Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1976, Az.: VIII ZR 185/74
Fahrlässigkeit; Nachprüfung in der Revisionsinstanz; Außerachlassung maßgeblicher Umstände; Nichterschöpfen von Beweismitteln; Überschreitung der tatrichterlichen Ermessensfreiheit; Haftungsfreistellungsklausel; Kfz; Mietvertrag; Kaskoversicherung; Rückgabeanspruch; AGB; Schutzwürdiges Vertrauen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1976
- Aktenzeichen
- VIII ZR 185/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wertung einer Verhaltensweise als grob oder leicht fahrlässig ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insofern unterworfen, als die Außerachtlassung maßgeblicher Umstände, das Nichterschöpfen von Beweismitteln oder die Überschreitung der tatrichterlichen Ermessensfreiheit gerügt wird.
2. Haftungsfreistellungsklauseln in Kfz-Mietverträgen sind im Zweifel nach dem ihnen innewohnenden Zweck auszulegen, den Mieter hinsichtlich seiner Haftung so zu stellen, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für seinen eigenen Wagen abgeschlossen hätte. Zugleich ist zu berücksichtigen, daß der Vermieter regelmäßig in eine entsprechende Modifizierung des ihm aus § 556 BGB zustehenden Rückgabeanspruchs einwilligt. Mit der Schutzwürdigkeit des Vertrauens, das der Mieter in eine solche - durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts erkaufte - Besserstellung setzen kann, ist es unvereinbar, die der Regel des § 61 VVG entsprechende volle Beweisbelastung des Vermieters in vorformulierten Verträgen abzubedingen.