung auch dann aufzuheben, wenn beide Parteien sich zuvor mit der Mitwirkung dieser ehrenamtlichen Richter an der Verhandlung und Entscheidung des Gerichts einverstanden erklärt haben.
2. § 551 Nr. 1 ZPO ist auch im Beschlußverfahren anwendbar.