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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1993, Az.: 1 StR 132/93

Antrag einer Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1993
Aktenzeichen
1 StR 132/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Prozessgegner

Werner W. aus H. geboren am ... 1957 in A.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. April 1993
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

2

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch in Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921;  1982, 446).

3

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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