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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2004, Az.: 3 StR 417/04

Beginn der nicht geringen Menge bei dem in Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff "3,4-Methylendioxymethamphetamin" (MDMA)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.2004
Aktenzeichen
3 StR 417/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 22135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 27.07.2004

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 2004
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA-Base (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8); Schuld- und Strafausspruch werden dadurch, daß das Landgericht von einer Grenzmenge von 24 g MDMA-Base ausgegangen ist, jedoch nicht berührt.