Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1992, Az.: I ZR 173/91
Begrenzung eines Ausgleichsanspruchs; Erforderliche Beurteilung; Bemessungsgrundlage für Ausgleichsanspruchszubilligung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 173/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1992, 2385-2386 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 661-663
- DB 1993, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 177-178 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bemessungsgrundlage für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs sind allein die Vorschriften des § 89b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB, so daß erst nach der insoweit erforderlichen Beurteilung geprüft werden darf, ob der Ausgleichsanspruch nach Maßgabe des § 89b Abs. 2 HGB zu begrenzen ist.
2. Zu den Anforderungen an die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 2 HGB.
Tatbestand:
Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Heizkörpern. Der Kläger war für sie seit dem 22. August 1981 als Alleinvertreter im Raum Nordrhein-Westfalen tätig. Die Zusammenarbeit der Parteien endete einvernehmlich zum 30. Juni 1984.
Der Kläger hat neben Provisionsansprüchen, die nach Nichtannahme der Revision nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 52.000,-- DM geltend gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, er habe die Erzeugnisse der Beklagten auf dem Markt in Nordrhein-Westfalen eingeführt und damit Neukunden für die Beklagte geworben, mit denen diese auch noch nach Beendigung des Vertrages in geschäftlichen Verbindungen stehe. Die Beklagte hat bestritten, daß die Tätigkeit des Klägers zu Folgeaufträgen geführt habe.
Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf Zubilligung eines Ausgleichs gerichtet war, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihm einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000, -- DM zugebilligt.
Mit der Revision begehrt der Kläger Zahlung eines weiteren Ausgleichsbetrags. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Angesichts der durch die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten hervorgerufenen Umsatzsteigerung sei davon auszugehen, daß die Beklagte durch die Tätigkeit des Klägers auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch erhebliche Vorteile habe. Der nur pauschale Vortrag der Beklagten, daß erhebliche Vorteile nicht verblieben seien, da zu den vom Kläger geworbenen Kunden Geschäftsbeziehungen nicht mehr bestünden, reiche nicht aus, um die an eine Umsatzsteigerung knüpfende Vermutung zu widerlegen. Der Kläger habe durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses auch Provisionsansprüche verloren. Es entspreche insbesondere bei Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger die Neueinführung eines Produktes vorgenommen habe, auch der Billigkeit, daß an ihn ein Ausgleich gezahlt werde. Nach § 89 b Abs. 2 HGB betrage der Ausgleich höchstens eine nach dem Durchschnitt während der Dauer seiner Tätigkeit berechnete Jahresprovision. Da der Kläger einerseits nur etwa drei Jahre für die Beklagte tätig gewesen sei, in dieser Zeit lediglich zehn Kunden, davon sechs Objektgeschäfte und vier Großhändler, vermittelt habe, er andererseits mit der Neueinführung eines Produkts betraut gewesen sei, erscheine ein Ausgleich billig, der etwas unter der durchschnittlichen halben Jahresprovision liege.
II. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht nicht in Einklang mit den Bestimmungen des § 89 b Abs. 1, 2 HGB. Außerdem stoßen die Billigkeitserwägungen des Berufungsgerichts auf Bedenken.
1. Das Berufungsgericht hat den nach § 89 b Abs. 2 HGB zulässigen Höchstbetrag des Ausgleichs als Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch aufgefaßt und geprüft, ob es der Billigkeit entspricht, daß der Kläger diesen fordert. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (u.a. BGH, Urt. v. 27. 02. 1981 - I ZR 39/79, WM 1981, 817, 819; BGH, Urt. v. 12. 12. 1985 - I ZR 62/83, WM 1986, 392, 393), sind Bemessungsgrundlage allein die Vorschriften des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB; der Höchstbetrag des § 89 b Abs. 2 HGB dient ausschließlich zur Begrenzung des nach Abs. 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrags, wenn dieser höher sein sollte.
Daher durfte das Berufungsgericht dem Kläger einen Ausgleichsanspruch nicht zusprechen, ohne ins einzelne gehende Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit die Beklagte aus den Geschäftsverbindungen mit den vom Kläger geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und inwieweit der Kläger infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionseinnahmen verliert, die er bei dessen Fortsetzung aus Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden erzielt hätte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagten aus dem vom Kläger geschaffenen Kundenstamm Unternehmervorteile im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB entstanden sind. Es hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß die Beklagte im Rahmen einer sachgemäßen kaufmännischen Entschließung nicht in der Lage gewesen wäre, die vom Kläger hergestellten Geschäftsbeziehungen fortzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 15. 11. 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861). Notwendig ist jedoch die Darlegung des aufgrund der Vorteils- und Verlustprüfung gewonnenen Ergebnisses, das heißt des so ermittelten Betrages. Daran fehlt es hier. Die Frage, ob der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages noch erhebliche Vorteile hat, verlangt Feststellungen über die Entwicklung der vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsbeziehungen. Diese müssen sich darauf erstrecken, wie lange und in welchem Umfang die Geschäfte zwischen Unternehmer und Neukunden voraussichtlich fortgesetzt werden. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Branche, die Marktgegebenheiten, Wettbewerbsbedingungen, Kundenfluktuation und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Dauer des Prognosezeitraums ist darauf abzustellen, wie lange die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunden unter Berücksichtigung der Umstände erfahrungsgemäß andauern werden.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Provisionsverlusten des Klägers im Sinne des § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB tragen nicht die Annahme, dem Kläger stehe nur ein Betrag von lediglich 10.000,-- DM als Ausgleich zu. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Provisionen im einzelnen dem Kläger bei Fortdauer der Geschäftsverbindungen zugestanden hätten. Das Berufungsgericht hätte hierbei insbesondere auch berücksichtigen müssen, daß auf der Grundlage seiner - durch die Nichtannahme der insoweit eingelegten Revision rechtskräftig gewordenen - Entscheidung zu den Provisionsansprüchen dem Kläger für die Vermittlung von Objektgeschäften und für den Umsatz mit Großhandelskunden unterschiedliche Provisionssätze zustanden, die auch die Höhe der Provisionsverluste beeinflußten.
Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB angestellten Billigkeitserwägungen. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß unter den vom Kläger geworbenen Abnehmern vier Großhandels- und sechs Objektkunden waren. Das läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, auch beachtet hat, daß sich durch die Werbung von Großhandelskunden die Betätigungsmöglichkeiten des Klägers verringerten, während die Beklagte umgekehrt aus der Zusammenarbeit gerade mit diesen vom Kläger geworbenen Kunden ihre Geschäftstätigkeit ausweiten konnte.
2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begrenzung des Anspruchs nach § 89 b Abs. 2 HGB begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat rechtskräftig entschieden, daß dem Kläger aus der Tätigkeit für drei Jahre Provisionsansprüche in Höhe von 74.332,24 DM zustanden; das entspricht angesichts der fast dreijährigen Zusammenarbeit der Parteien einer durchschnittlichen Jahresprovision von 24.777, -- DM. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, weshalb es zu der Auffassung gelangt ist, daß allein aus den von ihm angeführten Billigkeitsgesichtspunkten dem Kläger nur ein Ausgleich in Höhe von weniger als einer durchschnittlichen halben Jahresprovision zustehe. Das Berufungsgericht hätte vielmehr - wie ausgeführt - im Anschluß an die Feststellungen der Unternehmensvorteile und Provisionsverluste des Handelsvertreters die von ihm hier angeführten Billigkeitsgesichtspunkte im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB prüfen müssen, um erst sodann festzustellen, ob der dem Kläger zuzubilligende Ausgleich eine durchschnittliche Jahresprovision übersteigt oder nicht.
III. Danach war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Ausspruchs zum Ausgleichsanspruch aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.