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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1990, Az.: BVerwG 1 B 117.89

Rechtsberatung; Einziehung fremder Forderungen; Geschäftsherr des Verfahrens; Inkassounternehmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 117.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 06.04.1988 - AZ: 3 K 625/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1989 - AZ: 4 A 1225/88

Fundstellen

  • BRAK-Mitt 1990, 256
  • DB 1990, 2160-2161 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 217 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 1990, 1631-1632
  • JurBüro 1990, 815 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1721-1723 (Urteilsbesprechung von Richterin Gabriele Caliebe)
  • NVwZ 1991, 166 (amtl. Leitsatz)
  • Rbeistand 1991, 21-22

Amtlicher Leitsatz

Die einem Inkassounternehmen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 4 RBerG erteilte Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder Forderungen berechtigt auch nicht zur mittelbaren gerichtlichen Einziehung in der Weise, daß das Inkassounternehmen zwar einen Rechtsanwalt mit dem Betreiben des Gerichtsverfahrens beauftragt, aber gleichzeitig der eigentliche Betreiber und Geschäftsherr dieses Verfahrens bleibt.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Klägerin ist gemäß Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) eine Teilerlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder Forderungen einschließlich des geschäftsmäßigen Erwerbs von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erteilt worden; sie betreibt seither ein Inkassounternehmen. Der beklagte Landgerichtspräsident mahnte sie u.a. deshalb ab, weil sie in Erfüllung von Inkassoaufträgen durch Rechtsanwälte, denen sie im Namen von Inkassomandanten einen entsprechenden Auftrag erteilt hatte, drei Konkurseröffnungsverfahren in Gang gesetzt und betrieben habe. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil; sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

2.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

4

Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die einem Inkassounternehmen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 4 RBerG für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen erteilte Teilerlaubnis (Inkassobüros) auch die Beauftragung eines Anwalts für die gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen umfaßt". Diese Frage rechtfertigt jedoch für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht die Zulassung der Revision.

5

Im Revisionsverfahren würde sich nicht allgemein die Frage stellen, ob die betreffende Inkassoerlaubnis auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Beitreibung einer Forderung umfaßt. Die angefochtene Abmahnung ist vom Berufungsgericht nicht mit der Begründung als rechtmäßig bestätigt worden, daß die Klägerin schon durch eine solche Beauftragung eines Rechtsanwalts und dessen Information unerlaubt Rechtsberatung betrieben habe. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Klägerin in den abgemahnten Fällen nämlich nicht darauf beschränkt, einen Rechtsanwalt zu vermitteln und ihm namens der Inkassomandanten den Auftrag für die gerichtliche Geltendmachung durch Stellung des Konkursantrages zu erteilen und ihn entsprechend zu informieren. Sie hat sich vielmehr bereits in dem Inkassovertrag gegenüber ihren Auftraggebern verpflichtet, gegebenenfalls den Konkursantrag beim Konkursgericht herbeizuführen. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat sie Rechtsanwälte mit der Stellung von Konkursanträgen beauftragt und ist auch trotz deren Tätigwerdens "die eigentliche Betreiberin" und "Geschäftsherrin" der betreffenden Gerichtsverfahren geblieben. Sie hat selbständig darüber entschieden, ob Konkursantrag gestellt werden sollte, und ist in den Anträgen an das Gericht auch als (außergerichtliche) Bevollmächtigte der Gläubiger aufgeführt worden. Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in den Konkursverfahren sind ausschließlich von ihr und nicht von den Mandanten bestimmt worden. Lediglich für diese besonderen Umstände hat das Berufungsgericht eine unerlaubte Rechtsbesorgung bejaht. Bei dieser Sachlage würde sich in einem Revisionsverfahren nur die engere Frage stellen, ob die betreffende Inkassoerlaubnis dazu berechtigt, in Erfüllung eines dahingehenden Inkassoauftrages einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der fremden Forderung zu beauftragen und dabei in der vom Berufungsgericht festgestellten Weise der eigentliche Betreiber und Geschäftsherr der Gerichtsverfahren zu bleiben. Diese engere Frage, ob einem Inkassounternehmen ein solches indirektes, als eigenes Anliegen betriebenes gerichtliches Einziehen fremder Forderungen gestattet ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie läßt sich vielmehr anhand des Gesetzes ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils beantworten.

6

Aufgrund des klaren Wortlautes des Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 4 RBerG ist außer Streit, daß die aufgrund dieser Vorschrift erteilte Erlaubnis nur die außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen umfaßt. Die gerichtliche Einziehung bleibt dem Inkassounternehmen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG untersagt; unter dieses Verbot fällt auch das Stellen und Betreiben eines Antrags auf Konkurseröffnung (vgl. Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 1986, Art. 1 § 1, Rdnr. 62).

7

Für die Frage, ob ein Inkassounternehmen bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Stellung des Konkursantrages in der hier festgestellten Weise ein gerichtliches Einziehen der fremden Forderungen auch selbst unternimmt, ist auf den Schutzzweck des Gesetzes abzustellen und zu berücksichtigen, daß ein eigenes Handeln nicht nur dann vorliegen kann, wenn es unmittelbar und in Alleintätigkeit geschieht, sondern auch in Fällen eines mittelbaren Handelns, also auch dann, wenn jemand bewußt einen anderen für sich tätig werden läßt. Für den hier vorliegenden Bereich bedeutet dies, daß mit Blick auf den Gesetzeszweck ein eigenes gerichtliches Vorgehen auch bei mittelbarem Betreiben von Gerichtsverfahren vorliegt, bei dem der Inkassounternehmer die von ihm zur Erfüllung seines Inkassoauftrags gewollten Verfahren als eigentlicher Betreiber und Geschäftsherr durch einen Dritten durchführen läßt. Die Erlaubnis zur lediglich außergerichtlichen Einziehung von Forderungen im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 4 RBerG erstreckt sich nicht auf eine solche mittelbare gerichtliche Forderungseinziehung. Ist wie hier der Inkassounternehmer der eigentliche Betreiber und Geschäftsherr und bestimmt er Art und Umfang des gerichtlichen Vorgehens, so nimmt er für seinen Mandanten nicht eine auf die bloße Beauftragung und Information eines Rechtsanwalts beschränkte, sondern eine die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe umfassende Einziehungstätigkeit vor, von deren geschäftsmäßiger Ausübung er nach Sinn und Zweck des Gesetzes gerade ausgeschlossen sein soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob die mitbeteiligte andere Person selbst die erforderliche Erlaubnis zum gerichtlichen Vorgehen besitzt; denn ihre persönliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Inkassounternehmen und erweitert nicht dessen Rechte. Es ist daher auch unerheblich, daß für die Durchführung der Rechtsbesorgung ein Rechtsanwalt bestellt wird (vgl. BGHZ 47, 364 <367>[BGH 18.04.1967 - VI ZR 188/65]).

8

Auch der Einwand der Beschwerde, daß der Rechtsanwalt standesrechtlich gehalten ist, das Gerichtsverfahren eigenverantwortlich zu führen (§ 1 BRAO), führt zu keiner anderen Bewertung. Danach muß der beauftragte Rechtsanwalt zwar die ihm erteilten Weisungen überprüfen und darf sie nur insoweit ausführen, wie er sie selbst verantworten kann. Soweit er aber auf Veranlassung und im Interesse des Inkassounternehmens tätig wird, ist dieses, wenn es - wie im Streitfall - der eigentliche Betreiber und Geschäftsherr der Gerichtsverfahren ist, berufsrechtlich ebenfalls als ein die gerichtliche Einziehung für den Inkassomandanten betreibender und verantwortlich Handelnder anzusehen (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, RBeistand 1987, 154 <156>; LG Berlin RBeistand 1987, 223 f. und NJW-RR 1988, 1313). Daran ändert auch nichts der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, daß die Inkassobüros - ebenso wie sie selbst - regelmäßig über Mitarbeiter mit fundierten juristischen Kenntnissen im Bereich der Einziehung und Durchsetzung von Forderungen verfügten; denn das Gesetz gibt keine Möglichkeit, daraus eine Erweiterung der Inkassoerlaubnis herzuleiten.

9

Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob es für die Zulässigkeit der Beauftragung eines Anwalts durch ein Inkassobüro einen Unterschied bedeutet, ob ein eigenes Auftrags- und Mandatsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Inkassomandanten zustande kommt oder es an einer solchen direkten Beziehung fehlt". Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin in den abgemahnten Fällen die Rechtsanwälte im Namen der Inkassomandanten beauftragt hat, so daß zwischen den Mandanten und den Rechtsanwälten ein von ihr vermitteltes Auftragsverhältnis bestand. Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidungserheblich, welche Rechtsfolgen bei einer anderen Gestaltung des Mandatsverhältnisses eintreten würden.

10

Soweit schließlich die Klägerin rügt, die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts werde dem Sachverhalt nicht gerecht, zeigt sie einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht auf, sondern wendet sich lediglich gegen die Würdigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls. Eine derartige Rüge eröffnet insbesondere nicht die Grundsatzrevision.

11

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe