Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1968, Az.: 3 AZR 50/68
Prozeßvergleich unter Widerrufsvorbehalt; Widerrufserklärung; Büroversehen; Zuleitung dem Prozeßgegner
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.07.1968
- Aktenzeichen
- 3 AZR 50/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 27.11.1967 - 2 Sa 78/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 1763 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 110-111 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Bedeutung der versehentlichen Zuleitung des Widerrufs an den Prozessgegner"
Amtlicher Leitsatz
Kann ein unter Widerrufsvorbehalt geschlossener Prozeßvergleich befristet nur durch Erklärung gegenüber dem Gericht widerrufen werden und wird die fristgerecht an das Gericht gerichtete Widerrufserklärung infolge eines Büroversehens nicht dem Gericht, sondern dem Prozeßgegner zugeleitet, so muß dieser den Widerruf dann als fristgerecht gelten lassen, wenn bei ihm kein anderer Vertrauenstatbestand begründet wird als der, der bei ordnungsgemäßem Widerruf gegenüber dem Gericht gegeben gewesen wäre.