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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1959, Az.: BVerwG VI B 58.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG VI B 58.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.06.1959 - AZ: VII B 38.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wäre entgegen der Auffassung der Klägerin im Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, daß die Bestimmungen über die Kürzung des Witwengeldes bei besonders großem Altersunterschied der Eheleute rechtens sind und Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes einer im einzelnen unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Bestimmungen nicht entgegensteht (BVerfGE 3, 58 ff. [159, 161]). Das Gesetz zu Art. 131 GG hat in § 64 die Regel, es für den dort bezeichneten Personenkreis grundsätzlich bei der bisherigen Bemessungsgrundlage verbleiben zu lassen, gerade zu Ungunsten der "jungen Witwen" aus der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes durchbrochen und ihre Versorgung auf die Regelung des § 129 BBG zurückgeführt (§ 64 Abs. 1 letzter Halbsatz G 131). Die demgegenüber ungünstigere Versorgung, die für "junge Witwen" aus der Zeit vor dem 1. Juli 1937 auch noch bis zum Zusammenbruch maßgebend geblieben war, ebenfalls dem § 129 BBG zu unterwerfen und damit zu verbessern, hat der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen, vielmehr durch die Wahl des Stichtags in § 64 Abs. 1 letzter Halbsatz ausdrücklich klargestellt, daß es für diesen Personenkreis bei der Regel, d.h. bei der am 8. Mai 1945 maßgebenden Bemessungsgrundlage verbleiben solle. Angesichts dieser eindeutigen Klarstellung kann die Klägerin aus der Entscheidung des Senats vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86), die für einen bestimmten, übrigens anders gelagerten Fall die Anwendung späteren günstigeren Rechts nicht ohne weiteres durch § 64 G 131 ausgeschlossen ansah, nichts herleiten. Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz läßt sich die Auffassung der Klägerin nicht rechtfertigen, sie müsse - entgegen der Regelung des § 64 G 131 - ebenfalls in den Genuß der für sie günstigeren Regelung des § 129 BBG (§ 120 LBG Berlin) gelangen. Die Frage, ob bei einer dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Ausgestaltung von Rechten die gestörte Gleichheitsordnung notwendigerweise durch allgemeine Anwendung der günstigeren Regelung wiederherzustellen wäre, bedarf hier nicht der Klärung (vgl. dazu BVerfGE 8, 1 [9 f.]). Denn der Gleichheitsgrundsatz erheischt nicht, daß im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG die Versorgung der "jungen Witwen" ohne Rücksicht darauf, unter welchem Recht der verstorbene Beamte die Versorgung erdient hat, gleich geregelt oder auch nur gegebenenfalls auf das Maß der im geltenden. Beamtenrecht vorgesehenen Versorgung angehoben werde (vgl. die bereits oben angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 3, 58 ff. [161]). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende. Fall von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 8, 1 zugrundeliegenden. Daß die Versorgung der "jungen Witwen", deren Rechtsstellung sich am 8. Mai 1945 nach dem Deutschen. Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 beurteilt, durch § 64 Abs. 1 letzter Halbsatz G 131 an die des Bundesbeamtengesetzes angeglichen worden ist, kann nicht etwa als Ausdruck einer grundsätzlich übernommenen, Ausnahmen möglicherweise als willkürlich erscheinen lassenden Verpflichtung verstanden werden, die alten Versorgungsfälle nach neuem Recht zu behandeln; denn diese Vorschrift dient, wie dargetan, dem Ziele, Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht nach günstigeren Regeln zu gewähren, als sie der Bundesgesetzgeber für derartige Fälle im Bundesbeamtengesetz normiert hat. Daß im übrigen dem Grundgedanken des Gesetzes zu Art. 131 GG entsprechend der Rechtsstand am 8. Mai 1945 für die Versorgung nach diesem Gesetz maßgebend bleibt, ist also keineswegs willkürlich und rechtfertigt somit nicht die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]).

2

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz