Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2004, Az.: 3 StR 417/04
Beginn der nicht geringen Menge bei dem in Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff "3,4-Methylendioxymethamphetamin" (MDMA)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.2004
- Aktenzeichen
- 3 StR 417/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 22135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 27.07.2004
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 2004
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA-Base (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8); Schuld- und Strafausspruch werden dadurch, daß das Landgericht von einer Grenzmenge von 24 g MDMA-Base ausgegangen ist, jedoch nicht berührt.