Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1995, Az.: BVerwG 6 C 2/94
Ärztliche Vorprüfung; Rücktritt und Säumnis; Chancengleichheit im Prüfungsverfahren; Verwaltungsakt; Bindungswirkung bei fehlender Erkennbarkeit eines Behördenschreibens als Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 2/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Schleswig 08.02.1993 - VG 9 A 301/92 (90)
- II. OVG Schleswig 29.07.1993 - OVG 3 L 45/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 10 Abs. 3 ÄAppO
- § 10 Abs. 4 ÄAppO
- § 13 Abs. 2 ÄAppO
- § 13 Abs. 3 S. 1 ÄAppO
- § 16 ÄAppO
- § 17 ÄAppO
- § 18 ÄAppO
- § 19 ÄAppO
- § 20 Abs. 1 S. 1 ÄAppO
- § 20 Abs. 2 ÄAppO
Fundstellen
- BVerwGE 99, 208 - 214
- DVBl 1996, 441-443 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 795 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1997, 181-183 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Genehmigung des "Rücktritts" von der Prüfung (§ 18 ÄAppO) kann als Genehmigung der Säumnis (§ 19 ÄAppO) ausgelegt werden, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin versäumt hat.
2. Genehmigt ein Prüfungsamt aus wichtigem Grund den "Rücktritt" von einem Teil der ärztlichen Vorprüfung und teilt es gleichzeitig mit, der mit "mangelhaft" bewertete andere Prüfungsteil bleibe bestehen, so ist diese Mitteilung kein Verwaltungsakt, der bestandskräftig werden kann.
3. Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO - wonach im Falle der Versäumung eines Prüfungstermins aus wichtigem Grund bei einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei Teilen besteht, die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt insgesamt als nicht unternommen gilt, wenn der Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeitraum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil unterzieht - gilt auch dann, wenn der unternommene Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil mit "mangelhaft" bewertet worden ist.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zu einer Nachholung der (gesamten) Ärztlichen Vorprüfung.
Die Klägerin meldete sich im Herbst 1990 zur zweiten Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung an. Die mündliche Prüfung vom 17. Juli 1990 wurde mit "mangelhaft" bewertet. An der auf den 20. und 21. August 1990 angesetzten schriftlichen Prüfung nahm sie nicht teil, sondern sandte dem Beklagten ohne weitere Mitteilung am 20. August 1990 eine amtsärztliche Bescheinigung vom selben Tage zu, in der ihr bestätigt wurde, daß sie aufgrund einer Erkrankung nicht an den beiden Terminen der schriftlichen Prüfung teilnehmen könne.
Der Beklagte genehmigte daraufhin in einem Schreiben an die Klägerin vom 28. September 1990 ausdrücklich gemäß § 18 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) "den Rücktritt vom schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung am 20. und 21. August 1990 in Lübeck." Anschließend heißt es: "Der Prüfungsteil gilt somit als nicht unternommen. Der mündliche Teil der Prüfung vom 17. Juli 1990 mit der Note "mangelhaft" bleibt bestehen." Bei dem ohne Begründung und ohne Rechtsmittelbelehrung verfaßten Schreiben handelte es sich um ein vorgedrucktes Formblatt zum "Rücktritt von der Prüfung", das teilweise maschinenschriftlich abgeändert und ergänzt worden war.
Auf einen Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 1991, zur Ärztlichen Vorprüfung im Anschluß an das Wintersemester 1991/92 zugelassen zu werden, wies der Beklagte darauf hin, daß die Anmeldung der Klägerin sich nur auf den schriftlichen Teil der Prüfung beziehen könne. Ihre Note aus der mündlichen Prüfung vom 17. Juli 1990 bleibe bestehen und könne nur mit einem "gut" in der schriftlichen Prüfung ausgeglichen werden. Die Klägerin zog daraufhin ihre Anmeldung zurück.
In einem Schriftwechsel mit der Klägerin erläuterte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt, daß im Fall der Klägerin der mündliche Prüfungsteil trotz Verstreichens der Jahresfrist nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO als nicht unternommen gelte. In einem Bescheid vom 7. August 1992 lehnte der Beklagte dann einen (unterstellten) Antrag der Klägerin, ihre mündliche Prüfung vom 17. Juli 1990 als nicht unternommen zu werten, ab. Er verwies nochmals auf seine bisherige Begründung und den Bescheid vom 28. September 1990. Den dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit einem Schreiben vom 14. Oktober 1992 zurück.
Die Klägerin hat mit ihrer am 13. November 1992 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhobenen Klage den Antrag gestellt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide zu verpflichten, sie erneut zu einer (kompletten) Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen.
Später beantragte sie mit einfachem Schreiben vom 9. Dezember 1992 beim Beklagten ebenfalls die Durchführung einer solchen Wiederholungsprüfung. Diesen Antrag beschied der Beklagte bisher nicht.
Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1993 die Bescheide vom 7. August und 14. Oktober 1992 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin erneut zu einer Wiederholung der Vorprüfung zuzulassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung des Beklagten durch Urteil vom 29. Juli 1993 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Ein gemäß § 10 Abs. 1 ÄAppO erforderlicher Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung liege mit ihrem während des Klageverfahrens gestellten Antrag vom 9. Dezember 1992 vor. Der Antrag sei trotz seiner Formlosigkeit gültig, da dem Beklagten die entsprechenden Angaben der Klägerin bekannt seien. Auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens bezüglich dieses Antrags sei die Klage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte den Antrag nicht bescheiden wolle.
In der Sache stelle die Entscheidung des Beklagten vom 28. September 1990 die Anerkennung eines wichtigen Grundes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO für die Nichtteilnahme an einem Prüfungstermin dar und nicht die Anerkennung eines Rücktritts von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt gemäß § 18 ÄAppO. Deshalb sei grundsätzlich § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO anwendbar.
Auf die Rechtsfolge dieser Norm könne sich die Klägerin auch berufen, so daß sie zu einer erneuten Prüfung zuzulassen sei. Der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 28. September 1990 stehe dem nicht entgegen. Das Schreiben stelle nur hinsichtlich der Anerkennung eines wichtigen Grundes einen Verwaltungsakt dar. Der Satz "Der Prüfungsteil gilt somit als nicht unternommen" gebe allein die in der ÄAppO ausgesprochene Rechtsfolge wieder. Die weitere Feststellung bezüglich des Bestehenbleibens der Note "mangelhaft" in der mündlichen Prüfung vom 17. Juli 1990 sehe das Gesetz weder als eigenständige Regelung noch als Nebenbestimmung vor.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO sei nicht auf den Fall beschränkt, daß ein bestandener Prüfungsteil vorliege. Es sei schon fraglich, ob die nach ihrem Wortlaut klare Bestimmung nach Sinn- und Zweckerwägungen einschränkend ausgelegt werden könne. Die Vorschrift habe aber den Zweck, die Einheitlichkeit einer aus mehreren Teilen bestehenden Prüfung sicherzustellen. Die Norm habe deshalb auch bei zeitlich zurückliegenden "mangelhaften" Leistungen noch einen Sinn. Ein gezieltes Ausnutzen der Bestimmung in der Art, daß der Prüfling mit einem nichtbestandenen Prüfungsteil die Frist abwarte, um dann einen unbelasteten, kompletten Wiederholungsversuch zu erlangen, verstoße zwar gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Angesichts der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO und seines klaren Wortlauts sei aber eine teleologische Reduzierung der Norm wegen der Kollision mit dem Grundsatz der Chancengleichheit allein nicht zu rechtfertigen.
Dagegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO sei zu unterscheiden zwischen erfolgreichen Prüflingen einerseits und erfolglosen Prüflingen andererseits, die einen Teil der Ärztlichen Vorprüfung mit der Note "mangelhaft" abgeschlossen hätten. Diese Note sei eine Leistung, die nicht mehr (positiv) gewertet werden könne. Daß die im ersten Teil erfolglosen Prüflinge die Prüfung noch mit einer hervorragenden zweiten Teilprüfung bestehen könnten, bedeute, daß sie dann ihre Prüfung allein auf der Grundlage dieser einen Teilprüfung bestanden hätten. Die Rechtslage der erfolglosen Prüflinge verschlechtere sich durch diese Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO nicht, da sie wie vorher eine hervorragende Leistung erbringen müßten und ihnen nichts weggenommen würde. Der Grundsatz der Aktualität des Ergebnisses der Gesamtprüfung spiele daher bei erfolglosen Teilprüfungen keine Rolle. Weiterhin würde ein erfolgloser Prüfling durch Abwarten belohnt werden und könne den zentralen Grundsatz des § 20 Abs. 1 ÄAppO (nur drei Prüfungsversuche) unterlaufen, was der Chancengleichheit widerspreche.
Auch das Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und mit ihm alle Prüfungsämter gingen von einer solchen Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO aus. Dies solle in einem Änderungsentwurf zur ÄAppO nochmals klargestellt werden. Er, der Beklagte, habe den Bescheid vom 28. September 1990 zu Recht auf § 18 ÄAppO gestützt. Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO gelte nach dem Sinn und Zweck der ÄAppO auch bei einem Rücktritt nach § 18 ÄAppO.
Das angefochtene Urteil verletze schließlich § 58 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig sei. Die Nebenbestimmung in dem Bescheid vom 28. September 1990, daß der mündliche Teil der Prüfung vom 17. Juli 1990 bestehenbleibe, sei unanfechtbar rechtsverbindlich, da sie die Anforderungen an einen belastenden Verwaltungsakt erfülle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1993 sowie den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1993 zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, sie habe inzwischen ihr Studium erfolgreich fortgesetzt, so daß es schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht gerechtfertigt sei, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er trägt im wesentlichen vor, die Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO durch das Berufungsgericht leiste entgegen Art. 3 GG und § 20 ÄAppO dem spekulativen Verhalten von Prüfungsteilnehmern Vorschub. Nur dem bereits erfolgreichen Prüfling werde durch § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO etwas genommen, während der erfolglose Prüfling keine (positive) Prüfungsleistung erbracht habe, ihm also nichts genommen werden könne.
II.
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin einen Anspruch darauf hat, die Ärztliche Vorprüfung vollständig zu wiederholen.
1. Die Klägerin hat einen wirksamen Antrag gestellt, sie zur weiteren Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung zuzulassen (vgl. § 10 Abs. 3 Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, BGBl I S. 1593, geändert durch Art. 1 Nr. 7 der 7. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 1989, BGBl I S. 2549, - ÄAppO -). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Es hat gleichermaßen ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß dem Zulassungsbegehren der Klägerin nicht der bestandskräftig gewordene Bescheid des Beklagten vom 28. September 1990 entgegensteht. Dieser Bescheid enthält als rechtliche Einzelfallregelung lediglich die "Genehmigung des Rücktritts" der Klägerin von dem schriftlichen Teil der Prüfung wegen der von ihr geltend gemachten Erkrankung. Die Genehmigung beruht auf der Entscheidung des Beklagten, daß wegen der akuten Gastritis der Klägerin ein wichtiger Grund dafür gegeben sei, daß sie den Prüfungstermin versäumt habe (vgl. § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 ÄAppO). Allein über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach § 19 Abs. 2 ÄAppO eine Entscheidung des Prüfungsamtes vorgesehen (vgl. entsprechend für den Fall des Rücktritts von der Prüfung: § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO). Die weiteren Folgen, nämlich daß der betreffende Prüfungsteil im Falle der Genehmigung als nicht unternommen gilt und daß ferner das Ergebnis eines anderen Teiles der Prüfung nur zeitlich befristet weiter gilt, ergeben sich sodann unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ÄAppO. Insofern läßt die Rechtsverordnung für eine behördliche Regelung des Einzelfalles keinen Raum. Es ist nach dem Wortlaut des Bescheids davon auszugehen, daß das beklagte Landesprüfungsamt dieser Rechtslage entsprechend auf die Folgen der Genehmigung des Rücktritts hingewiesen hat, ohne damit selbst etwas regeln zu wollen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, so daß sich der Senat seinen Ausführungen anschließt.
Ergänzend ist zu bemerken, daß die Rechtslage nicht anders zu beurteilen wäre, wenn der im Bescheid vom 28. September 1990 enthaltene Zusatz "der mündliche Teil der Prüfung mit der Note mangelhaft bleibt bestehen" als eine rechtsverbindliche Regelung des Prüfungsamtes aufzufassen wäre. Damit wäre nämlich nur zum Ausdruck gebracht worden, daß sich die Annullierung des schriftlichen Teils der Prüfung nicht auf deren vorherigen mündlichen Teil erstrecke. Dies war bezogen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides offensichtlich richtig, so daß für die Klägerin kein Anlaß bestand, den Bescheid deswegen anzufechten. Hinsichtlich späterer Änderungen dieser Rechtslage enthält der Bescheid keinerlei Aussage; er regelt insbesondere nicht, daß die in § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO angeordnete Zeitschranke für das Bestehenbleiben von Prüfungsleistungen aus anderen Teilprüfungen in diesem Fall nicht gelte. Deshalb würde sich die Bestandskraft des Bescheides vom 28. September 1990 in keinem Fall auf die Frage erstrecken, wie lange der aufrechterhaltene Prüfungsbescheid längstens fortgilt.
2. Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß die Ablehnung der beantragten Zulassung zu einer vollständigen Ärztlichen Vorprüfung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO gewährt einen Anspruch auf zweimalige Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung. Da die zweite Wiederholungsprüfung im Falle der Klägerin gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ÄAppO als nicht unternommen gilt, ist sie erneut durchzuführen. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend klargestellt, daß hier nicht die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO, sondern die Säumnisregelung des § 19 ÄAppO einschlägig ist. Denn die seinerzeit erkrankte Klägerin hat nicht etwa den Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsabschnitt erklärt, sondern den Termin eines Prüfungsteils, nämlich der schriftlichen Prüfung, versäumt, indem sie dort nicht erschienen ist. Mit der Übersendung einer amtsärztlichen Bescheinigung hat sie zugleich geltend gemacht, ihre Erkrankung als einen wichtigen Grund für diese Säumnis anzuerkennen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ÄAppO). Das ist in diesem Fall durch die Genehmigung des von dem Beklagten unrichtig so bezeichneten "Rücktritts" geschehen.
Bei einer Prüfung, die wie hier aus zwei Teilen besteht, bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO, daß die Prüfung insgesamt als nicht unternommen gilt, wenn der Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeitraum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil unterzieht. Nachdem dieser Zeitraum im vorliegenden Fall abgelaufen war, folgt daraus, daß nunmehr auch die - mit der Note "mangelhaft" bewertete - mündliche Prüfung vom 17. Juli 1990 als nicht unternommen gilt.
Die vorgenannte Zeitschranke mag zwar insbesondere darauf ausgerichtet sein, positive Teilleistungen nicht allzu lange Zeit isoliert aufrechtzuerhalten. Es ist ohne Zweifel ein sachlich gerechtfertigtes Ziel, den Prüfling zu einer baldigen Fortsetzung der erfolgreich begonnenen Prüfung anzuhalten und dabei den Zusammenhang der Prüfungsteile zu gewährleisten. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO kennt indes keine Einschränkung auf Fälle positiver Teilleistungen, sondern legt die Zeitschranke uneingeschränkt für alle Fälle fest, in denen eine Prüfung oder ein Prüfungsabschnitt "aus zwei Teilen" besteht.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß diese nach ihrem Wortlaut klare Bestimmung wenig Raum für einschränkende Auslegungen aufgrund von Sinn- und Zweckerwägungen offenläßt. Einschränkende Interpretationen - so, wie sie der Beklagte vertritt - kämen daher allenfalls in Betracht, wenn sie zwingend wären und daher ein Festhalten an dem Wortlaut der Norm auschlössen. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die angeordnete Zeitschranke ist auch dann sinnvoll, wenn sie dazu verhilft, unabhängig von dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsteile deren zeitlichen Zusammenhang zu erhalten. Dies bekräftigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, wonach § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO dazu dienen soll, ein fachlich nicht vertretbares zeitliches Auseinanderklaffen einzelner Prüfungsteile zu verhindern und außerdem wegen der hohen Zahl von Studenten rationelle Prüfungsabläufe sicherzustellen (vgl. BRDrucks 372/86, S. 23).
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, daß nach § 13 Abs. 3 ÄAppO die Note "mangelhaft" in einem Prüfungsteil durch die Note "gut" in einem anderen Prüfungsteil ausgeglichen werden kann. Diese Möglichkeit war auch im vorliegenden Fall gegeben. Mag auch ein solcher Ausgleich in der Praxis selten zustandekommen, so erscheint es dennoch sachgerecht, ihn nur zeitlich begrenzt zu ermöglichen. Auch daraus ergibt sich, daß die Zeitschranke jedenfalls nicht zwingend nur dann sinnvoll ist, wenn in dem zunächst fortbestehenden Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
b) Die vorstehende Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO verstößt nicht etwa gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 GG). Auf diese Weise wird insbesondere nicht in das Belieben des Prüflings gestellt, das negative Ergebnis eines Prüfungsteiles dadurch zu beseitigen, daß er sich erst verspätet zu dem zweiten Teil der Prüfung meldet. Richtig ist, daß es einem Prüfling mit einem "mangelhaften" Prüfungsergebnis nicht überlassen bleiben darf, durch einfaches Abwarten diesen Prüfungsteil zu eliminieren und so zu einem neuen Prüfungsversuch zu gelangen. Er wäre damit in sachwidriger Weise gegenüber anderen Prüflingen im Vorteil, die insgesamt nur drei Prüfungsversuche haben. § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO, der nach zweimaliger Wiederholung einen weiteren Prüfungsversuch für unzulässig erklärt, darf nicht, auf diese Weise umgangen werden. Eine solche Möglichkeit, sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, besteht für den Prüfling aber nur dann, wenn das Prüfungsamt ihm freistellt, wann er den "als nicht unternommen" geltenden Prüfungsteil nachholt. Es kann und muß nämlich den Prüfling gemäß § 17 ÄAppO von Amts wegen zur Nachholung des Prüfungsteils laden, ohne daß es einer vorherigen Meldung durch den Prüfling bedarf (vgl. dazu: Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1994 - 22 A 518/94 -, UA S. 11 f.).
Zwar regelt § 17 ÄAppO ausdrücklich nur Einzelheiten der Ladungen, insbesondere der Ladungsfristen; die Regelung setzt indes voraus, daß es in der Hand des Prüfungsamtes liegt, die Prüfungstermine nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei ist es nicht gehalten, einen (weiteren) Antrag auf Zulassung zur (Teil-)Prüfung abzuwarten. Denn der Prüfling befindet sich mit seiner Anmeldung und der Zulassung zur Prüfung nach § 10 ÄAppO in einem Prüfungsrechtsverhältnis, das bis zum Abschluß der Prüfung fortdauert, auch wenn ein Prüfungsteil als nicht unternommen gilt und deshalb nachzuholen ist. Einen rechtlich geschützten Einfluß darauf, zu welchem Zeitpunkt er unter anderem auch zur Nachholung eines annullierten Prüfungsteiles geladen wird, gewährt ihm die Approbationsordnung für Ärzte nicht. Lediglich eine verfassungsrechtliche Schranke ist dann erreicht, wenn die Festsetzung des Prüfungstermins für den Prüfling unzumutbar ist.
Eine Manipulationsgefahr mag nicht auszuschließen sein, wenn Prüflinge durch fortgesetzte Krankmeldungen versuchen, zu erreichen, daß die Zeitgrenze überschritten und die Prüfung insgesamt als nicht unternommen gilt. Demgegenüber steht dem Prüfungsamt jedoch die Möglichkeit zur Verfügung, eine amtsärztliche Bescheinigung zu verlangen (§ 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO). Sollte eine solche Bescheinigung wiederholt vorgelegt werden und damit eine dauerhafte gesundheitliche Störung anzeigen, käme möglicherweise ein Widerruf der Zulassung in Betracht (vgl. § 10 Abs. 7 und § 11 Nr. 4 ÄAppO).
Zwar mag auch ein Wohnsitzwechsel gelegentlich dazu mißbraucht werden, sich der Ladung zur Nachholung einer Prüfung zu entziehen. Der Prüfling hat aber innerhalb des Prüfungsrechtsverhältnisses die Pflicht, Wohnsitzwechsel der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Unterläßt er dies, kann er von der laufenden Prüfung ausgeschlossen werden. Außerdem können die Ladungen öffentlich zugestellt werden. Nach alledem ist es auch wegen der möglicherweise nicht ganz auszuschließenden Manipulationsgefahr nicht geboten, nach Zeitablauf nur dann die Prüfung insgesamt als nicht unternommen zu erachten, wenn der Prüfling in dem ersten - bislang fortbestehenden - Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Niehues
Ernst
Seibert
Vogelgesang
Eckertz-Höfer