Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1996, Az.: 4 StR 250/96
Einlegen der Revision, wenn zuvor auf Rechtsmittel verzichtet wurde; Beweiskraft des Protokollvermerks über den Rechtsmittelverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 18.12.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Tarkan A. aus B., geboren am ... 1972 in E., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Juni 1996
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus weiteren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte "Widerspruch" eingelegt.
Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO):
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls "erklärten alle Beteiligten Rechtsmittelverzicht". Diese Erklärung wurde zwar nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; dies hat aber nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den Rechtsmittelverzicht keine Beweiskraft im Sinne des § 274 StPO zukommt. Gleichwohl ist dieser Vermerk ein Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (BGHSt 18, 257, 258; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 278/95).
Der Wirksamkeit des Verzichts steht nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war; auf diese kann - ebenso wie auf das Rechtsmittel selbst - verzichtet werden (BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 278/95).
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Bedenken gegen die Richtigkeit des Vermerks oder gegen die Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten: Der Angeklagte selbst macht nicht etwa geltend, daß er nicht auf Rechtsmittel verzichtet habe oder sich über die Tragweite des Verzichts nicht im klaren gewesen sei, sondern nur, daß er aufgrund des Rates seines Verteidigers ein falsches Geständnis abgelegt habe. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sich auch nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder dem Urteil.
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 278/95). Er hat somit die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Solin-Stojanovic