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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1991, Az.: BVerwG 6 P 15/90

Personalvertretung; Einstellung einer Aushilfskraft; Befristeter Arbeitsvertrag; Mitbestimmungsrecht des Personalrates; Geringfügige Tätigkeit; Vorübergehende Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 15/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz 03.04.1989 - 5 K 23/88
OVG Koblenz 06.02.1990 - 5 A 11/89

Fundstellen

  • DVBl 1992, 895-898 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 232 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 149-151 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1992, 251
  • ZTR 1992, 261-263 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfPR 1992, 76-79 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Einstellung einer Aushilfsangestellten, deren Arbeitsvertrag befristet ist, unterliegt dann nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat, wenn ihre Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist.

2. Es spricht eine Vermutung dafür, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird (entsprechend § 8 I SGB IV).