Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: B 2 U 86/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.11.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 86/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:171125BB2U8625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 14.10.2024 - AZ: S 2 U 1520/21
- LSG Baden-Württemberg - 20.06.2025 - AZ: L 9 U 3673/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).