Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.2024, Az.: BVerwG 3 PKH 4.24
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.2024
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 PKH 4.24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 21257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:120824B3PKH4.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.05.2024 - AZ: 11 LB 129/24
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 wird abgelehnt.
Gründe
Das als "Beschwerde" bezeichnete Begehren der Klägerin ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde auszulegen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Klägerin hiernach ohne Vertretung durch eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten nicht einlegen; einen hierauf gerichteten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sie stellen. Die Klägerin ist nach ihren Angaben mittellos. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Klage abgelehnt worden (VG Osnabrück, Beschluss vom 6. März 2024 - 2 A 33/23 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2024 - 11 PA 92/24 -).
Die beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 hat nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 11. März 2024 verworfen, weil die Berufung nicht - wie gemäß § 124 Abs. 1 VwGO erforderlich - von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen worden sei. Statthaft sei allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 VwGO). Darüber habe das angefochtene Urteil die anwaltlich vertretene Klägerin zutreffend belehrt. Die Berufung der Klägerin könne nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden.
Bedenken gegen die Würdigung des eingelegten Rechtsmittels als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Klägerin war bei Einlegung des Rechtsmittels anwaltlich vertreten. Das Rechtsmittel ist als "Berufungsschrift" bzw. als "Berufung" bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von dieser Bezeichnung ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 - juris Rn. 6).