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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1979, Az.: KZR 16/79

Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1979
Aktenzeichen
KZR 16/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.05.1979

Prozessführer

Heinz L., K.straße ..., H.

Prozessgegner

Die KG in Firma Anton M.,
vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Alfred G. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Alfred G., W.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Offterdinger, Herdegen und Lohmann
am 18. Dezember 1979
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Mai 1979 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Das angefochtene Urteil stützt sich auf das Senatsurteil vom 14. Oktober 1976 (BGHZ 68, 6). In jenem Fall band sich die damalige Beklagte im Warenbezug gegenüber dem Kläger. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot des Klägers beschränkte diesen aber in der Produktion und im Vertrieb; es traf diesen in seiner Stellung als potentiellen Wettbewerber (a.a.O. S. 8 unter 1). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausschließlichkeitsbindung beim Vertrieb von Waren im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (zutreffend Berufungsurteil S. 8), die sich als solche Vertriebsbindung erschöpfte. Die mit der Bindung der Klägerin (Herstellerin) verbundene Sicherung der Marktstellung des Beklagten als Absatzmittler im Verhältnis zu den geschützten Kunden und im Wettbewerb mit Waren Dritter liegt in der Natur der Ausschließlichkeitsbindung und stellt sich allein nicht als gemeinsamer Zweck im Sinn des § 1 GWB dar. Diese Art von Wettbewerbsbeschränkung unterliegt nach § 18 GWB nur der kartellbehördlichen Aufsicht.

2

Da die Vereinbarung vom 13. Juni 1975 sonach der Formvorschrift des § 34 GWB genügen mußte, diese aber nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht erfüllt war, bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

Streitwertbeschluss:

Streitwert des Revisionsverfahrens: 56.520,60 DM.

Dr. Pfeiffer
v. Gamm
Offterdinger
Herdegen
Lohmann