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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2003, Az.: X ZA 6/03

Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung nur bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters ; Befangenheit bei Täuschung über den Geschäftsverteilungsplan; Mitgliedschaft eines Richters und des Verfahrensgegners des Antragsstellers in einem Verein als Ablehnungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2003
Aktenzeichen
X ZA 6/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • WuM 2004, 110 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. Dezember 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Müller,
die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose
beschlossen

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. J. , Dr. W. , Dr. B. , Dr. A. und die Richterin am Bundesgerichtshof M. werden als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet.

2

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.

3

Der vom Antragsteller gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. J. , Dr. W. , Dr. A. und die Richterin am Bundesgerichtshof M. erhobene Vorwurf, sie hätten über den Geschäftsverteilungsplan getäuscht und wollten Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. zu Unrecht mitwirken lassen, um den früheren Vorsitzenden des I. Zivilsenats Dr. E. zu schützen, entbehrt jeder Grundlage. Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. ist seit dem 1. Dezember 2003 Mitglied des I. Zivilsenats und deshalb nach der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplans zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Mitglieder des X. Zivilsenats berufen.

4

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass der abgelehnte Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem Verein mit mehreren Tausend Mitgliedern, in dem auch die Verfahrensgegnerin des Antragstellers Mitglied ist, ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2001 - I ZR 58/00, BGH-Report 2001, 432, 433, vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281 und vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Dass der abgelehnte Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. im GRUR-Verein oder anderweitig in einer Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden ist, zeigt der Antragsteller nicht auf.

5

Die übrigen Mutmaßungen und ungehaltenen - kaum noch nachvollziehbaren - Ausführungen des Antragstellers über den Bundesgerichtshof haben keinerlei Bezug zu den abgelehnten Richtern.