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§ 36 HmbRDG - Fortgeltende Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Amtliche Abkürzung
HmbRDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-3

Die Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 54) gilt als auf Grund von § 31 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassen.