Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 WBG - Freiheit der Lehre

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG)
Amtliche Abkürzung
WBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-h-1

Im Rahmen dieses Gesetzes gilt der Grundsatz der Freiheit der Lehre. Die Freiheit der Programmgestaltung, die selbstständige Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Recht der demokratischen Selbstverwaltung bleibt den Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes unbenommen.